Eichordnung für den Norddeutschen Bund

Gesetzestext
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Titel: Eichordnung für den Norddeutschen Bund.
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Art:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 32, Beilage Seite 1 - 39
Fassung vom: 16. Juli 1869
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Bekanntmachung: 12. August 1869
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[1]

Eichordnung für den Norddeutschen Bund.
Vom 16. Juli 1869.

Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. (Bundesgesetzblatt S. 473.) erläßt die unterzeichnete Normal-Eichungs-Kommission die nachstehende

Eichordnung.
__________________________________


Erster Abschnitt. Bearbeiten

Vorschriften über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die sonstige Beschaffenheit der vom 1. Januar 1872. ab im öffentlichen Verkehr geltenden und bereits vom 1. Januar 1870. ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maaße und Gewichte, sowie über die von Seiten der Eichungsstellen bei der Eichung dieser Maaße und Gewichte innezuhaltenden Fehlergrenzen.

I. Längenmaaße. Bearbeiten

§. 1. Zulässige Maaße und Bezeichnung. Bearbeiten

Zur Eichung zulässig sind Maaße von folgenden Längen:
20 Meter,
10 Meter oder 1 Dekameter,
05 Meter,
02 Meter,
01 Meter,
0,5 Meter oder 5 Decimeter oder 50 Centimeter,
0,2 Meter oder 2 Decimeter oder 20 Centimeter,
0,1 Meter oder 1 Decimeter oder 10 Centimeter.
Die Bezeichnung dieser Maaße muß mit dem vollen Namen, die in der obigen Zusammenstellung angegeben sind, geschehen. Welche der metrischen Bezeichnungen in den Fällen, wo in der obigen Reihe mehrere nebeneinander aufgestellt sind, anzuwenden sei, bleibt dem Belieben überlassen. Bei einem Maaße von 10 Meter Länge kann auch der volle Name „Kette“, bei einem Maaße von 1 Meter Länge und seinen oben zugelassenen Vielfachen und Bruchtheilen auch der volle Name „Stab“ aufgetragen werden, doch muß in jedem Falle eine der obigen metrische Bezeichnungen voranstehen. [2]

§. 2. Material, Form und Struktur der Längenmaaße. Bearbeiten

Sämmtliche eichfähige Maaße müssen von solchem Material, in solcher Form und Struktur ausgeführt sein, daß ihre Länge beim Gebrauch keine Schwankungen erleiden kann, welche die im Verkehr zu duldenden Fehlergrenzen übersteigen.
Danach sind zur Eichung zuzulassen einfache Strich- oder Endflächen-Maaßstäbe, welche aus genügend hartem Material mit einem vor Verbiegungen hinreicht sichernden Querschnitt massiv gearbeitet sind. Bei Endflächen-Maaßen von Holz bis zu 0,5 Meter Länge herab sind die maaßgebenden Endflächen durch metallene Beschläge zu schützen.
Ferner sind zulässig solche aus mehreren Stücken bestehenden Maaße, für deren Zusammenfügung in derjenigen gegenseitigen Lage der beweglichen Theile, welche die normale Länge des ganzen Maaßes ergiebt, eine genügende Stabilität gesichert ist.
Endlich sind zulässig Bandmaaße, welche aus Material von hinreichend geringer Dehnbarkeit, z. B. aus Metallblech, hergestellt sind.
Es ist zulässig, Maaße, welche den oben aufgestellten Anforderungen entsprechen, auch dann, wenn dieselben Theile anderer Meßwerkzeuge bilden, zu eichen, sobald in dieser Zusammensetzung die Eichungs-Operationen nach den anderweitige Bestimmungen ausführbar sind.

§. 3. Eichung und zulässige Abweichung der Längenmaaße. Bearbeiten

Die Eichungs-Operationen, über deren Ausführung in einer besonderen Instruktion nähere Vorschriften ertheilt werden, haben sich bei den Längenmaaßen sowohl auf die Gesammtlänge, als auf die Eintheilung zu erstrecken.
Zur Stempelung ist nur dann zu schreiten, wenn die Vergleichung mit den Eichungsnormalen erwiesen hat, daß die Gesammtlänge des Maaßes entweder im Zuviel oder im Zuwenig eine größere Abweichung nicht zeigt, als nachstehend unter A. bestimmt ist, und daß gleichzeitig die Eintheilung der Vorschrift unter B. entspricht.
A. Die Abweichung in der Gesammtlänge darf höchstens betragen:
1) bei metallenen Präcisions-Maaßstäben (mit feiner Eintheilung), deren Genauigkeits-Angabe nur in der Nichtberücksichtigung der Temperatur bei de Anwendung ihre Grenze findet,
bei einer Länge von 1 Meter 0,1 Millimeter.
bei einer Länge von 0,5 bis 0,1 Meter 0,05 Millimeter.
[3]
2) bei gewöhnlichen Maaßstäben aus Metall oder von 0,5 Meter ab aus Elfenbein, hartem Holz etc.
bei einer Länge von 2 Meter 0,75 Millimeter.
bei einer Länge von 1 Meter 0,5 Millimeter.
bei einer Länge von 0,5 bis 0,1 Meter 0,25 Millimeter.
3) bei Werk-Maaßstäben aus Holz (die Enden durch Metallbeschläge geschützt)
bei einer Länge von 5 Meter 4,0 Millimeter.
bei einer Länge von 2 Meter 1,5 Millimeter.
bei einer Länge von 1 Meter 0,75 Millimeter.
4) bei Maaßstäben für Langwaaren, aus Holz mit Metallbeschlägen, nur in Centimeter getheilt
bei einer Länge von 1 Meter 1,0 Millimeter.
bei einer Länge von 0,5 Meter 0,75 Millimeter.
5) bei zusammenlegbaren Maaßen
in einer Länge von 1 Meter 1,0 Millimeter.
bei einer Länge von 0,5 Meter 0,75 Millimeter.
6) bei Bandmaaßen aus Metallblech
bei einer Länge von 20 Meter 3,5 Millimeter.
bei einer Länge von 10 Meter 2,25 Millimeter.
bei einer Länge von 5 Meter 1,75 Millimeter.
bei einer Länge von 2 Meter 1,25 Millimeter.
bei einer Länge von 1 Meter 0,75 Millimeter.
B. Fehlergrenzen der Eintheilung der Längenmaaße.
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke eines Maaßes von dem nächsten der beiden Enden des Maaßes darf nirgends die Hälfte der zulässigen Abweichung der Gesammtlänge desselben übersteigen.
Ausgenommen hiervon sind nur unter Nr. 1. die Präcisions-Stäbe von 0,5 bis 0,1 Meter Länge, sowie die unter Nr. 4. erwähnten Maaßstäbe, bei denen die Fehlergrenze für den Abstand einer Eintheilungs-Marke von dem nächsten der beiden Enden gleich der Fehlergrenze der Gesammtlänge angenommen werden darf.

§. 4. Stempelung. Bearbeiten

Die Stempelung erfolgt dicht an den Enden des Maaßes. An den mit Metallkappen versehenen Enden hölzerner Maaßstäbe ist der Stempel halb auf das Holz, halb auf die Kappe und außerdem auf die Endfläche der Kappe zu setzen.
Bei aus einzelnen Theilen bestehenden Maaßen ist außerdem ein Stempel auf die am Gelenk zusammenstoßenden Theile so zu setzen, daß er sowohl den einen als den anderen Theil trifft, und bei solchen, wo dies nicht möglich ist, auf jeden der einzelnen Theile. [4]
Bei Präcisions-Maaßstäben wird neben dem Stempel der Eichungsstelle noch ein sechsstrahliger Stern aufgeschlagen.

II. Flüssigkeitsmaaße. Bearbeiten

§. 5. Zulässige Flüssigkeitsmaaße. Bearbeiten

Flüssigkeitsmaaße für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen zur Eichung und Stempelung zugelassen:
20 Liter oder Kannen,
10 Liter oder Kannen,
05 Liter oder Kannen,
02 Liter oder Kannen,
01 Liter oder Kanne,
0½ oder 0,5 Liter oder Kanne = 1 Schoppen,
0¼ Liter oder Kanne,
0,2 Liter oder Kanne,
0⅛ Liter oder Kanne,
0,1 Liter oder Kanne,
01/16 Liter oder Kanne,
0,05 Liter oder Kanne,
01/32 Liter oder Kanne,
0,02 Liter oder Kanne,
Jedes zuzulassende Maaß muß so hergestellt sein, daß eine Abmessung von Flüssigkeiten innerhalb der im Verkehr gestatteten Abweichung vom Sollinhalte durch dasselbe sicher erfolgen kann, daß es den beim Gebrauche unvermeidlich vorkommenden Einwirkungen genügenden Widerstand leistet und absichtlich angebrachte Verletzungen leicht erkennen läßt, übrigens auch den nachstehenden Vorschriften in Bezug auf Bezeichnung, Form, Material und sonstige Beschaffenheit entspricht.

§. 6. Bezeichnung. Bearbeiten

Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar durch Angabe der Einheiten oder Bruchtheile vom Liter, die es enthält, unter Beisetzung des Wortes Liter oder des Buchstaben L. zu erfolgen. Als Bruchbezeichnungen sind hierbei für die decimalen Abstufungen Decimalbrüche, für die Abstufungen nach Halbirungen gewöhnliche Brüche zu benutzen.
Es ist gestattet, dieser Hauptbezeichnung auch die vollen deutschen Namen beizufügen.

§. 7. Material. Bearbeiten

Für den Verkehr zulässige Maaße müssen aus Zinn, Weißblech, Messing oder Kupfer hergestellt, in den beiden letzteren Fällen aber innerlich mit reinem Zinn vollständig und gut verzinnt sein. [5]

§. 8. Form. Bearbeiten

Maaße von 2 Liter Inhalt und die nach der Halbirungs-Theilung abgestuften kleineren müssen in Form eines Cylinders hergestellt werden, bei dem das Verhältniß des Durchmessers zur Höhe für das
2 L., 1 L. und ½ L. Maaß wie 1 : 2
¼ L. Maaß wie 1 : 1,9
L. Maaß wie 1 : 1,8
1/16 L. Maaß wie 1 : 1,7
1/32 L. Maaß wie 1 : 1,6
zu Grunde gelegt wird. Da es aber schwierig ist, bei der Herstellung solcher Maaße dieses Verhältniß genau inne zu halten, so sind in der Größe des Durchmessers Abweichungen bis zu 5 pCt. im Mehr und Weniger nachgelassen.
Es ergeben sich hiernach für die Dimensionen dieser Flüssigkeitsmaaße folgende Werthe in Millimetern:
Berechnete Dimensionen Der Durchmesser zulässiger
Maaße darf betragen:
Größe des
Maaßes.
des Durch-
messers.
der Höhe. höchstens mindestens
mm. mm. mm. mm.
2 L. 108,4  216,7  114  103 
1 L. 86,0  172,1  90  82 
½ L. 68,3  136,5  73  64 
¼ L. 55,1  104,8  58  52 
L. 44,6  80,1  47  42 
1/16 L. 36,0  61,4  38  34 
1/32 L. 29,2  46,7  31  28 
Die nach der Decimaltheilung abgestuften Maaße von 0,2, 0,1, 0,05 und 0,02 Liter Inhalt müssen, um mit den ihnen nahe stehenden Maaßen nach der Halbirungstheilung nicht verwechselt werden zu können, in Form abgestutzter Kegel ausgeführt werden, bei denen der obere Durchmesser der Abmessung entspricht, welche diese Maaße nach den vorher für die Halbirungsreihe aufgestellten Bedingungen bei cylindrischer Gestalt erhalten würden, und deren unterer Durchmesser das 1½ fache des oberen ist.
Die Dimensionen derselben und die nachgelassenen Abweichungen im oberen Durchmesser gestalten sich daher in folgender Art:
Berechneter Durchmesser Der obere Durchmesser
zulässiger Maaße darf
betragen:
Größe des
Maaßes.
oben unten Berechnete Höhe. höchstens mindestens
mm. mm. mm. mm. mm.
0,2 L. 51,2  76,8  61,4  54  49 
0,1 L. 41,4  62,1  46,9  43  36  
0,05 L. 33,5  50,3  35,8  35  32 
0,02 L. 25,2  37,8  25,3  26  24 
[6]
Maaße von 5, 10 und 20 Liter Inhalt sind cylinder- oder tonnenföimig mit engerem cylindrischem Halse von höchstens 10 Centimeter Weite, durch welchen der Inhalt des Maaßes genauer begrenzt wird, anzufertigen.
Für alle Größen sind Maaße gestattet, bei denen für die richtige Füllung der Flüssigkeitsspiegel mit dem oberen Rande in einer Ebene, und auch solche, bei denen er tiefer liegt.
In beiden Fällen sind Ausgüsse (Schnauzen) zulässig, deren Fassungsraum einen Theil vom Fassungsraume des Maaßes bildet.
Im letzteren Falle kann der richtige Maaßinhalt begrenzt werden:
entweder durch zwei einander gegenüberliegende Abflußöffnungen,
oder durch eine solche Oeffnung und einen diametral gegenüberliegenden Stift (Zäpfchen), statt dessen auch zwei Stifte, um ein Drittel des Umkreises von der Oeffnung abstehend, angebracht werden können,
oder durch zwei diametral gegenüberliegende, sowie auch durch drei gleichmäßig auf dem Umfang vertheilte Stifte.

