Nachbarschafts- und Versöhnungsfeste

Textdaten
<<< >>>
Autor: Bd.
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Nachbarschafts- und Versöhnungsfeste
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 8, S. 260
Herausgeber: Adolf Kröner
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1898
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger G. m. b. H. in Leipzig
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite

[260] Nachbarschafts- und Versöhnungsfeste. Seit Jahrhunderten pflegt man in gewissen Orten des Rheinlands und Westfalens einmal im Jahre ein Fest zu feiern, an dem das Kriegsbeil begraben wird: man vergißt geschehene Unbill, man versöhnt sich. Bald sind es ganze Orte, bald nur bestimmte Straßen, welche das Nachbarzehren, auch Nachbargelag genannt, begehen. Eine kirchliche Feier, bestehend in gemeinschaftlichem Gottesdienst, bildet in der Regel die Einleitung, später findet dann das eigentliche Fest, bestehend in gemeinsamem Essen, Trinken, in Vorträgen u. dergl., statt. Derartige Feste werden in Camp am Rhein, in Coesfeld, namentlich aber in Münster i. W. gefeiert. Hier giebt es mehrere St. Peter-Bruder- oder Nachbarschaften, so genannt, weil sie den Apostel Petrus zum Protektor erwählt haben. Diese Vereinigungen sind zum Teil uralt. Die Gründung der Spiekerhofs-Nachbarschaft in Münster i. W. fällt nachweislich in das Jahr 1571, und zum Teil sind noch genaue Nachrichten und Schriftstücke aus dieser Zeit vorhanden. Nach und nach haben sich für die Begehung dieser Feste, über die Aufbringung der Gelder, oie Festordnung, ja über die Speisen und Getränke, bestimmte Regeln herausgebildet. Fremde dürfen sich im allgemeinen nicht daran beteiligen. Bd.