Militärhinterbliebenengesetz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Militärhinterbliebenengesetz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 21, Seite 214 - 233
Fassung vom: 17. Mai 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Mai 1907
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(Nr. 3330.) Militärhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Erster Teil. Reichsheer.

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I. Allgemeine Versorgung.

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A. Hinterbliebene von Offizieren einschließlich Sanitätsoffizieren des Friedensstandes.

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Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Offizieren des Friedensstandes, welchen zur Zeit ihres Todes ein Anspruch auf lebenslängliche Pension aus der Reichskasse im Falle der Versetzung in den Ruhestand zugestanden hätte, sowie die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von verabschiedeten Offizieren des Friedensstandes, welche eine lebenslängliche Pension aus der Reichskasse zu beziehen hatten, erhalten Witwen- und Waisengeld. [215]
Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 4 verordneten Beschränkung, mindestens 300 Mark und höchstens 5.000 Mark betragen.
Bei Berechnung des Witwengeldes bleibt die Pensionsbeihilfe, die Verstümmelungszulage und die Alterszulage (§ 7 Abs. 1, §§ 11, 13 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906) stets, die Kriegszulage, die Pensionserhöhung und die Tropenzulage (§§ 12, 49, 66, 67 ebenda) in dem Falle außer Betracht, daß die Witwe zu einer Kriegsversorgung berechtigt ist.
Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
Das Waisengeld beträgt jährlich:
1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes;
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes.
Der Jahresbetrag des Waisengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Sätze im gleichen Verhältnisse gekürzt.
Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem Beginne des folgenden Monats an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genusse der ihnen nach §§ 2 bis 4 gebührenden Beträge befinden.
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der §§ 2, 4 berechnete Witwengeld für jedes angefangene [216] Jahr des Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 1/20 gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 1/10 des berechneten Witwengeldes solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
Auf den nach § 3 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes ist diese Kürzung des Witwengeldes ohne Einfluß.
Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung sowohl nach § 4 als auch nach § 6 vor, so ist zunächst das Witwen- und Waisengeld nach § 4 und erst dann das Witwengeld nach § 6 zu kürzen, demnächst aber der gemäß § 6 gekürzte Betrag des Witwengeldes dem nach § 4 gekürzten Waisengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zuzusetzen.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen worden und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die Hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene die Ehe erst nach der Pensionierung oder Stellung zur Disposition und,
a) falls er im Heere oder in der Kaiserlichen Marine in einer mit Pensionsberechtigung verbundenen oder in einer im Militär- oder Marine-Etat für pensionierte Offiziere vorgesehenen Stelle Verwendung gefunden hat, nach dem Ausscheiden aus dieser Stelle,
b) falls er mit einer mit Gehalt oder Dienstzulage verbundenen Offizierstelle in einem Invalideninstitute beliehen worden ist, nach dem Ausscheiden aus dieser Stelle geschlossen hat.
Eine Ehe gilt nur dann als nach der Pensionierung oder Stellung zur Disposition geschlossen, wenn die Eheschließung nach dem Schlusse des Monats stattgefunden hat, in welchem das Ausscheiden aus dem Dienste erfolgt ist.
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Offiziers, dem, wenn er am Todestage verabschiedet worden wäre, auf Grund des § 7 Abs. 2 des Offizierpensionsgesetzes eine Pension hätte bewilligt werden können, sowie der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines verabschiedeten Offiziers, der am Todestag eine nicht lebenslängliche Pension zu beziehen hatte, kann durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents Witwen- und Waisengeld bis zu der in den §§ 2 bis 7 angegebenen Höhe bewilligt werden. [217]
Stirbt ein Offizier, welchem im Falle der Pensionierung bei Berechnung der Pension die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit nach § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 des Offizierpensionsgesetzes hätte bewilligt werden dürfen, so kann eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Witwen- und Waisengeldes durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents zugelassen werden.

B. Hinterbliebene von Offizieren einschließlich Sanitätsoffizieren des Beurlaubtenstandes und von den ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogenen Offizieren.