§. 9. Sonstige Beschaffenheit. Bearbeiten

Alle Maaße, bei denen der Flüssigkeitsspiegel in der Ebene des oberen Randes liegt, müssen an diesem äußerlich genügend verstärkt sein; dies erfolgt bei Blechmaaßen durch aufgelöthete Bunde, wobei für Weißblechmaaße auch ein Bund aus Zinkblech gestattet ist, oder durch einen in den umgebogenen Rand eingelegten Draht.
Die Böden dürfen nicht als bloße Scheiben eingelöthet, sondern müssen mit einem umgebogenen Rande versehen sein. Letzterer kann entweder die cylindrische Wandfläche nach oben gekehrt äußerlich umschließen, oder sich nach unten gekehrt an die cylindrische Wandfläche innerlich anschließen; in beiden Fällen ist er mit der Wandfläche zu verlöthen.
Die Böden sind in ebener Fläche herzustellen und bei größeren Maaßen durch äußerlich aufgelöthete Stege zu verstärken.
Ausgüsse oder Schnauzen, deren Fassungsraum einen Theil des richtigen Gefäßinhalts bildet, müssen bis zur vorderen Spitze in derselben Art wie die übrige Grenzfläche des Fassungsraumes verstärkt sein.
Stifte oder Zäpfchen dürfen nicht eingelöthet, sondern müssen eingenietet und äußerlich mit einem Zinntropfen für die Stempelung versehen sein.
Die Bezeichnung ist entweder auf dem Maaße selbst einzugraviren oder aufzuschlagen, was bei Blechmaaßen auch auf einer aufgelötheten Zinnstelle geschehen kann, oder auf einem aufgelötheten Schilde anzubringen, welches letztere an einer Stelle durch einen zu stempelnden Zinntropfen mit dem Maaße zu verbinden ist.
Bei Maaßen, welche aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehen, sind die Löthstellen mit Zinntropfen zur Aufschlagung des Stempels zu versehen, sofern die Löthfuge eine unmittelbare Stempelung nicht gestattet. [7]

§. 10. Unzulässige Maaße. Bearbeiten

Unzulässig sind alle Maaße, welche den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere Maaße aus Zinkblech; solche mit gewölbter Bodenfläche; Maaße mit Blechring statt der Stifte zur Begrenzung des Flüssigkeitsspiegels; Maaße, bei denen der Flüssigkeitsspiegel durch den oberen Rand begrenzt werden soll, sofern die Grenzlinie nicht parallel zum Boden liegt, oder nicht in eine Ebene fällt.

§. 11. Eichung und Fehlergrenze der Flüssigkeitsmaaße. Bearbeiten

Das Eichen hat unter Beobachtung der in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu erfolgen, und es kann nur dann zur Stempelung geschritten werden, wenn eine größere Abweichung von dem Eichungsnormale oder von dem Sollinhalte im Mehr oder Weniger nicht stattfindet, als die folgende:
bei Maaßen von 020 L. bis 001 L. höchstens 1/400 des Sollinhaltes,
bei Maaßen von 0,5 L. bis 00,2 L. höchstens 1/200 des Sollinhaltes,
bei Maaßen von 0L. bis 0,02 L. höchstens 1/100 des Sollinhaltes.

§. 12. Eichung der Fässer. Bearbeiten

Nur solche Fässer dürfen überhaupt zur Bestimmung des Rauminhaltes zugelassen werden, welche hinsichtlich der Haltbarkeit ihrer Konstruktion und ihrer sonstigen Beschaffenheit untadelhaft sind.
Der Inhalt ist durch das in der Instruktion angeführte Verfahren zu bestimmen und bis auf 1/300 des Fassungsraumes mit Abrundung auf Zehntheile des Liters anzugeben.

§. 13. Stempelung der Flüssigkeitsmaaße und Fässer. Bearbeiten

Die Beglaubigung der bis zum Rande gefüllten Flüssigkeitsmaaße erfolgt durch zwei diametral gegenüber auf oder dicht unter dem Rande angebrachte Stempel, die der Maaße mit Ausflußöffnungen durch Stempelung dicht unter dem unteren Rande jeder solchen Oeffnung; die der Stiftenmaaße durch Stempelung des äußerlich für jeden Stift vorhandenen Zinntropfens.
Bei jedem aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehenden Maaße sind die auf den Löthfugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln; die Böden der Blechmaaße an zwei diametral gegenüber liegenden Stellen.
Bei Fässern ist auf dem einen Boden, oder bei kleineren Fässern statt dessen auf dem Umfange, der Inhalt in Liter (bezüglich Zehntheil Liter) unter Beisetzung des Buchstabens L., außerdem die Nummer des Eichregisters und die Jahreszahl der Eichung, sowie der Stempel der Eichungsstelle einzubrennen.

III. Hohlmaaße für trockene Gegenstände. Bearbeiten

§. 14. Zulässige Maaße. Bearbeiten

Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Maaße werden nur in folgenden Größen zur Eichung und Stempelung zugelassen: [8]
1 Hektoliter oder 1 Faß
½ oder 0,5 Hektoliter oder 1 Scheffel
¼ Hektoliter oder ½ Scheffel
20 Liter
10 Liter
50 Liter
20 Liter
10 Liter
½0 oder 0,50 Liter
¼0 Liter
0,2 Liter
0 Liter
0,1 Liter
1/16 Liter
0,05 Liter
Bezüglich der allgemeinen Eigenschaften zuzulassender Maaße dieser Art gelten analog dieselben Bestimmungen, wie sie in §. 5. für Flüssigkeitsmaaße getroffen sind.

§. 15. Bezeichnung. Bearbeiten

Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untrennbar bei den 3 größeren Maaßen durch 1 H., 0,5 H. oder ½ H. und ¼ H., wobei auch das volle Wort zulässig ist und der deutsche Name 1 Faß, 1 Scheffel, ½ Scheffel beigesetzt werden kann, für die kleineren Maaße durch die im vorhergehenden Paragraphen angeführten Zahlen und Brüche unter Zufügung von L. oder Liter zu erfolgen.
Sofern die Bezeichnung bei hölzernen Maaßen erst durch die Eichungsstelle erfolgen soll, wird sie nur durch die Buchstaben H. oder L. und die erforderlichen Zahlen ausgeführt.

§. 16. Material. Bearbeiten

Die für den Verkehr zulässigen Maaße können in allen gestatteten Größen von Schwarzblech oder Kupferblech oder von Holz angefertigt sein.

§. 17. Form. Bearbeiten

Alle Maaße dieser Art bis zum ½ Liter herab und die nach der Halbirungstheilung abgestuften kleineren müssen in Form eines Cylinders ausgeführt sein, bei welchem im Allgemeinen 3 zu 2 als das Verhältniß des Durchmessers zur Höhe zu Grunde gelegt ist.
Da es aber bei der Herstellung solcher Maaße schwierig ist, dieses Verhältniß in voller Schärfe inne zu halten, so sind Abweichungen bis zu 3 pCt. für Maaße von 1 H. bis 1 L. und Abweichungen bis zu 5 pCt. für die kleineren Maaße in Mehr oder Weniger gegen die richtige Dimension des Durchmessers nachgelassen. [9]
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Durchmesser:
Größe des
Maaßes.
Berechneter
Durchmesser
Der Durchmesser darf
betragen:
höchstens: mindestens:
1 H.  575,9mm.  593mm.  559mm. 
0,5 H.  457,1mm.  471mm.  443mm. 
¼ H.  362,8mm.  374mm.  327mm. 
20 L.  336,8mm.  347mm.  327mm. 
10 L.  267,3mm.  275mm.  259mm. 
5 L.  212,2mm.  218mm.  206mm. 
2 L.  156,3mm.  161mm.  152mm. 
1 L.  124,1mm.  128mm.  120mm. 
0,5 L.  98,5mm.  103mm.  94mm. 
¼ L.  78,1mm.  82mm.  74mm. 
L.  62,0mm.  65mm.  59mm. 
1/16 L.  49,2mm.  52mm.  47mm. 
Die nach der Decimaltheilung abgestuften Maaße von 0,2 L., 0,1 L., und 0,05 L. sind nur in der für Flüssigkeitsmaaße derselben Größe in §. 8. vorgeschriebenen Form aus dem daselbst angegebenen Grunde auch für trockene Körper zulässig.
Größere Maaße aus Holz können in Form von Span- oder Daubenmaaßen hergestellt, die kleinsten unter ½ Liter auch aus massivem Holze gedreht werden.

§. 18. Sonstige Beschaffenheit. Bearbeiten

Bei allen Maaßen muß der Boden mit der cylindrischen Wandfläche dicht und dauerhaft verbunden sein.
Maaße aus Schwarz- oder Kupferblech müssen oberhalb zur Sicherung ihrer Gestalt mit einem ebenen, entsprechend breiten Rande versehen sein.
Hölzerne Maaße müssen gut ausgetrocknet sein.
Bei Spanmaaßen von 1 H. und ½ H. muß – zur Sicherung der Verbindung des Bodens mit der Wandfläche, zur Erhaltung der Form im Allgemeinen und zur Leitung des Streichholzes – ein mit Boden und Wandfläche fest verbundener Beschlag aus Bandeisen und ein oberhalb diametral liegender Steg angebracht sein.
Die Spanmaaße von ¼ H., 20 L., und 10 L., sowie kleinere bedürfen des Steges nicht, die drei ersteren sind aber mit entsprechendem Beschlage zu versehen.
Bei den Dauben- oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den umgelegten Eisenringen zu verbinden.
Ueber die zweckmäßigste Herstellung dieser Sicherungsmaaßregeln und über die Befestigung der Handhaben enthält die Instruktion ausführlichere Anweisungen. [10]

§. 19. Unzulässige Maaße. Bearbeiten

Von der Eichung und Stempelung auszuschließen sind alle den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechenden Maaße.
Detailbestimmungen hierüber enthält die Instruktion.

§. 20. Eichung und Fehlergrenze. Bearbeiten

Beim Eichen sind die in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu befolgen, und es darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit dem Eichungsnormale entweder in Mehr oder Minder eine größere Abweichung von demselben oder dem Sollinhalte nicht stattfindet, als:
für eine Maaßgröße von bei Maaßen aus Metall bei Maaßen aus Holz
1 H. bis ¼ H. 1/500 des Sollinhaltes 1/250 des Sollinhaltes
20 L. bis 1 L. 1/400 des Sollinhaltes 1/200 des Sollinhaltes
0,5 L. bis 0,2 L. 1/200 des Sollinhaltes 1/100 des Sollinhaltes
L. bis 0,05 L. 1/100 des Sollinhaltes 1/50 des Sollinhaltes

§. 21. Stempelung. Bearbeiten

Alle Maaße aus Blech sind so zu stempeln, wie dies für die Flüssigkeitsmaaße gleicher Herstellungsart in §. 13. vorgeschrieben ist. Sind Handhaben vorhanden, so ist bei jeder ein Niet zu stempeln, um zu vermeiden, daß durch Anbringung solcher Handhaben nach dem Eichen die Form des Maaßes verändert werden kann.
Alle hölzernen Hohlmaaße für trockene Körper sind an drei gleichmäßig von einander abstehenden Stellen auf dem oberen Rande zu stempeln. Hierzu ist, wenn der volle Stempel der Eichungsstelle wegen seiner zu großen Dimension nicht verwendbar ist, der das allgemeine Eichzeichen enthaltende Stempel zu benutzen.
Auf der inneren Bodenfläche und der äußeren Wandfläche ist jedes hölzerne Maaß mit dem vollen Stempel zu versehen.
Zur Sicherung der Verbindung zwischen Boden und Wand sind bei hölzernen Spanmaaßen drei auf dem Umfang gleich vertheilte Stempel so aufzusetzen, daß jeder auf beide zu stehen kommt. Bei Daubenmaaßen sind diese Stempel so auf die innere Seite der vorstehenden Daubenenden zu setzen, daß sie dicht an der unteren Bodenfläche stehen.

IV. Gewichte. Bearbeiten

§. 22. Zulässige Gewichte. Bearbeiten

Gewichte für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen zur Eichung und Stempelung zugelassen:
50 Kilogramm oder 1 Centner,
00050 Pfund oder ½ Centner,
20 Kilogramm,
10 Kilogramm, [11]
05 Kilogramm,
02 Kilogramm,
01 Kilogramm,
500 Gramm oder 1 Pfund,
000½ Pfund,
200 Gramm,
100 Gramm,
050 Gramm,
020 Gramm,
010 Gramm, oder 1 Dekagramm oder 1 Neuloth,
005 Gramm,
002 Gramm,
001 Gramm,
005 Decigramm,
002 Decigramm,
005 Centigramm,
002 Centigramm,
001 Centigramm,
005 Milligramm,
002 Milligramm,
001 Milligramm,
Jedes zuzulassende Gewichtsstück muß mit einer regelmäßig verlaufenden Oberfläche, an welcher eine absichtlich angebrachte Verletzung leicht erkennbar ist, versehen sein, den nachfolgenden Vorschriften in Bezug auf Bezeichnung, Form, Material und sonstige Beschaffenheit entsprechen und übrigens so hergestellt sein, daß der Stempel der Eichungsbehörde leicht angebracht und nebst der Bezeichnung in der normalen Stellung des Gewichtsstückes leicht erkannt werden kann.

§. 23. Bezeichnung. Bearbeiten

Jedes Gewichtsstück muß deutlich und untrennbar die Bezeichnung seiner Schwere enthalten.
Bei den die regelmäßigen Abstufungen des Decimalgewichts-Systems darstellenden Stücken sind hierzu als Einheiten zulässig:
das Kilogramm von 50 K. bis 0,001 K.,
das Gramm von 500 G. bis 0,01 G.,
das Decigramm für die 1, 2 und 5fachen der so benannten Gewichtsstücke,
das Centigramm
das Milligramm
das Dekagramm für Gewichtsstücke von 200 G. bis 5 G.
Die Namen der fünf ersten Einheiten können abgekürzt durch die Anfangsbuchstaben K., G., D., C., M. bezeichnet werden; bei dem Dekagramm ist dies, da der Buchstabe D. bereits für das Decigramm oben bestimmt und bei den Medicinalgewichten bereits eingeführt ist, unzulässig. Zur Bezeichnung der Bruchtheile sind nur Decimalbrüche anzuwenden. [12]
Die aus der decimalen Abstufung der Kilogramm-Reihe heraustretenden Stücke von 50 Pfund und ½ Pfund sind nur mit der Bezeichnung 50 Pf. oder ℔ [1] und ½ Pf. oder ℔ zu versehen.
Bei allen Stücken der Kilogramm-Reihe von 50 K. bis 0,5 K. wird auch die alleinige Bezeichnung nach ihrem Werthe in Pfunden zugelassen.
Außerdem ist es gestattet, die Bezeichnungen nach Centnern und Neu-Lothen, wobei die Abkürzungen Ctr. und NL. anwendbar sind, den im Obigen zugelassenen Bezeichnungen hinzuzufügen.
Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der zulässigen Bezeichnungen nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen:

[13]

Bezeichnung der Gewichtsstücke.
Schwere
des
Gewichsstücks.
Hauptbezeichnungen,
von denen je eine auf dem betreffenden
Gewichststücke nothwendig und
hinreichend ist.
Nebenbezeichnung,
die außerdem noch
vorhanden sein
kann.
50 Kilogramm 50 K. 100 ℔ od. Pf. 1 Ctr.  
50 Pfund 50 ℔ od. Pf. 0,5 Ctr.  
20 Kilogramm 20 K. 40 ℔ od. Pf.
10 Kilogramm 10 K. 20 ℔ od. Pf. 0,2 Ctr.  
50 Kilogramm 5 K. 10 ℔ od. Pf. 0,1 Ctr.  
20 Kilogramm 2 K. 4 ℔ od. Pf.
10 Kilogramm 1 K. 2 ℔ od. Pf.
500 Gramm 0,5 K. 500 G. 1 ℔ od. Pf.
½ Pfund ½ ℔ od. Pf.
200 Gramm 0,2 K. 200 G. 20 NL.  
100 Gramm 0,1 K. 100 G. 10 NL.  
500 Gramm 0,05 K. 50 G. 5 NL.  
200 Gramm 0,02 K. 20 G. 2 NL.  
100 Gramm 0,01 K. 10 G. 1 NL.  
500 Gramm 0,005 K. 5G. 0,5 NL.  
200 Gramm 0,002 K. 2 G.
100 Gramm 0,001 K. 1 G.
5 Decigramm 0,5 G. 5 D.  
2 Decigramm 0,2 G. 2 D.  
1 Decigramm 0,1 G. 1 D.  
5 Centigramm 0,05 G. 5 C.  
2 Centigramm 0,02 G. 2 C.  
1 Centigramm 0,01 G. 1 C.  
5 Milligramm 5 M.  
2 Milligramm 2 M.  
1 Milligramm 1 M.  
Die vollständige Angabe der verschiedenen
Einheitsnamen ist nicht ausgeschlossen.
[14]
Obgleich die decimale Abstufung des Gewichtes die Herstellung eines besonderen Proportionalgewichtes für Decimal- und Centesimalwaagen als minder erforderlich erscheinen läßt, so sollen doch Gewichtsstücke, welche hinter der, ihre eigene Schwere bestimmenden, Hauptbezeichnung in Klammern das 10- oder 100 fache derselben angegeben enthalten, und die sich dadurch als für Decimal- oder Centesimalwaagen bestimmt kennzeichnen, deshalb nicht von der Eichung und Stempelung ausgeschlossen werden.

§. 24. Material. Bearbeiten

Platin, Silber, Messing, Bronze, Argentan und Metallmischungen, die in Bezug auf Härte und Oxydirbarkeit den angeführten Metallen ähnlich sind, können für Gewichtsstücke aller Größen, Gußeisen bis einschließlich zum 50 Grammstück herab, Aluminium für Centigramm- und Milligrammstücke Verwendung finden.

§. 25. Form. Bearbeiten

Für den Verkehr bestimmte Gewichtsstücke von 50 K. können entweder in Cylinderform mit Knopf oder Handhabe oder, dafern sie aus Gußeisen bestehen, auch in Bombenform mit Handhabe ausgeführt werden. Für das 50 ℔ Stück ist nur die letztere, für das 20 K. Stück nur die erstere Form zulässig.
Gewichtsstücke vom 10 K. Stück bis zum ½ ℔ Stück inkl. herab erhalten eine Cylinderform, deren Höhe den Durchmesser übersteigen muß, mit Knopf.
Eine Ausnahme hiervon bildet das 2 K. Stück, bei welchem die Cylinderform zur deutlicheren Unterscheidung von den noch im Verkehr befindlichen 5 Pfundstücken eine gedrücktere sein muß, d. h. die Höhe den Durchmesser nicht erreichen darf.
Die Gewichtsstücke von 200 G. bis 1 G. erhalten die Form von Scheiben, welche nur bei den gußeisernen Gewichten von 200 G., 100 G. und 50 G. ohne Knopf herzustellen sind. Bei der Scheibenform darf die Höhe des Cylinders die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigen.
Decigrammstücke erhalten die Form rechtwinkeliger Blechplättchen mit aufgebogenem Rande, Centigrammstücke eine gleiche Form mit aufgebogener Ecke.
Außerdem sind Einsatzgewichte zulässig, bei denen die einzelnen Gewichtsstücke mit Ausnahme des kleinsten, massiv ausgeführten, die Form in einander zu setzender Schalen haben, deren äußerste mit einem Charnierdeckel versehen ist und das Gehäuse bildet. Die doppelt vorhandenen Gewichtsstücke von gleicher Schwere müssen eine solche Form haben, daß sie mit dem nächst größeren und nächst kleineren Gewichtsstücke nicht verwechselt werden können. Das Kilogrammgewicht dieser Art besteht aus 12 Stücken von 500, 200, 100, 100, 50, 20, 10, 10, 5. 2, 2 und 1 Gramm, das Pfundgewicht aus 11 Stücken von ½ Pfd., 100, 50, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm, und das Zweihundert Grammgewicht aus 9 Stücken von 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm. Jedes dieser Stücke ist vorschriftsmäßig zu bezeichnen. [15]

§. 26. Sonstige Beschaffenheit. Bearbeiten

Die bei größeren gußeisernen Gewichten etwa vorhandenen Handhaben müssen aus Schmiedeeisen und direkt, d. h. ohne fremdes Zwischenmittel, als Blei und dergleichen, eingegossen sein.
Gußeiserne Gewichte in Bomben- oder Cylinderform müssen oberhalb mit einem runden Justirloch versehen sein, das nach einer Höhlung führt. Dieses Justirloch muß über der Höhlung etwas enger sein, als an der Oberfläche des Gewichtes und sich zwischen beiden Stellen etwas erweitern, damit der Eichpfropf sich unten aufsetzen und beim Aufstauchen in der Erweiterung ausbreiten kann, dadurch aber festgehalten wird.
Ueber die Größe der tiefer liegenden Höhlung läßt sich zwar eine bestimmte Vorschrift nicht geben, es ist aber mit Rücksicht auf die nachträgliche Ausfüllung derselben mit Justirmaterial das rohe Gewichtsstück – bei wesentlich gleicher Größe mit einem massiven vollwichtigen Stücke – im Gusse leichter zu halten:
beim 50 K. Stück um höchstens 300 G. mindestens 100 G.
beim 50 Pfd. Stück um höchstens 250 G. mindestens 90 G.
beim 20 K. Stück um höchstens 200 G. mindestens 80 G.
beim 10 K. Stück um höchstens 175 G. mindestens 70 G.
beim 05 K. Stück um höchstens 150 G. mindestens 60 G.
beim 02 K. Stück um höchstens 100 G. mindestens 40 G.
beim 01 K. Stück um höchstens 80 G. mindestens 30 G.
beim 0,5 K. Stück um höchstens 60 G. mindestens 25 G.
beim ½ Pfd. Stück um höchstens 45 G. mindestens 20 G.
Bei gußeisernen Gewichten in Scheibenform ist auf der oberen Fläche ein rundes genügend tiefes Loch zum Einsetzen des Eichpfropfs so anzubringen, daß derselbe darin sicheren Halt finden kann.
Der dem Gewichtsstücke für beide Arten gußeiserner Gewichte etwa beigegebene Pfropf soll aus Blei mit ungefähr 10 pCt. Zinnzusatz, aus Kupfer oder aus Messing (vergl. §. 28,) bestehen, eine dem Justirloche entsprechende Gestalt haben und so vorbereitet sein, daß nach dem Eintreiben desselben die Stempelfläche möglichst in die Fläche des Gewichtes fällt.
Die Bezeichnung ist bei gußeisernen Gewichten aufzugießen.
Gewichte aus anderen Metallen sind in der Regel massiv aus einem Stücke herzustellen; die Bezeichnung ist auf denselben entweder aufzugießen oder einzuschlagen oder einzugraviren.