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Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Offiziers des Beurlaubtenstandes, dem zur Zeit seines Todes ein Anspruch auf Pension aus der Reichskasse im Falle der Verabschiedung zugestanden hätte, sowie der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines verabschiedeten Offiziers des Beurlaubtenstandes, welcher eine Pension aus der Reichskasse zu beziehen hatte, kann durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents Witwen- und Waisengeld bis zu der in den §§ 2 bis 7 angegebenen Höhe bewilligt werden.
Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen von Offizieren, die, ohne Pension ausgeschieden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogen worden sind, sowie für die Hinterbliebenen von Offizieren, die, mit Pension ausgeschieden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogen worden sind, falls die Ehe nach dem Ausscheiden aus dem Friedensstande geschlossen worden ist.
In den Fällen des Abs. 1 muß der Tod des Verstorbenen durch die Dienstbeschädigung verursacht worden sein, welche zur Pensionierung des Offiziers hätte führen können oder geführt hat.

C. Hinterbliebene von Militärpersonen der Unterklassen.

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Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Militärpersonen der Unterklassen, die während der Zugehörigkeit zum aktiven Heere entweder infolge einer Dienstbeschädigung oder nach zehnjähriger Dienstzeit gestorben sind, erhalten Witwen- und Waisengeld.
Das Gleiche gilt für die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von ehemaligen Militärpersonen der Unterklassen, die
1. zur Zeit ihres Todes nach Ablauf mindestens achtzehnjähriger Dienstzeit eine Rente zu beziehen hatten, oder[218]
2. infolge einer Dienstbeschädigung vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste gestorben sind.
Die Dienstbeschädigung muß im Falle der Nr. 2 innerhalb der Fristen des § 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes festgestellt sein.
Das Witwengeld beträgt jährlich 300 Mark.
Dieser Betrag erhöht sich für die Witwen der Militärpersonen der Unterklassen mit mehr als fünfzehnjähriger Dienstzeit für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr um sechs vom Hundert.
Dem hiernach berechneten Betrage des Witwengeldes treten für die Witwe einer der im § 10 Abs. 1 des Mannschaftsversorgungsgesetzes bezeichneten Personen, falls diese als Rentenempfänger verstorben ist, vierzig vom Hundert desjenigen Betrags hinzu, den der Verstorbene infolge der im § 10 Abs. 1 ebenda vorgeschriebenen Erhöhung der Vollrente bezogen hat. Ist der Tod vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste eingetreten, so beträgt die Erhöhung des Witwengeldes 15/100 der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen, im Etat als pensionsfähig bezeichneten Löhnungszuschüsse oder Zulagen und steigt bei Witwen von Kapitulanten mit mehr als achtzehnjähriger Dienstzeit für jedes fernere Dienstjahr um 9/1000 um, bis höchstens 30/100 im dieser Löhnungszuschüsse oder Zulagen.
Sofern sich bei Anwendung der Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes für die Witwe eines zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Gehaltsempfängers, mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei den Kadettenkorps ein höheres Witwengeld ergeben würde, ist dieses zu gewähren.
Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
Die §§ 3, 6, 8 Abs. 1 und § 10 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der im § 10 erwähnten Paragraphen des Offizierpensionsgesetzes § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes treten.
Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der im § 9 des Mannschaftsversorgungsgesetzes für den betreffenden Dienstgrad festgesetzten Vollrente übersteigen.
In Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 1 erhöht sich diese Grenze um denjenigen Betrag, von welchem die Erhöhung des Witwengeldes zu berechnen ist, in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2 um 75/200 der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen im Etat als pensionsfähig bezeichneten Löhnungszuschüsse oder Zulagen. [219]
Bei den Hinterbliebenen der im § 12 Abs. 2 Nr. 1 erwähnten Personen dürfen Witwen- und Waisengeld weder einzeln noch zusammen den Betrag der vom Verstorbenen bezogenen Rente übersteigen.
Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Sätze im gleichen Verhältnisse gekürzt.
Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem Beginne des folgenden Monats ab insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genusse der ihnen nach §§ 13, 14 gebührenden Beträge befinden.
Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung sowohl nach Abs. 1 als auch nach §§ 6, 14 vor, so ist zunächst das Witwen- und Waisengeld nach Abs. 1 und erst dann das Witwengeld nach §§ 6, 14 zu kürzen, demnächst aber der gemäß §§ 6, 14 gekürzte Betrag des Witwengeldes dem nach Abs. 1 gekürzten Waisengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zuzusetzen.
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die Hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene die Ehe erst nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst und,
a) falls er zum Militärdienste wieder herangezogen worden ist, nach der Wiederentlassung,
b) falls er in einem Invalideninstitut Aufnahme gefunden hat, nach dem Ausscheiden aus diesem
geschlossen hat.