§. 27. Unzulässige Gewichte. Bearbeiten

Von der Eichung und Stempelung zurückzuweisen sind Gewichtsstücke, welche in ihrer Ausführung den oben gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, daher insbesondere
solche aus weichen und unbeständigen Metallen, z. B. Blei, Zinn, Zink etc. und ähnlich beschaffenen Metallmischungen;
ebenso nicht gehörig abgeputzte und von Formsand nicht gereinigte;
an der Oberfläche größere Poren oder Blasenräume zeigende, auch wenn diese durch Kitt, Zink, Blei etc. ausgefüllt sind; [16]
unterhalb mit einem vorspringenden Rande gegossene, oder zur Herstellung eines solchen ausgedrehte;
mit beweglichen Handhaben, angeschraubten Knöpfen versehene;
Einsatzgewichte, bei denen nicht jedes einzelne Stück die erforderliche Bezeichnung trägt.

§. 28. Eichung und Fehlergrenze. Bearbeiten

Die Eichungsstellen haben jedes Gewichtsstück unter Beobachtung des in der Instruktion angegebenen Verfahrens zu prüfen und erst dann durch den Stempel zu beglaubigen, wenn dasselbe höchstens um die nachfolgend angegebene Größe entweder im Zuviel oder im Zuwenig von dem Eichungsnormal abweicht:
gestattete Abweichung
Größe des
Gewichtsstückes.
a) bei Präcisions-
gewichten.
b) bei gewöhnlichen
Handelsgewichten.
50 K.       25 D.       5 G.      
50 Pfd.       20 D.       4 G.      
20 K.       20 D.       4 G.      
10 K.       125 C.       25 D.      
5 K.       625 M.       125 C.      
2 K.       300 M.       60 C.      
1 K.       200 M.       40 C.      
500 G.       125 M.       25 C.      
½ Pfd.       62,5 M.       12,5 C.      
200 G.       50 M.       10 C.      
100 G.       30 M.       6 C.      
50 G.       25 M.       5 C.      
20 G.       15 M.       3 C.      
10 G.       10 M.       2 C.      
5 G.       6 M.      
2 G.       3 M.      
1 G.       2 M.      
5 D.       1 M.      
2 D.       1 M.      
1 D.       1 M.      
Bei Präcisionsgewichten von 5 C. bis 1 M., die einzeln möglichst genau herzustellen sind, ist für je 4 Stück zusammen, welche die nächst höher stehende Einheit bilden, eine Abweichung bis zu 1/100, der Sollschwere dieser Einheit gestattet.
Bei gewöhnlichem Handelsgewicht darf für das ein 5 G., zwei 2 G. und ein 1 G. Stück zusammen, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, eine größere Abweichung als 5 C. nicht stattfinden.
Der Eichpfropf besteht bei den Präcisionsgewichten aus Messing, bei den gewöhnlichen Handelsgewichten aus Kupfer, oder aus Blei mit etwa 10 pCt. Zinnzusatz. [17]

§. 29. Stempelung. Bearbeiten

Mit Eichpfropf versehene Gewichtsstücke erhalten den Stempel der Eichungsstelle auf der Oberfläche dieses Pfropfs, massive Gewichte aus Messing, Bronze und dgl. in Cylinder- oder Scheibenform auf der in der normalen Stellung des Gewichtes nach oben gekehrten Fläche und gleichzeitig auf der Bodenfläche, dergleichen Stücke in Form von Blechplättchen nur auf der oberen Fläche. Die einzelnen Theile der Einsatzgewichte werden auf der inneren und äußeren Bodenfläche gestempelt.
So weit dies die Größe der zu stempelnden Fläche erlaubt, wird hierzu der volle Stempel der Eichungsstelle, bei den kleinsten Gewichtsstücken der Stempel verwendet, welcher das allen Eichungsstellen gemeinschaftliche Zeichen enthält.
Präcisionsgewichte erhalten außerdem an ihrer oberen Fläche einen Stempel in Form eines sechsstrahligen Sternes.
Es ist zulässig, bei den Gewichtsstücken, wo dies überhaupt geschehen kann, nach der ersten Eichung und bei den späteren Revisionen neben dem Beglaubigungsstempel auch die Jahreszahl aufzuschlagen.

§. 30. Bearbeiten

In Beziehung auf die Medicinalgewichte bleibt weitere Anweisung vorbehalten.

Zweiter Abschnitt. Vorschriften über Waagen und sonstige Meßwerkzeuge. Bearbeiten

I. Waagen. Bearbeiten

§. 31. Zulässige Waagen überhaupt. Bearbeiten

Zur Eichung zuzulassen sind nur solche Gattungen von Waagen, deren Theorie und deren erfahrungsmäßige Leistungen eine Bürgschaft gewähren, daß sie Empfindlichkeit, Tragfähigkeit und Zuverlässigkeit von hinreichendem Grade und hinreichender Dauer für die Zwecke des Verkehrs besitzen.
Es werden daher zur Eichung zunächst nur Hebelwaagen zugelassen und zwar nur solche Gattungen derselben, deren Konstruktionssystem die Erfüllung folgen, der allgemeiner Bedingungen der Stempelfähigkeit erwarten läßt:
jede zuzulassende Waage muß sowohl belastet als unbelastet, sobald sie, von einer Gleichgewichtslage ausgehend, absichtlich in Schwingungen versetzt worden ist, in die anfängliche Gleichgewichtslage wieder zurückkehren;
ihre Theile dürfen bei der größten Belastung, für welche sie bestimmt ist, keine Formänderungen zeigen; [18]
die sich berührenden Theile, welche bei den Schwingungen der Waage die Drehungsachsen bilden (Schneiden, Lager), müssen von genügender Härte sein, um gegen zu schnelle Abnutzung Sicherheit zu gewähren; – eine solche Länge haben, daß in der Lage der Drehungspunkte eine bemerkliche Veränderung durch Verschiebung nicht bewirkt werden kann; – Reibungsflächen von möglichst geringer Ausdehnung darbieten, und ihre Bewegung ohne Klemmung und seitliche Friktion so vollführen, daß der Mechanismus der Waage zu freiem Spiele gelangen kann;
auch müssen die an jedem Hebel befindlichen Schneiden rechtwinklig zu demselben, parallel gegen einander und unwandelbar befestigt sein, und in einer solchen Lage sich befinden, daß der Schwerpunkt bei der stärksten Belastung der Waage unter der Mittelschneide liegt und die Waage daher stets ein stabiles Gleichgewicht zeigt.
An jeder Waage muß die größte Last, für welche sie bestimmt ist, bei größeren Lastwaagen auch die geringste zulässige Last, angegeben sein.

§. 32. Zulässige Konstruktionssysteme. Bearbeiten

Auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des §. 31. werden zunächst nur folgende Konstruktionssysteme von Hebelwaagen für eichungsfähig erklärt:
a) gleicharmige Balkenwaagen,
b) ungleicharmige Balkenwaagen,
c) Brückenwaagen,
d) oberschalige Waagen oder Tafelwaagen.
Die speziellen Bedingungen der Stempelfähigkeit dieser einzelnen Gattungen von Waagen sind in den folgenden Paragraphen enthalten.

§. 33. Gleicharmige Balkenwaagen. Bearbeiten

Der Waagebalken einer solchen Waage darf in den beiden Armen eine ersichtliche Verschiedenheit der Gestalt nicht wahrnehmen lassen;
er muß mit einer geradlinig ausgeführten, nach oben oder unten gerichteten Zunge fest verbunden sein; die Mittellinie der Zunge soll von einer zu der Verbindungslinie der beiden Endschneiden winkelrechten Richtung nicht merklich abweichen und verlängert durch die Schärfe der Mittelschneide gehen;
der Waagebalken muß für sich im Gleichgewicht sein, und in dieselbe Lage zurückkehren, wenn er in Schwingungen versetzt worden ist;
endlich gleicharmig sein, wobei höchstens eine Abweichung zulässig ist, deren Größe durch den in §. 38. für die Empfindlichkeit bestimmten Bruchtheil angegeben wird.
Die größte einseitige Tragfähigkeit der Waage und bei Lastwaagen auch die geringste zulässige Belastung nach Kilogrammen oder Pfunden ist entweder auf dem Balken unmittelbar, oder auf einem in denselben eingetriebenen Kupfer- oder Messingpfropf, der noch eine Stempelung zulassen muß, anzugeben.
Der Eichungsstelle ist es besonders anzuzeigen, wenn die Waage als Präcisionswaage dienen soll, da für diese eine größere Genauigkeit verlangt wird.
Die zu einem Waagebalken gehörenden Waageschalen, die übrigens nicht stempelfähig sind, müssen nebst den zu ihrer Aufhängung dienenden Ketten, Schnüren oder Stangen ohne jedes Ausgleichungsmittel (Draht,Bleistück etc.) gleiches Gewicht haben. [19]

§. 34. Ungleicharmige Balkenwaagen. Bearbeiten

A.Mit unveränderlichem Verhältniß der Hebelarme.
Diese Waagen müssen bezüglich der Genauigkeit und Solidität des Balkens, der Lage der Zunge, der Lage und Beschaffenheit der Schneiden dieselben besonderen Bedingungen erfüllen, wie die gleicharmigen Balkenwaagen. Das Verhältniß der Hebelarme darf nur 1 zu 10 sein.
B.Mit veränderlichem Verhältniß der Hebelarme (Schnellwaagen, römische Waagen).
Bei diesen Waagen ruht die Achse des Balkens in einer Scheere, in der die Zunge frei spielt; der kurze Arm ist mit einer Stahlschneide versehen, an deren Gehänge sich entweder ein Haken oder eine Waagschale zur Aufnahme der Last befindet; auf dem mit einer oder zwei Skalen versehenen langen Arme verschiebt sich eine Hülse mit zwei vorstehenden Enden einer Stahlschneide, auf welcher das Gehänge mit dem damit festverbundenen unveränderlichen Laufgewicht ruht.
Die Skalen können für Kilogramme oder für Pfunde ausgeführt sein, die Theilstriche derselben müssen sich auf zulässige Gewichtsabstufungen beziehen und gleichen Abstand von einander haben, der nicht geringer als drei Millimeter sein darf; die beizusetzenden Zahlen dürfen nur die Ganzen der Gewichtseinheit ausdrücken, etwa vorkommende Bruchtheile sind ohne Bezeichnung zu lassen. Die Hülse ist mit einer Marke zu versehen, welche ein deutliches Ablesen auf der Theilung gestattet.
Ist eine lose Lastwaageschale vorhanden, so muß das Gewicht derselben mit Einschluß von Ketten, Oese und Gehänge eine ganze Zahl der Gewichtseinheiten der Skala betragen und diese Zahl ist auf der vorderen Seitenfläche des Gehänges in vertiefter Schrift unter Beisetzung von Kilogramm oder Pfund anzugeben.
Das Laufgewicht muß mit der Hülse unveränderlich verbunden sein. Ist die Hülse abnehmbar, so muß ihr Gewicht nebst Gehänge und Laufgewicht unter Vermeidung jedes anderweiten Ausgleichungsmaterials eine ganze Zahl der Gewichtseinheiten der Skala betragen, welche Zahl unter Beisetzung von K. oder ℔ auf der vorderen Seite der Hülse in vertiefter Schrift anzugeben ist.
Ist die Waage mit zwei Skalen versehen, wobei entweder zwei Scheeren und ein Lastaufhängungspunkt, oder eine Scheere und zwei Lastaufhängungspuntte vorhanden sind, so müssen die Bedingungen der Richtigkeit für jede Skale innegehalten sein; ist die Hülse abnehmbar, so darf sie nur eine Marke, welche für beide Skalen dient, besitzen.
Einer besonderen Angabe der größten Tragfähigkeit bedarf es bei diesen Waagen nicht, da sich dieselbe aus den Skalen ergiebt; doch muß an den letzteren zu erkennen sein, ob sie sich auf Kilogramme oder Pfunde beziehen. [20]

§. 35. Brückenwaagen. Bearbeiten

Das Wesentliche derselben besteht darin, daß die Lastwaageschale durch eine Brücke gebildet wird, welche auf Traghebeln ruht, deren Kraftarme durch Zugstangen entweder direkt (bei Decimalwaagen) oder durch Vermittelung eines anderweiten Hebels (bei Centesimalwaagen) mit dem Lastarme eines oberhalb angebrachten Waagebalkens in Verbindung stehen, an welchem andererseits die Gewichtswaageschale hängt.
Zulässig ist die bekannte Straßburger oder eine ähnliche Konstruktion, welche das Wesentliche der oben angegebenen Einrichtung enthält, wenn
das Gewicht zur Last entweder im Verhältniß 1 zu 10 oder 1 zu 100 steht,
die Waage eine verschiedene Angabe nicht zeigt, sobald dieselbe Last an verschiedene Stellen der Brücke gestellt wird,
für Verstellung der horizontalen Lage der Brücke die erforderliche Einrichtung getroffen ist (bei transportablen Waagen dieser Art etwa ein an dem vertikalen Ständer angebrachter Pendelzeiger nebst Einspielungsmarke),
und eine Einrichtung vorhanden ist, durch welche das Gewicht sämmtlicher Theile sich so ausgleichen läßt, daß die Zunge der Waage im unbelasteten Zustande derselben zu richtiger Einstellung gebracht werden kann.
Die Centesimalwaage muß die Bezeichnung als solche an sich tragen.

§. 36. Oberschalige Waagen oder Tafelwaagen. Bearbeiten

Bei diesen liegen die Gewichts- und die Lastwaageschale über dem Tragmechanismus und horizontal neben einander.
Sie sind nur dann zulässig:
wenn trotz einer Verschiebung des Gewichtes oder der Last auf verschiedene Stellen ihrer Waageschalen eine verschiedene Angabe nicht erfolgt;
wenn sie bei der ungünstigsten Stellung von Gewicht und Last auf den Waageschalen noch eine innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegende Empfindlichkeit zeigen,
und wenn eine nicht ganz horizontale Aufstellung eine unrichtige Angabe nicht zur Folge hat.

§. 37. Unzulässige Waagen. Bearbeiten

Von der Eichung oder Stempelung auszuschließen sind alle Waagen, die den vorher angegebenen Bedingungen nicht entsprechen, insbesondere daher:
alle Waagen mit hölzernen Waagebalken;
alle Hebelwaagen, bei denen sich nicht die Achsen, sondern die Pfannen in den Hebeln befinden;
alle Hebelwaagen, bei denen die Schärfe der Mittelschneide eines Hebels auf derjenigen Seite der die Endschneiden verbindenden Ebene liegt, welche der Druckrichtung entgegengesetzt ist;
gleicharmige Balkenwaagen mit verstellbarer Mittelachse;
ungleicharmige Balkenwaagen, bei denen das Laufgewicht nicht an einer verschiebbaren Hülse angebracht ist, sondern mit einem Haken unmittelbar auf dem Waagebalten ruht; [21]
Brückenwaagen oder Tafelwaagen, bei denen eine veränderte Gewichts- oder Lastlage zu einem die vorgeschriebene Empfindlichkeit der Waage beeinträchtigenden Reibungswiderstande Veranlassung giebt.

§. 38. Eichung und Fehlergrenze. Bearbeiten

Beim Eichen der Waagen ist die Richtigkeit, Empfindlichkeit und Belastungsgrenze nach den in der Instruktion enthaltenen Verfahrungsarten zu ermitteln, und die Stempelung darf nur dann erfolgen, wenn die Waage im Zustande der größten Belastung noch einen deutlich erkennbaren Ausschlag bei einseitiger Hinzufügung eines Gewichtes giebt, welches nicht mehr betragen darf, als die nachbenannten Größen:
Gewichtszulage
im absoluten
Betrage
im Verhältniß
zur einseitigen
Tragkraft
1) bei Waagen, die für den gewöhnlichen Handels-Verkehr bestimmt sind,
a) bei gleicharmigen Balkenwaagen von mehr als 5 K. größter einseitiger Tragfähigkeit für jedes Kilogramm der Last. 5 D. 1/2000
      von 5 K. und weniger größter einseitiger Tragfähigkeit 1 G. 1/1000
b) bei ungleicharmigen Balkenwaagen 1 G. 1/1000
c) bei Brückenwaagen 6 D. 1/1667
d) bei oberschaligen oder Tafelwaagen wie unter a)
2) bei Präcisions- und Medicinalwaagen und zwar bei größter einseitiger Tragfähigkeit von mehr als 5 K. für jedes Kilogramm der Last 1 D. 1/10000
von mehr als 250 G. bis 5 K. für jedes Kilogramm der Last 2 D. 1/5000
von mehr als 20 G. bis 250 G. für je 10 Gramm der Last 5 M. 1/2000
von 20 G. und weniger für je 1 Gramm der Last:
      bei Präcisionswaagen 1 M. 1/1000
      bei Medicinalwaagen 2 M. 1/500
[22]

§. 39. Stempelung. Bearbeiten

Die Stempelung der gleicharmigen Waagebalken erfolgt entweder in der Mitte oder auf jedem Arme, jedenfalls an einer solchen Stelle, wo sich der Stempel ohne Beschädigung des Balkens anbringen läßt; bei Balken mit Pfropfen (§. 33.) auf diesen.
Bei Präcisions- und Medicinalwaagen ist dem Eichstempel der sechsstrahlige Stern beizufügen.
Bei Schnellwaagen sind zu stempeln: der Balken an dem ersten und letzten Theilstriche der Skalen, die verschiebbare Hülse zweimal dicht neben der Marke, und die Gehänge.
Bei Brückenwaagen wird der Stempel auf die Arme des Waagebalkens und die Schenkel der Traghebel aufgeschlagen und an geeigneten Stellen der Brücke eingebrannt.
Bei Tafelwaagen gelten die Vorschriften für Balken- und Brückenwaagen, je nachdem sie anwendbar sind.

ll. Alkoholometer und dazu gehörige Thermometer. Bearbeiten

§. 40. Zulässige Instrumente. Bearbeiten

Zur Prüfung und Stempelung werden nur zugelassen:
a) solche gläserne Alkoholometer, welche nach Tralles den Alkoholgehalt einer weingeistigen Flüssigkeit in 100 Raumtheilen derselben angeben; sie können entweder die volle Skale von 0 – 100 oder nur einen Theil derselben, und zwar in vollen Graden oder mit Angabe von Bruchtheilen, enthalten;
b) solche Thermometer, deren Skalen auf Papier oder Milchglas getheilt und mit der Quecksilberröhre in eine gläserne Umhüllungsröhre eingeschlossen sind. Die nach Reaumur auszubohrende und als solche zu bezeichnende Theilung muß bis auf 10 Grad unter dem Gefrierpunkt fortgesetzt und die Skale bei 124/9 Grad mit einem rothen Striche versehen sein;
c) solche gläserne Thermo-Alkoholometer, bei denen das Quecksilbergefäß des den oben angegebenen Erfordernissen entsprechenden Thermometers als Belastung für das damit verbundene Alkoholometer ohne weitere Beschwerung ausreicht. Der äußere Durchmesser des Quecksilbergefäßes, für welches außer der Kugelform auch die eines Cylinders zulässig ist, darf 13mm. nicht überschreiten.
Unzulässig ist die Eichung metallener Alkoholometer und solcher gläserner, die neben der Skale nach Tralles noch eine andere von dieser verschiedene Prozenten- oder Reduktionsskale besitzen.

§. 41. Prüfung und Fehlergrenze. Bearbeiten

Bei der Prüfung ist das in der Instruktion angegebene Verfahren zu befolgen, und es dürfen nur solche Instrumente gestempelt werden, bei denen die Theilung eine größere Abweichung als ¼ Grad gegen das zur Vergleichung benutzte Normalinstrument nicht zeigt. [23]
Die Stempelung erfolgt für die Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer auf der Papierskale, die den Namen und Wohnort des Verfertigers und die Angabe, daß die Skale nach Tralles getheilt ist, enthalten muß und auf welche schon vorher von der Eichungsstelle das Gewicht in Milligrammen aufgetragen ist; bei Thermometern mit Papierskale ebenfalls auf dieser, bei solchen mit Glasskale durch Aufkleben des auf Papier aufgedruckten Stempels.

§. 42. Eichschein, Reduktionstabelle, Gebrauchsanweisung. Bearbeiten

Mit jedem Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer wird ein Eichschein und ein Exemplar der Reduktionstabellen nebst beigedruckter Gebrauchsanweisung ausgegeben.
Ersterer enthält die Firma des Verfertigers, den Tag der Prüfung, die laufende Nummer, den Umfang der Skale, das Gewicht des Instruments und den Stempel der Eichungsstelle.
Der Ersatz eines verlorenen Eichscheins kann nur nach neuer Prüfung des Instruments erfolgen, der Ersatz einer verloren gegangenen Reduktionstabelle nur gegen Vorzeigung des Eichscheines

III. Gasmesser. Bearbeiten

§. 43. Zulässige Gasmesser. Bearbeiten

Zur Eichung und Stempelung sind solche Gasmesser zuzulassen:
welche die Gasmenge nach Kubikmetern bestimmen,
bei denen die Messung des Gases durch eine rotirende, zum Theil in Wasser oder eine andere Flüssigkeit eintauchende Blechtrommel (nasse Gasmesser),
oder durch ein System von trockenen Kammern mit beweglichen Wänden (trockene Gasmesser) erfolgt, und
welche mit den zur Erreichung einer sicheren Abmessung erforderlichen Einrichtungen versehen sind.

§. 44. Beschaffenheit der Gasmesser. Bearbeiten

Es muß daher:
A. bei den nassen Gasmessern
die um eine horizontale Achse rotirende Trommel nicht ohne Verletzung des später anzubringenden Stempels zugänglich sein, und in einem gasdichten Gehäuse sich befinden, welches zugleich als Gas- und Flüssigkeits-Behälter dient;
der oberhalb des Flüssigkeitsspiegels liegende, gasfassende Theil der Trommel dadurch zu einem möglichst unveränderlichen Kubikinhalte gebracht werden, daß der, diesen Fassungsraum begrenzende Flüssigkeitsspiegel sowohl überhaupt, als in seines Lage gegen die Trommelachse constant erhalten werden kann; [24]
ferner müssen die Enden der Füße des Gasmessers sich in einer Ebene befinden, damit demselben für die Aufstellung bei der Verwendung diejenige Stellung gesichert werden kann, welche er bei der Eichung auf einer horizontalen Ebene einnahm;
B. bei trockenen Gasmessern
müssen die messenden Kammern und Ventile von einem gasdichten Gehäuse umschlossen sein,
vollkommen gasdichte, leicht bewegliche Scheidewände haben, welche so angeordnet sind, daß sich Wassersäcke, durch die der Fassungsraum verändert wird, nicht , bilden können.
Ad A. und B.
Bei nassen und trockenen Gasmessern muß die Summe der messenden Räume (respective der Trommel oder der Kammern) bei einem Gasdruck von 40 mm Wassersäulenhöhe zu dem Kubikmeter in einem Verhältniß stehen, welches durch den Zählapparat genau wiedergegeben wird.

§. 45. Beschaffenheit des Zählwerks. Bearbeiten

Es muß das Zählwerk (die Gasuhr) so angebracht sein, daß es nicht ohne Verletzung des später aufzubringenden Stempels zugänglich ist, und es müssen
die einzelnen Scheiben nur Zahlen enthalten, welche die abzumessende Gasmenge nach Kubikmetern bestimmen (wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, kleinere Raumtheile als das Kubikmeter nach Bruchtheilen desselben, oder nach Litern zu registriren, die dann mit diesen Bruchtheilen oder mit dem Buchstaben L. auf den Zifferblättern zu bezeichnen sind).

§. 46. Bezeichnung. Bearbeiten

Auf jedem Gasmesser muß untrennbar von demselben angegeben sein:
der Name und Wohnort des Verfertigers,
die laufende Fabriknummer,
der Inhalt des messenden Raumes in Litern in der Form I = . . . L.
das größte Gasvolumen, welches derselbe pro Stunde durchzulassen bestimmt ist, in Kubikmetern in der Form V = . . . Kub. Met.
Auf dem Zählwerke muß angegeben sein, daß es nach Kubikmetern registrirt.