D. Hinterbliebene von Beamten des Beurlaubtenstandes, von Personen, die gemäß §§ 34, 35 des Offizierpensionsgesetzes im Kriege als Heeresbeamte verwendet worden sind, und von Personen der freiwilligen Krankenpflege auf dem Kriegsschauplatze.

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Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern
1. von Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes,
2. von Personen, die nicht zu den Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes gehören, aber während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besatzungsheer als Heeresbeamte verwendet worden sind,
kann, falls der Verstorbene zur Zeit seines Todes auf Grund der §§ 33, 34, 35 des Offizierpensionsgesetzes zu einer Pension im Falle seines Ausscheidens berechtigt gewesen sein würde oder eine Pension zu beziehen hatte, und falls der Tod durch Dienstbeschädigung verursacht worden ist, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents Witwen- und Waisengeld bewilligt werden. [220]
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Hinterbliebenen von Personen der freiwilligen Krankenpflege, falls der Tod infolge dienstlicher Verwendung auf dem Kriegsschauplatze vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Friedensschluß eingetreten ist. Beim Fehlen eines Friedensschlusses beginnt der Lauf der Frist mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg beendigt worden ist.
Auf die Hinterbliebenen der im § 17 Abs. 1 erwähnten Personen finden die §§ 2 bis 8 Abs. 1, § 10, auf die Hinterbliebenen von Personen der freiwilligen Krankenpflege finden § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1, 4 bis 6 mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Witwen- und Waisengeld kann nur gewährt werden, wenn die Ehe der ersteren vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Heere und der letzteren vor Beendigung ihrer Verwendung auf dem Kriegsschauplatze geschlossen ist.
2. Das Witwengeld kann bis zu den aus vorstehenden Vorschriften sich ergebenden Sätzen gewährt werden, in keinem Falle darf es jedoch den Betrag von 3.500 Mark übersteigen.