§. 47. Prüfung und Fehlergrenze. Bearbeiten

Die Prüfung der Gasmesser erfolgt nach Maaßgabe der in der Instruktion enthaltenen Vorschriften und die Stempelung kann nur stattfinden, wenn das beobachtete Volumen von dem durch das Zählwerk registrirten um nicht mehr als 2 Procent im Sinne des Zuviel oder Zuwenig abweicht. [25]

§. 48. Stempelung. Bearbeiten

Die Beglaubigung erfolgt durch mehrfaches Aufschlagen oder Aufdrücken des Stempels so, daß die Trennung der Theile, aus denen das umschließende Gehäuse besteht, eine Oeffnung des Zählwerts oder eine Abtrennung des Schildes, dafern auf einem solchen die im §. 46. erwähnten Bezeichnungen aufgetragen sind, nicht ohne Verletzung der Stempel erfolgen kann.
Bei nassen Gasmessern, welche mit einer Vorrichtung versehen sind, durch welche der Flüssigkeitsstand von Außen verändert werden kann, muß diese Vorrichtung so beschaffen sein, und durch Löthung und Stempelung oder durch gestempelte Plombirung so gesichert werden, daß bei der so fixirten Einstellung keine Erhöhung des Flüssigkeits-Spiegels nachträglich mehr erfolgen kann.

Dritter Abschnitt. Normale. Bearbeiten

§. 49. Arten der Normale. Bearbeiten

Die Normale sind:
I. Eichungsnormale und zwar:
a) Gebrauchsnormale, nach denen die Richtigkeit der Verkehrsgegenstände bei den Eichungsarbeiten beurtheilt wird,
b) Kontrolnormale, welche zur Berichtigung der Gebrauchsnormale an der Eichungsstelle dienen;
II. Hauptnormale, nach denen die Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen die Kontrolnormale richtig erhalten;
III. Kopien des Urmaaßes und Urgewichtes, welche bei der Herstellung und Richtighaltung der Hauptnormale dienen.

I.a. Gebrauchsnormale. Bearbeiten

§. 50. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

Bei jeder Eichungsstelle müssen für jeden Zweig des Eichungsgeschäftes, welchen dieselbe ausübt, die nachfolgend angegebenen Gebrauchsnormale vorhanden sein.
Sie dürfen in Bezug auf Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit von den im Verkehr zulässigen Stücken ihrer Art nicht im ungünstigen Sinne abweichen und sind durch zwei Sternstempel (für Präcisionsmaaße und Präcisionsgewichte durch drei Sternstempel) zu kennzeichnen. [26]
Sie können von der sie gebrauchenden Eichungsstelle selbst hergestellt werden, soweit dieselbe hierzu die Einrichtung besitzt, oder werden ihr von der Aufsichtsbehörde geliefert. Nur von der Aufsichtsbehörde dürfen geliefert werden die Gebrauchsnormale für trockene Hohlmaaße von ½ H., weil für diese nach §.58. keine Kontrolnormale vorhanden sind und deshalb die Gleichförmigkeit und Mustergültigkeit der Ausführung der Gebrauchsnormale in höherem Grade erfordert ist. – Dafür, daß die Gebrauchsnormale mit den Kontrolnormalen in der vorgeschriebenen Uebereinstimmung fortdauernd erhalten werden, ist die Eichungsstelle verantwortlich.

§. 51. Gebrauchsnormale für Längenmaaße. Bearbeiten

Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing, durchgehends in Centimeter und auf der Länge von einem Decimeter in Millimeter getheilt.
Ein Holzmaaßstab von quadratischem Querschnitt, 16 bis 20 mm. stark, von 1 Meter Länge, in Millimeter getheilt.
Ein solcher von 2 Meter Länge, 20 bis 25 mm. stark, in Centimeter getheilt.
Ein Metermaaßstab von Stahl mit Anschlag, in Centimeter getheilt.
Ein Bandmaaß aus Stahl von 20 Meter Länge in Decimeter getheilt.
Die Abweichung dieser Gebrauchsnormale von den Kontrolnormalen oder von den mit Anwendung der Kontrolnormale gemessenen Größen darf höchstens zwei Fünftheile des im §. 3. angegebenen Fehlers betragen, durch dessen Ueberschreitung die mit ihnen zu vergleichenden Gebrauchsmaaße stempelunfähig werden.

§. 52. Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaaße. Bearbeiten

Ein Satz Flüssigkeitsmaaße von 2 L. bis 1/32 L. und 0,2 L. bis 0,02 L. nach den in §.5. angegebenen Abstufungen aus hart gelöthetem und gehämmertem Kupferblech mit verstärktem und abgeschliffenem Rande nebst zugehörigen plangeschliffenen Glasplatten,
oder ein Satz gläserner Flaschen (Eichkolben), mit engem cylindrischem Halse in den vorher erwähnten Abstufungen, von denen jede etwa in der Mitte des Halses eine Marke für den Wasserspiegel bei richtiger Füllung und über und unter derselben die Angabe des nach §. 11. zulässigen größten Fehlers, außerdem aber die erforderliche Angabe des Fassungsraumes enthält.
Die Abweichung dieser Gebrauchsnormale von den zugehörigen Kontrolnormalen oder, dafern sie durch Gewichtsbestimmung des ihren Fassungsraum füllenden Wassers richtig gestellt worden sind, von dem Sollinhalte, darf höchstens zwei Fünftheile des in §. 11. zugelassenen größten Fehlers betragen. [27]

§. 53. Gebrauchsnurmale für Hohlmaaße zu trockenen Körpern. Bearbeiten

Ein Satz Hohlmaaße von ½ H. bis 1/16 L. nach den in §. 14. angegebenen Abstufungen, von ½ L. bis 2 L. inkl. von genügend starkem verzinntem Eisenblech, die kleineren aus Kupferblech, hart gelöthet und gehämmert, mit verstärktem und abgeschliffenem Rande nebst, zugehörigen plangeschliffenen Glasplatten.
Ein Satz Fehlergläschen, durch welche die für die einzelnen Maaße nach §. 20. noch nachgelassenen Fehlergrößen angegeben werden.
Bezüglich der Richtigkeit dieser Gebrauchsnormale gilt dieselbe Vorschrift wie in §. 52., mit Uebertragung auf die in §. 20. für die metallenen Hohlmaaße angegebenen Fehlergrenzen.

§. 54. Gebrauchsnormale für Gewichte. Bearbeiten

a) für Präcisionsgewicht.
Ein Satz Gewichte von 50 K. bis 1 M. nach der in §. 22. angegebenen Stückelung in einer solchen Genauigkeit, daß jedes Stück von 50 K. bis 1 D. nur um höchstens zwei Fünftheile des nach §. 28. bei der Eichung von Präcisionsgewichten noch zulässigen Fehlers von dem zugehörigen Kontrolnormal abweicht.
Zwei Sätze Fehlergewichte aus Argentan in Form viereckiger Plättchen, die größeren mit Knopf, die kleineren mit aufgebogenem Rande, in besonderem Etui mit Pincette, von welchen jedes der in §. 28. in Kolumne 2. angegebenen Gewichtsstücke von 25 D. bis 1 M. herab, soweit dies seiner Größe nach ausführbar, mit der Bezeichnung des Stückes, dessen zulässigen Fehler es angiebt, und außerdem mit einem sechsstrahligen Stern versehen, und höchstens mit dem nach §. 28. für seine Schwere als Präzisionsgewicht zulässigen Fehler behaftet ist.
Es sind hier zwei gleiche Sätze vorgeschrieben, um durch Verwendung zweier gleichen Stücke aus beiden Sätzen die Abweichung leicht bestimmen zu können, welche ein Gewichtsstück im Verkehre noch zeigen darf.
b) für Medicinalgewicht.
Es genügen in dem Falle, wenn eine Eichungsstelle nicht für Präcisionsgewichte in voller Ausdehnung eingerichtet sein, sondern nur Medicinalgewichte eichen soll, die unter a. angegebenen Gewichtsstücke vom 200 G. Stück abwärts.
c) für gewöhnliches Handelsgewicht.
Ein Satz Gewichte von 50 K. bis 1 M., deren Abweichung von den zugehörigen Kontrolnormalen höchstens zwei Fünftheile der beim Eichen von Handelsgewichten in §. 28. nachgelassenen Fehlergrenze betragen darf,
Zwei Sätze Fehlergewichte aus Messing von 5 G. bis 2 C. in der Art ausgeführt, wie dies unter a. für Fehlergewichte angegeben wurde, nur daß die einzelnen Stücke noch mit einem Fehler behaftet sein können, welcher durch die Fehlergrenze der Stücke des Handelsgewichtes angegeben wird, mit denen die Fehler. Gewichte gleiche Schwere haben. [28]

I. b. Kontrolnormale. Bearbeiten

§. 55. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

Jede Eichungsstelle muß mit den zur Richtighaltung ihrer Gebrauchsnormale erforderlichen Kontrolnormalen versehen sein.
Die einzelnen Stücke gleichen im Allgemeinen in Bezug auf Form und Bezeichnung den für den Verkehr bestimmten Gegenständen gleicher Art, entsprechen im Bezug auf Material und Herstellungsart den nachstehend gegebenen Vorschriften, werden nicht gestempelt, aber von der Behörde, welche sie hergestellt und geprüfte hat, mit Beglaubigungsscheinen versehen, in denen attestirt ist, daß sie innerhalb der nachstehend angegebenen Fehlergrenzen richtig sind.
Die Kontrolnormale werden theils einzeln, theils in geeigneten Gruppen zusammengeordnet, in verschließbare Etuis eingesetzt, auf denen sich ein Schild mit der Bezeichnung „Kontrolnormale“ und der Angabe des Inhalts, sowie der Stempel der Behörde befindet, welche die Beglaubigungsscheine ausgestellt hat.
Zur Herstellung und Beglaubigung befugt sind außer der Bundes-Normal-Eichungskommission die Aufsichtsbehörden, welche im Besitze der Hauptnormale sich befinden, und mit der sonst hierzu erforderlichen Einrichtung ausgerüstet sind.
Die Richtighaltung der Kontrolnormale liegt den Aufsichtsbehörden ob, und zwar einer jeden Aufsichtsbehörde für die Eichungsstellen ihres Bezirkes.

§. 56. Kontrolnormale für Längenmaaße. Bearbeiten

Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing, durchgehends in Centimeter und auf der Länge von einem Decimeter in Millimeter getheilt.
Ein Stahlstab von 2 Meter Länge als Endflächenmaaß in gleicher Weise getheilt.
Die Abweichung von der Solllänge darf nicht mehr als 0,02 Millimeter bei, dem ersten und 0,1 Millimeter bei dem zweiten betragen.

§. 57. Kontrolnormale für Flüssigkeitsmaaße. Bearbeiten

Ein Satz von 2 L. bis 1/32 L. und 0,2 L. bis 0,02 L. entweder aus Kupferblech, hart gelöthet und gehämmert, oder aus gezogenen Messingröhren mit eingelöthetem Boden und verstärktem abgeschliffenem Rande hergestellt, nebst zugehörigen Glasplatten.
Die Abweichung des einzelnen Stückes vom Sollinhalte darf höchstens 1/10 der im §. 11. beim Eichen nachgelassenen Abweichung betragen.

§. 58. Kontrolnormale für Hohlmaaße zu trockenen Körpern. Bearbeiten

Ein Satz Hohlmaaße von ¼ H. bis 5 L., aus Kupferblech, hart gelöthet und gehämmert, mit eingelöthetem Boden und verstärktem abgeschliffenem Rande,nebst den dazu gehörigen Glasplatten; für die Kontrole der kleineren Gebrauchsnormale dienen die in §. 57. aufgeführten Kontrolnormale. [29]
Die Abweichung des einzelnen Stückes vom Sollinhalte darf höchstens 1/10 der nach §. 20. beim Eichen der metallenen Hohlmaaße nachgelassenen Abweichung betragen.

§. 59. Kontrolnormale für Gewichte. Bearbeiten

In Kilogrammen 6 Stücke von: 20, 20, 10, 5, 2, 1 K., welche für Eichungsstellen, die zur Eichung von Präcisionsgewichten im vollen Umfange eingerichtet sind, aus Messing, für die übrigen aus Gußeisen mit Messingpfropf herzustellen sind;
in Grammen 10 Stücke von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1, 1 G. aus vergoldetem Messing;
in Milligrammen 10 Stücke von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1, 1 M. aus Platin hergestellt.
Die Gewichtsstücke dürfen einzeln um nicht mehr als 1/10 der beim Eichen von Präcisionsgewichten gleicher Schwere gestatteten Abweichung von der Sollschwere unterschieden sein.

II. Hauptnormale. Bearbeiten

§. 60. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

Jede Aufsichtsbehörde muß zur Richtighaltung der Kontrolnormale bei den Eichungsstellen ihres Bezirks die nachfolgend angegebenen Hauptnormale besitzen.
In Bezug auf Form, Bezeichnung, Beglaubigung und Aufbewahrung in besonderen Etuis mit der Aufschrift „Hauptnormale“ gelten hier dieselben Bestimmungen, wie für die Kontrolnormale (vergl. §. 55.), nur daß in den Beglaubigungsscheinen die bei jedem Stücke vorhandene Abweichung von der Sollgröße ihrem Betrage nach anzugeben ist. Auch sind die Hauptnormale mit einer Bezeichnung zu versehen, durch welche die Zugehörigkeit zum Beglaubigungsscheine gesichert ist.
Die Abweichung von der Sollgröße darf bei keinem Stücke größer sein, als sie nach den vorher angegebenen Bestimmungen für das entsprechende Stück der Kontrolnormale zugelassen ist.
Zur Herstellung und Beglaubigung befugt sind außer der Bundes-Normal-Eichungskommission nur solche Eichungsbehörden, welche beglaubigte Kopien des Urmaaßes und Urgewichtes besitzen und mit der sonst hierzu erforderlichen Einrichtung ausgerüstet sind. Dieselben haben von jedem Beglaubigungsscheine eine Kopie an die Bundes-Normal-Eichungskommission einzusenden.
Die Vergleichuug der Hauptnormale auf ihre fortdauernde Richtigkeit wird in längeren Zeiträumen von der Bundes-Normal-Eichungskommission vorgenommen.

§. 61. Hauptnormal für das Längenmaaß. Bearbeiten

Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing durchgehends in Centimeter, und auf der Länge von einem Decimeter in Millimeter getheilt. [30]

§. 62. Hauptnormale für Hohlmaaße. Bearbeiten

Litermaaße von 2, 1, ½, ¼, ⅛, 1/16, 1/32 L. aus gezogenem Messing mit verstärktem abgeschliffenem Rande und eingelöthetem Boden.
Maaße von 0,2, 0,1, 0,05 und 0,02 L., ebenso aus Rothguß,
sämmtlich nach den Formen der Flüssigkeitsmaaße hergestellt, nebst den erforderlichen abgeschliffenen Glasplatten.
Hauptnormale für Hohlmaaße zu trockenen Körpern werden nicht angefertigt, da die großen Kontrolmaaße durch Eichung nach Wassergewicht richtig gestellt werden sollen und für die kleineren die Hauptnormale für Flüssigkeitsmaaße dienen können.

§. 63. Hauptnormale für Gewichte. Bearbeiten

Gewichte von 20 K. bis 1 G. aus vergoldetem Messing und
von 500 M. bis 1 M. aus Platin

nach der in §. 59. angegebenen Stückelung, jedoch das 20-K. -stück nur einfach.

III. Kopien des Urmaaßes und Urgewichtes. Bearbeiten

§. 64. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

Kopien des Urmaaßes und Urgewichtes werden von der Bundes-Normal-Eichungskommission für diejenigen Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen angefertigt, welche sie zu erhalten wünschen.
Sie werden mit einem Beglaubigungsschein versehen, aus welchem das bei der Vergleichung befolgte Verfahren, sowie die Abweichung zu ersehen ist, welche gegen das verglichene Original noch stattfindet, und in verschließbare Etuis eingelegt, deren Schild den Stempel, die Bezeichnung des Inhalts, die fortlaufende Nummer und das Jahr der Anfertigung enthält.

§. 65. Kopien des Urmaaßes. Bearbeiten

Kopien des in Art. 2. der Maaß- und Gewichtsordnung bezeichneten Urmaaßes werden zu dem vorliegenden Zwecke in Form eines Strichmaaßes auf einem Messingstabe von quadratischem Querschnitte in 25mm. Stärke hergestellt, in welchen, zur Auftragung der beiden die Länge des Meters begrenzenden Striche, die in einer durch die Achse des Stabes gelegten Ebene gezogen sein müssen, Silberstifte eingelassen sind. Der Stab wird mit einer Nummer bezeichnet, mit einer Eintheilung jedoch nicht versehen.
In dem darauf lautenden Beglaubigungsschein wird außer dem bei der Vergleichung befolgten Verfahren die Temperatur angegeben, bei welcher die aus der Vergleichung sich ergebende noch vorhandene Abweichung zwischen Original und Kopie stattfand. [31]

§. 66. Kopien des Urgewichtes. Bearbeiten

Kopien des in Artikel 5. der Maaß- und Gewichtsordnung bezeichneten Urgewichtes werden aus vergoldetem Messing in Cylinderform mit Knopf und mit einer Nummer auf dem Stücke hergestellt, dem Beglaubigungsscheine werden das Wägungsprotokoll mit den zur Reduktion auf den luftleeren Raum erforderlichen Angaben und das Resultat dieser Reduktion beigefügt.

Vierter Abschnitt. Die übrige Ausrüstung der Eichungsstellen und Aufsichtsbehörden. Bearbeiten

I. Waagen. Bearbeiten

§. 67. Waagen der Eichungsstellen. Bearbeiten

Jede Eichungsstelle muß für die Eichung der Gewichte und die sonstigen Arbeiten mit den erforderlichen gleicharmigen Balkenwaagen von genügender Empfindlichkeit versehen sein, und zwar
für das Eichen der Präcisionsgewichte mit fünf Waagen,
welche bestimmt sind für folgende Gewichtsabstufungen: und einen deutlichen Ausschlag geben müssen
bei einer Belastung von für eine Zulage von
Nr. 1. für 50 K. bis mehr als 5 K. 50 K.   1 G.  
10 K.  5 D. 
Nr. 2. für 5 K. bis mehr als 500 G. 5 K.  25 C. 
1 K.  8 C. 
Nr. 3. für 500 G. bis mehr als 50 G. 500 G.  5 C. 
100 G.  12 M. 
Nr. 4. für 50 G. bis mehr als 5 G. 50 G.  10 M. 
10 G.  4 M. 
Nr. 5. für 5 G. und weniger. 5 G.  2,4 M. 
1 G.  0,8 M. 
für das Eichen von Handelsgewichten genügen die Waagen Nr. 1. bis 4., ::für das Eichen von Medicinalgewichten genügen die Waagen Nr. 3. bis 5. [32]

§. 68. Waagen der Aufsichtsbehörden. Bearbeiten

Die Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen müssen für die Vergleichung der Kontrolnormale mit den Hauptnormalen 5 Waagen derselben Tragfähigkeit besitzen, wie sie in §. 67. angegeben ist, deren Empfindlichkeit aber mindestens 5mal so groß ist, als die daselbst bestimmte.

II. Apparate und Hülfsmittel, welche bei Anwendung der Normale erforderlich sind, und durch welche die Normale ersetzt werden. Bearbeiten

§. 69. Hülfsapparate. Bearbeiten

Alle Eichungsstellen müssen innerhalb der von ihnen vertretenen Zweige des Eichungsgeschäftes mit denjenigen Apparaten und Hülfsmitteln, welche zur Ausführung der in den Instruktionen angegebenen Eichungsarbeiten erforderlich sind, in der vorgeschriebenen Beschaffenheit ausgerüstet sein, z. B.:
für das Eichen der Längenmaaße:
Nonius, Loupe, Stangenzirkel, Anschlagwinkel etc.,
für das Eichen der Flüssigkeitsmaaße:
horizontal zu stellende Platte, Wasserwaage etc.,
für das Eichen der Hohlmaaße zu trockenen Körpern:
Füllapparat mit Hirse oder Rapssaat, Streichhölzer etc.,
für das Eichen der Gewichte:
Tarirgewichte, Pincetten und Gabeln zum Aufheben der Kontrolnormale etc.,
für das Eichen der Waagen:
Stative, Anhängegewichte etc.

§. 70. Normalapparate. Bearbeiten

Einrichtungen, durch welche die Anwendung von Normalen ersetzt wird, dürfen nur in der in den Instruktionen näher angegebenen Beschaffenheit hergestellt und von den Eichungsstellen nur dann benutzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde vorher geprüft und geeignet befunden worden sind; z. B.:
Einrichtung zur Prüfung hölzerner Längenmaaße,
Einrichtungen zum Messen größerer Flüssigkeitsmengen durch kubizirte Behälter, [33]
Einrichtung zur Bestimmung des Inhaltes der Fässer durch das Gewicht des Wasserinhaltes unter Anwendung einer Dezimalwaage,
Tabellen zur Ermittelung des Inhaltes von Hohlmaaßen nach dem Wassergewichte, für deren Anfertigung die von der Bundes-Normal-Eichungskommission anzugebenden Normalzahlen zu benutzen sind,
Eichungsapparate für Gasmesser.

§. 71. Normalinstrumente für Alkoholometer und zugehörige Thermometer. Bearbeiten

Bei der Prüfung von Alkoholometern und Thermometern dürfen nur die von der Bundes-Normal-Eichungskommission angefertigten Normalinstrumente benutzt werden.
Jede mit dieser Eichung beauftragte Eichungsstelle muß ein Gebrauchsnormal und Kontrolnormal dieser Art und jede Aufsichtsbehörde ein Hauptnormal besitzen. Sämmtliche Instrumente dieser Art enthalten die Normalskale nach Viertelgraden getheilt.

III. Stempel und Siegel. Bearbeiten

§. 72. Gemeinschaftliches Zeichen. Bearbeiten

Als allgemeines Stempelzeichen (vergl. Art. 19. der Maaß- und Gewichtsordnung) wird bestimmt:
ein gewundenes Band mit der Inschrift N. D. B.

§. 73. Stempel der Bundes-Normal-Eichungskommission. Bearbeiten

Der Stempel der Bundes-Normal-Eichungskommission enthält außerdem über und unter dem Bande den sechsstrahligen Stern als Präcisionszeichen und die Umschrift:
Bundes-Normal-Eichungskommission.

§. 74. Stempel der Aufsichtsbehörden. Bearbeiten

Jede Aufsichtsbehörde der Eichungsstellen erhält eine ihr eigenthümliche Ordnungszahl, welche in solcher Art bestimmt wird, daß nach den Aufsichtsbezirken des Königreichs Preußen die Aufsichtsbezirke der übrigen Bundesstaaten möglichst in der Ordnung folgen, in welcher sie in der Verfassung des Norddeutschen Bundes aufgeführt sind.
Jede Aufsichtsbehörde führt im Stempel über dem gemeinschaftlichen Zeichen (§. 72.) die ihr zugehörende Zahl und unter demselben den sechsstrahligen Stern. [34]

§. 75. Stempel der Eichungsstellen. Bearbeiten

Jede Eichungsstelle führt im Stempel über dem allgemeinen Stempelzeichen die Zahl der Aufsichtsbehörde, welcher sie unterstellt ist, und unter demselben die Ordnungszahl, welche ihr von dieser Behörde innerhalb ihres Bezirkes zugetheilt worden ist.

§. 76. Bekanntmachung der Stempelzeichen. Bearbeiten

Die Bundes-Normal-Eichungskommission veröffentlicht ein Verzeichniß sämmtlicher Eichungsstellen des Norddeutschen Bundes mit Angabe der Bezeichnung der von ihnen geführten Stempel.

§. 77. Siegel und Farbenstempel. Bearbeiten

Die Siegel und größeren Farbenstempel der Aufsichtsbehörden und Eichungsstellen enthalten außer den obigen Stempelzeichen eine Umschrift, durch welche Name und Ort derselben angegeben wird.

§. 78. Erforderliche Stempel. Bearbeiten

Jede Eichungsstelle bedarf für die einzelnen Eichungsarbeiten, je nach ihrem Geschäftskreis, der nachfolgenden Stempel:
1) fünf vertieft gravirte, kreisrunde Stempel, und zwar
2 mit hohler Fläche (für bombenförmige Gewichte),
3 mit ebener Fläche
von 18 – 7 Millimeter Durchmesser für Bleipfropfe bei eisernen Gewichten, den vollen Stempel enthaltend;
2) vier Stempel mit scharfkantigen Konturen von 10 – 2 Millimeter Durchmesser für Kupfer- und Messingpfropfe, Gewichte aus anderen Metallen als Eisen, Waagen, metallene Längen- und Hohlmaaße, Gasmesser; die größeren den vollen Stempel, der kleinste zum wenigsten nur das allgemeine Stempelzeichen (§. 72.) enthaltend;
3) zwei Stempel von 3 Millimeter und 1 Millimeter, den sechsstrahligen Stern in erhabenen Konturen darstellend;
4) zwei Stempel von 15 und 7 Millimeter Durchmesser, die volle Bezeichnung enthaltend, zum Einschlagen auf hölzerne Gegenstände;
5) drei Stempel von 50 bis 25 Millimeter mit voller Bezeichnung zum Einbrennen;
6) ein Trockenstempel mit voller Bezeichnung von 6 bis 8 Millimeter für die Papierskalen; [35]
7) 2 Satz Zahlenstempel, nebst Komma zum Einschlagen;
8) 4 Satz Zahlenstempel, nebst Komma zum Einbrennen;
9) Brennstempel für die Buchstaben H. und L. letzterer in drei verschiedenen Größen.