II. Kriegsversorgung.

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Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder der zum Feldheere gehörigen Offiziere, einschließlich Sanitätsoffiziere, Beamten und Militärpersonen der Unterklassen mit Einschluß der in den §§ 34, 35 des Offizierpensionsgesetzes erwähnten Personen und der auf dem Kriegsschauplatze verwendeten Personen der freiwilligen Krankenpflege, die
1. im Kriege geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung gestorben sind,
2. eine sonstige Kriegsdienstbeschädigung erlitten haben und an ihren Folgen gestorben sind,
erhalten Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld, in dem Falle zu 2 jedoch nur, wenn der Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Friedensschluß oder dem im § 17 letzter Absatz Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eingetreten ist.
Das Kriegswitwengeld beträgt jährlich:
a) wenn die allgemeine Versorgung zusteht:
1. für die Witwe eines Offiziers bis zum Stabsoffizier einschließlich abwärts 1.500 Mark,
2. für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleutnants, Leutnants oder Feldwebelleutnants [221] 1.200 Mark,
3. für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, eines Sergeanten mit der Löhnung eines Vizefeldwebels, eines Zugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von jährlich mehr als 1 200 Mark 300 Mark,
4. für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugführer-Stellvertreters oder Sektionsführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensionsfähigen Diensteinkommnen von jährlich 1.200 Mark und weniger 200 Mark,
5. für die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen Person des Unterpersonals der freiwilligen Kriegskrankenpflege 100 Mark;
b) wenn die allgemeine Versorgung nicht zusteht:
1. für die Witwe eines Generals oder eines Offiziers in Generalsstellung 2.000 Mark,
2. für die Witwe eines Stabsoffiziers 1.600 Mark,
3. für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleutnants, Leutnants oder Feldwebelleutnants 1.200 Mark,
4. für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, eines Sergeanten mit der Löhnung eines Vizefeldwebels, eines Zugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von jährlich mehr als 1 200 Mark 600 Mark,
5. für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugführer-Stellvertreters oder Sektionsführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von jährlich 1 200 Mark und weniger 500 Mark,
6. für die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen Person des Unterpersonals der freiwilligen Kriegskrankenpflege 400 Mark,
Erreicht das Jahresgesamteinkommen der zu Kriegswitwengeld berechtigten Witwe
1. eines Generals oder eines Offiziers in Generalsstellung nicht 3.000 Mark,
2. eines anderen Offiziers mit Ausnahme der Feldwebelleutnants nicht 2.000 Mark,
3. eines Feldwebelleutnants nicht 1.500 Mark,
so kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents das Kriegswitwengeld bis zur Erreichung dieser Sätze erhöht werden. [222]
Das Kriegswaisengeld beträgt jährlich:
a) wenn die allgemeine Versorgung zusteht:
1. für jedes vaterlose Kind eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals- oder Regimentskommandeur-Stellung 150 Mark,
eines anderen Offiziers 200 Mark,
für jedes elternlose Kind eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals- oder Regimentskommandeur-Stellung 225 Mark,
eines anderen Offiziers 300 Mark,
2. für jedes vaterlose Kind einer Militärperson der Unterklassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten 108 Mark,
für jedes elternlose Kind einer Militärperson der Unterklassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten 140 Mark,
b) wenn die allgemeine Versorgung nicht zusteht:
1. für jedes vaterlose Kind eines Offiziers 200 Mark,
für jedes elternlose Kind eines Offiziers 300 Mark,
2. für jedes vaterlose Kind einer Militärperson der Unterklassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten 168 Mark,
für jedes elternlose Kind einer Militärperson der Unterklassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten 240 Mark,
Dem elternlosen Kinde steht das Kind gleich, dessen Mutter zur Zeit des Todes seines Vaters zum Bezüge des Kriegswitwengeldes nicht berechtigt ist.
Den Verwandten der aufsteigenden Linie der im § 19 erwähnten Personen kann unter den dort bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegselterngeld gewährt werden, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer
a) vor Eintritt in das Feldheer oder
b) nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit
ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat.
Das Kriegselterngeld beträgt jährlich höchstens:
1. für den Vater und jeden Großvater, für die Mutter und jede Großmutter eines Offiziers 450 Mark,
2. für den Vater und jeden Großvater, für die Mutter und jede Großmutter einer Militärperson der Unterklassen, eines Unterbeamten oder eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskrankenpflege [223] 250 Mark.
Die Höhe der Kriegsversorgung richtet sich:
1. bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als Personen des Soldatenstandes teilgenommen haben,
nach dem militärischen Dienstgrade, den der Verstorbene zuletzt vor seinem Tode im aktiven Heere bekleidet hatte oder dessen Charakter ihm verliehen war,
2. bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als Heeresbeamte teilgenommen haben oder als solche verwendet worden sind,
nach dem Diensteinkommen, das bei Berechnung des Ruhegehalts des Verstorbenen zu Grunde gelegt worden ist oder zu Grunde zu legen gewesen sein würde, falls der Verstorbene am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre,
3. bei den Hinterbliebenen der während der Dauer eines Krieges in Stellen von Heeresbeamten verwendeten Personen des Soldatenstandes
nach dem letzten militärischen Dienstgrade des Verstorbenen (Nr. 1),
4. bei den Hinterbliebenen der im § 35 des Offizierpensionsgesetzes bezeichneten Personen
nach dem Betrage, der gemäß den vom Bundesrate festgestellten Grundsätzen bei Berechnung des Ruhegehalts des Verstorbenen zu Grunde gelegt worden ist oder zu Grunde zu legen gewesen sein würde, falls der Verstorbene am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Den Hinterbliebenen von solchen im § 35 des Offizierpensionsgesetzes genannten Personen, denen kein höherer militärischer Rang verliehen worden ist, sind die den Hinterbliebenen von Gemeinen zustehenden Sätze zu zahlen.
Das Diensteinkommen oder der zu berücksichtigende Geldbetrag der oberen Heeresbeamten und der im § 35 des Offizierpensionsgesetzes erwähnten Personen ist für die Höhe der Kriegsversorgung ihrer Hinterbliebenen dergestalt maßgebend, daß, je nachdem es dem pensionsfähigen Diensteinkommen einer der im § 20 erwähnten Offizierdienstgrade bis zum Leutnant abwärts am nächsten gestanden hat, auch die für Hinterbliebene dieses Dienstgrads zustehenden Sätze gewährt werden.
Steht das pensionsfähige Diensteinkommen eines oberen Heeresbeamten genau in der Mitte zwischen dem pensionsfähigen Diensteinkommen zweier Offizierdienstgrade, so wird die höhere Versorgung gewährt.

Keinen Anspruch auf Kriegswitwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe bei den Teilnehmern an den vor dem 1. April 1901 beendeten Feldzügen erst nach [224] dem Jahre 1900, im übrigen erst nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Friedensschluß oder dem im § 17 letzter Absatz Satz 2 angegebenen Zeitpunkt oder wenn die erst nach dem Friedensschluß oder diesem Zeitpunkt eingegangene Ehe innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Ehegatten geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Kriegswitwengeldes zu verschaffen.

Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden auf die Hinterbliebenen der Teilnehmer an einer solchen militärischen Unternehmung, die gemäß § 17 des Offizierpensionsgesetzes und § 7 des Mannschaftsversorgungsgesetzes als ein Krieg anzusehen ist, entsprechende Anwendung.
Durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents kann eine den §§ 19 bis 25 entsprechende Kriegsversorgung gewährt werden:
1. den Hinterbliebenen von solchen nicht dem Feldheere zugeteilten Angehörigen des aktiven Heeres, die in der Zeit von der Mobilmachung bis zur Demobilmachung wegen des eingetretenen Krieges außerordentlichen Anstrengungen oder Entbehrungen oder dem Leben und der Gesundheit gefährlichen Einflüssen ausgesetzt waren und infolgedessen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß oder dem im § 17 letzter Absatz Satz 2 angegebenen Zeitpunkte gestorben sind,
2. den Hinterbliebenen von solchen Angehörigen des Heeres, die auf Befehl dem Kriege eines ausländischen Heeres oder einer ausländischen Marine beigewohnt haben und infolgedessen vor Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr vom Kriegsschauplatze gestorben sind.
Den nicht nach § 19 versorgungsberechtigten Witwen von solchen Kriegsteilnehmern und von solchen im § 26 Abs. 1 genannten Personen, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung pensions- oder rentenberechtigt geworden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag aus dem aktiven Dienste in den Ruhestand versetzt worden wären, können Witwenbeihilfen in der Art gewährt werden, daß das Jahresgesamteinkommen:
1. für die Witwe eines Generals oder eines Offiziers in Generalsstellung oder für die Witwe eines entsprechenden (§ 24) oberen Heeresbeamten höchstens 3.000 Mark,
2. für die Witwe eines anderen Offiziers mit Ausnahme des Feldwebelleutnants oder für die Witwe eines anderen oberen Heeresbeamten höchstens 2.000 Mark,
3. für die Witwe eines Feldwebelleutnants höchstens 1.500 Mark,
4. für die Witwe einer der im § 20b Nr. 4 genannten Personen höchstens [225] 600 Mark,
5. für die Witwe einer der im § 20b Nr. 5 genannten Personen höchstens 500 Mark,
6. für die Witwe einer der im § 20b Nr. 6 genannten Personen höchstens 400 Mark,
beträgt.
Die Vorschrift des § 25 findet entsprechende Anwendung.