Fünfter Abschnitt. Geschäfte der Eichungsstellen. Bearbeiten

§. 79. Eichung und Stempelung neuer Gegenstände. Bearbeiten

Jede Eichungsstelle hat die ihr zur Eichung und Stempelung überbrachten, für den öffentlichen Verkehr bestimmten neuen Gegenstände, deren Eichung in ihren Geschäftskreis fällt und die nach den Bestimmungen dieser Eichordnung überhaupt zur Annahme geeignet sind, ohne Berücksichtigung des Ursprungsortes der Gegenstände, auf ihre Richtigkeit den Vorschriften dieser Eichordnung entsprechend zu prüfen und alsdann nur diejenigen zu stempeln, welche größere, als die noch zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit nicht zeigen.

§. 80. Berichtigung unrichtig befundener Gegenstände. Bearbeiten

Die Eichungsstellen sind verpflichtet, an den Gegenständen, die bei dieser Prüfung noch nicht stempelfähig befunden wurden, solche Berichtigungsarbeiten auszuführen, welche sich innerhalb der Grenzen der im Verkehre noch zulässigen Abweichungen halten, und für welche sie die erforderlichen Einrichtungen besitzen.
Weitergehende Berichtigungsarbeiten bleiben, soweit nicht anderweite Anordnungen darüber getroffen werden, der Privatverständigung der Betheiligten überlassen.

§. 81. Prüfung im Verkehr befindlicher Gegenstände. Bearbeiten

Jede Elchungsstelle hat solche bereits im Verkehr befindliche, also schon mit Eichungsstempel versehene Gegenstände, zu deren Prüfung sie eingerichtet ist, auf erhaltene Veranlassung entweder auf ihre Richtigkeit im Sinne dieser Eichordnung (Nacheichung), oder auf die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit (Revision), wobei die nach Art. 10. der Maaß- und Gewichtsordnung getroffenen Bestimmungen maaßgebend sind, zu prüfen.
Zeigt der Gegenstand bei der Revision eine geringere als die im Verkehr noch zulässige größte Abweichung, und ist sein früherer Stempel noch genugsam kenntlich, so kann ohne Weiteres die Zurückgabe erfolgen; ist aber der frühere Stempel unkenntlich oder der Gegenstand wegen seiner Unrichtigkeit nicht mehr im Verkehr zulässig, so ist entweder vor neuer Stempelung die Berichtigung im Sinne dieser Eichordnung (§. 80.) vorzunehmen, oder durch Vernichtung des früheren Beglaubigungszeichens der Gegenstand als für den Verkehr untauglich zu kennzeichnen. [36]

§. 82. Eichgebühren. Bearbeiten

Die Eichungsstellen erheben für die ausgeführten Eichungsarbeiten die in der Taxe festgesetzten Gebühren. Sie sind aber berechtigt, die Auslagen für etwa verwendetes Material noch außerdem in Anrechnung zu bringen. Andere als die in der Taxe für besondere Umstände vorgeschriebenen Ermäßigungen von Gebühren sind unbedingt untersagt.

§. 83. Eichscheine, Befundbescheinigungen. Bearbeiten

Die Eichungsstellen haben über die von ihnen ausgeführten Prüfungen Eichscheine oder Befundbescheinigungen auszustellen, auf denen zugleich über die Gebühren und Auslagen Quittung ertheilt wird.

§. 84. Außerordentliche Eichungsarbeiten. Bearbeiten

Nach Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung hat die Bundes-Normal-Eichungskommission über die Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Eichung und Stempelung zu entscheiden.
Es haben deshalb die Eichungsbehörden derjenigen Aufsichtsbezirke, in welchen fernerhin die Anordnung besonderer, in dieser Eichordnung nicht aufgenommener Eichungen und Stempelungen im Interesse des öffentlichen Verkehrs erforderlich sein wird, bei der Bundes-Normal-Eichungskommission die bezüglichen Anträge zu stellen. Nach erfolgter Entscheidung sind alsdann die näheren Vorschriften von den betreffenden Aufsichtsbehörden zu erlassen.

§. 85. Jährliche Geschäftsübersichten. Bearbeiten

Jede Eichungsstelle hat nach Maaßgabe eines von der Bundes-Normal-Eichungskommission auszugebenden Schemas jährlich eine Zusammenstellung der von ihr ausgeführten Eichungsarbeiten anzufertigen und ihrer Aufsichtsbehörde einzusenden.

Sechster Abschnitt. Uebergangs-Bestimmungen. Bearbeiten

§. 86. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

Die Eichungsstellen haben zur Beglaubigung von Maaßen und Gewichten, welche nach den Vorschriften dieser Eichordnung von ihnen geprüft sind, vom 1. Januar 1870. an die hier vorgeschriebenen Stempel zu verwenden, dagegen zur Beglaubigung von Gegenständen, welche nach den mit Schluß des Jahres 1871. außer Geltung tretenden Vorschriften von ihnen untersucht sind, die bisherigen Stempel zu benutzen. Letztere dürfen von dem 1. Januar 1872. an nicht weiter verwendet werden. [37]

§. 87. Eichung von Maaßstäben. Bearbeiten

Bis zum Ende des Jahres 1871. ist es zulässig, Maaßstäbe für den Verkehr zu eichen und zu stempeln, welche in Bezug auf ihre Länge den Vorschriften des §. 1. entsprechen, auch wenn sie außer dem Metermaaß noch das bis zu dem oben angeführten Zeitpunkte geltende landesübliche Maaß enthalten; dagegen ist es nicht gestattet, Maaßstäbe zu eichen und zu stempeln, deren Gesammtlänge zwischen ihren Endmarken nach den jetzt landesüblichen Maaßen bestimmt ist und welche gleichzeitig eine Eintheilung nach dem metrischen Systeme enthalten.

§. 88. Eichung von Hohlmaaßen. Bearbeiten

Nach den bisherigen Vorschriften ausgeführte Hohlmaaße können, nachdem sie auf die Größen des neuen Systems umgeändert worden sind, bis zum Ende des Jahres 1871. auch dann zur Eichung zugelassen werden, wenn ihr Durchmesser um mehr als die nach §. 8. und §. 17. gestatteten Größen von dem vorgeschriebenen Durchmesser abweicht; doch darf diese Abweichung nicht mehr als das Doppelte jener später nachzulassenden Abweichung betragen, und es müssen die Maaße mit der hier vorgeschriebenen Bezeichnung versehen sein.

§. 89. Eichung im Verkehr befindlicher Gewichte. Bearbeiten

Im Verkehr befindliche Gewichte, deren Größe und Größenbezeichnung nach den allgemeinen Bestimmungen der neuen Maaß- und Gewichtsordnung zulässig ist, und die nach den bisher geltenden Bestimmungen vorschriftsmäßig geeicht und gestempelt sind, können zwar ungeachtet ihrer etwa mit §§. 22. 23. 25. und 26. nicht übereinstimmenden Gewichtsgröße, Bezeichnung, Form und sonstigen Beschaffenheit auch nach dem 1. Januar 1872. im öffentlichen Verkehr innerhalb des Landes, dessen Stempel sie tragen, geduldet werden; um jedoch innerhalb des ganzen Bundesgebietes im Verkehre zulässig zu sein, bedürfen solche Gewichte einer erneuten Revision und Beglaubigung durch den Bundes-Eichungsstempel, und diese soll ihnen bis zum 1. Januar 1872. trotz etwaiger Abweichungen von den Bestimmungen der §§. 22. 23. 25. und 26. der neuen Eichordnung nicht versagt werden. [38]

§. 90. Oeffentliche Bekanntmachung der im Verkehre unzulässigen älteren Gewichte. Bearbeiten

Die Bundes-Normal-Eichungskommission wird durch öffentliche Bekanntmachung diejenigen Gewichtsstücke der in den einzelnen Bundesländern bis zu Ende des Jahres 1871. geltenden Gewichtssysteme bezeichnen, welche nach ihrer Größe und Größenbezeichnung den Vorschriften der Maaß- und Gewichtsordnung nicht entsprechen, und deshalb nach dem 1. Januar 1872. im öffentlichen Verkehr nicht mehr zugelassen werden können.

§. 91. Die Eichung der Waagen betreffend. Bearbeiten

Die Eichungsstellen haben die im Verkehr befindlichen Waagen, welche nach den bis zu Ende des Jahres 1871. geltenden Vorschriften beglaubigt sind, und für deren spätere Zulassung im Verkehr dasselbe gilt, was im §. 89. für die Gewichte bestimmt worden ist, auch nach dem 1. Januar 1872., wenn ihre Beglaubigung mit dem Bundes-Eichungsstempel verlangt wird, zur Nacheichung anzunehmen und dieselben, sofern ihre Zulässigkeit keinen sonstigen Bedenken unterliegt, zu stempeln, wenn sie auch die in §. 31. vorgeschriebene Bezeichnung der größten Tragfähigkeit nicht an sich tragen. In solchen Fällen ist, soweit es thunlich, eine Bezeichnung der Tragfähigkeit anzubringen.
Zur Eichung gebrachte Waagen können, wenn sie den Vorschriften dieser Eichordnung entsprechen, schon vom 1. Januar 1870. ab mit dem neuen Stempel beglaubigt werden.

§. 92. Eichung von Alkoholometern und Gasmessern. Bearbeiten

Bei Eichung der Alkoholometer ist bereits vom 1. Januar 1870. an die übereinstimmend mit den bisherigen Instruktionen im §. 41. vorgeschriebene Gewichtsbestimmung in Milligrammen auszudrücken.
Die Eichungsstellen können bereits vor dem 1. Januar 1872. Gasmesser, welche nach den in dieser Eichordnung getroffenen Vorschriften registriren, zur Eichung und Stempelung annehmen.
Die bereits vor dem 1. Januar 1872. nach den innerhalb der einzelnen Bundesländer bisher geltenden Vorschriften geprüften und gestempelten Alkoholometer und Gasmesser bleiben auch nach dem 1. Januar 1872. innerhalb des Landes, dessen Stempel sie tragen, im Verkehr zulässig.
Die Beglaubigung durch den Bundes-Eichungsstempel ist bei beiden Arten von Meßwerkzeugen an die Erfüllung der Vorschriften dieser Eichordnung gebunden, doch können Gasmesser, welche bereits vor dem 1. Januar 1872. gehörig gestempelt und in Gebrauch waren, und welche wegen unwesentlicher Reparaturen nach diesem Zeitpunkt einer neuen Stempelung bedürfen, auch ohne den Vorschriften der §§. 43. bis 46. zu genügen, gestempelt werden.
Nach wesentlichen Reparaturen jedoch, worüber die Instruktion Näheres bestimmen wird, müssen solche Gasmesser auf metrische Registrirung eingerichtet werden, bevor sie eine neue Stempelung erfahren können. [39]

§. 93. Fortgebrauch bereits vorhandener Normale für die Eichung von Gewichten. Bearbeiten

Eichungsstellen, welche bereits mit Gebrauchsnormalen und Kontrolnormalen ausgerüstet sind, die nach Stückelung und Bezeichnung zwar den Bestimmungen der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. genügen, jedoch den Vorschriften im Abschnitt III. dieser Eichordnung nicht vollständig entsprechen, können diese Normale, sofern sie nur den Vorschriften dieses Abschnittes bezüglich der Genauigkeit genügen, auch fernerhin benutzen.
Berlin, den 16. Juli 1869.
Die Normal-Eichungskommission des Norddeutschen Bundes.
Foerster.

Anmerkung WS Bearbeiten

  1. Libra, Kürzel für die Maßeinheit „Pfund“