III. Sonstige Vorschriften.

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Die Festsetzung des Witwen- und Waisengeldes sowie der Kriegsversorgung und die Bestimmung darüber, an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, dem der Verstorbene zuletzt angehört hat, oder, wenn er einem Kontingente nicht angehört hat, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, in dessen Bezirk er zuletzt gewohnt hat.
Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
1. Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes und der Gebührnisse aus der Kriegsversorgung beginnt mit dem Ablaufe der Zeit, für die Gnadengebührnisse (Gnadenvierteljahr, Gnadenmonat, Gnadenlöhnung) gewährt sind, oder, wenn solche nicht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für die nach dem Tode ihres Vaters geborenen Waisen nicht früher als mit dem Tage ihrer Geburt.
2. Für die ersten zwei Monate des Bezugs von Witwen- und Waisengeld ist den Hinterbliebenen der im aktiven Dienste gestorbenen Personen des Soldatenstandes zu ihren Bezügen ein Zuschuß soweit zu gewähren, daß der Betrag des Gnadenmonats oder der Gnadenlöhnung erreicht wird.
Haben die vorbezeichneten Hinterbliebenen keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld, so ist ihnen eine einmalige Zuwendung in Höhe des zweifachen Betrags der Gnadengebührnisse zu gewähren.
Wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken, kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eine einmalige Zuwendung gewährt werden, sofern Gnadengebührnisse bewilligt worden sind. Die einmalige Zuwendung darf den zweifachen Betrag der Gnadengebührnisse nicht überschreiten. Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. [226]
3. Das Witwen- und Waisengeld und die Kriegsversorgung werden monatlich im voraus, die in diesem Paragraphen erwähnten Zuschüsse und Zuwendungen in einer Summe im voraus gezahlt.
4. Die Gebührnisse der allgemeinen Versorgung und die der Kriegsversorgung werden nebeneinander gewährt.
5. Bei Veränderung in der Höhe der bewilligten fortdauernden Gebührnisse ist bei veränderte Betrag vom ersten Tage des Monats an zu zahlen, der auf das die Veränderung verursachende Ereignis folgt.
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes und der Kriegsversorgung erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in dem er sich verheiratet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet.
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes und der Kriegsversorgung ruht, solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger ist.
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes ruht:
1. neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer Wiederanstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen in einer der im § 24 des Offizierpensionsgesetzes und § 36 des Mannschaftsversorgungsgesetzes bezeichneten Stellen des Zivil- oder Gendarmeriedienstes zusteht, insoweit das Witwen- oder Waisengeld unter Hinzurechnung jener anderweiten Versorgung den Betrag überschreitet, den der Hinterbliebene nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beziehen hätte, und zwar:
a) sofern es sich um den Hinterbliebenen eines Offiziers handelt, unter Zugrundelegung desjenigen Betrags, welcher dem Verstorbenen gemäß § 26 des Offizierpensionsgesetzes zu zahlen gewesen ist oder zu zahlen gewesen wäre,
b) sofern es sich um den Hinterbliebenen einer Militärperson der Unterklassen handelt, falls der Verstorbene die im Zivildienste verbrachte Zeit auch im Militärdienste zurückgelegt hätte.
Bei Feststellung des ruhenden Betrags ist das Einkommen derjenigen Stelle zu Grunde zu legen, die der Verstorbene zuletzt im aktiven Heere bekleidet hat;
2. bei Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Zivildienste im Sinne des § 24 des Offizierpensionsgesetzes und des § 36 des Mannschaftsversorgungsgesetzes, wenn [227] das Diensteinkommen der Witwe 2.000 Mark, das der Waise 1.000 Mark übersteigt, und zwar in Höhe des Mehrbetrags.
Bei Berechnung des Diensteinkommens findet § 24 Nr. 3 Abs. 3 des Offizierpensionsgesetzes und § 36 Nr. 4 Abs. 3 des Mannschaftsversorgungsgesetzes Anwendung.
Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben einer im Zivildienst im Sinne des § 24 des Offizierpensionsgesetzes, § 36 des Mannschaftsversorgungsgesetzes erdienten Pension über 1.500 Mark in Höhe des Mehrbetrags.
Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld und der Kriegsversorgung gemäß §§ 31, 32 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld mit dem Ablaufe von sechs Monaten, vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet.
Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld und die Kriegsversorgung wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.
Ist eine Person, deren Hinterbliebenen auf Grund dieses Gesetzes Witwen- und Waisengeld oder Kriegsversorgung zustehen würde oder bewilligt werden könnte, verschollen, so kann den Hinterbliebenen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents das Witwen- und Waisengeld oder die Kriegsversorgung auch schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit welchem die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes oder der Kriegsversorgung beginnt, bestimmt in diesem Falle die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.
Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Rechtsweg mit folgenden Maßgaben zulässig:
Die Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents muß der Klage vorhergehen; das Klagerecht geht verloren, wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung erhoben wird.
Hat gemäß § 28 eine andere Behörde Entscheidung getroffen, so tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn gegen diese [228] Entscheidung von den Beteiligten nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach der Zustellung Einspruch bei der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eingelegt ist.
Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents.
Für die Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber maßgebend:
1. ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen, ob eine Dienstbeschädigung durch den Krieg herbeigeführt ist;
2. ob der Tod mit den Folgen einer Dienstbeschädigung zusammenhängt;
3. ob der Verstorbene zum Feld- oder Besatzungsheere gehört hat.
Aber die in Nr. 1 bis 3 genannten Fragen entscheidet innerhalb der obersten Militärverwaltungsbehörde das gemäß § 40 des Offizierpensionsgesetzes und § 43 des Mannschaftsversorgungsgesetzes gebildete Kollegium des betreffenden Kontingents endgültig.
Sind die in diesem Gesetze bezeichneten Personen, deren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Versorgung zusteht, auf dienstlichen Seereisen verwendet gewesen, so finden auf die Hinterbliebenen die Vorschriften des zweiten Teiles dieses Gesetzes, sind sie gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verwendet gewesen, so finden auf sie die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

Zweiter Teil. Kaiserliche Marine.

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Auf die Hinterbliebenen von Angehörigen der Kaiserlichen Marine finden die §§ 1 bis 37 mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kaiserlichen Marine von der obersten Marineverwaltungsbehörde ausgeübt. [229]
Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Offizieren die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine vorbehaltlich der Vorschriften des § 43 gleich.
Dem nach § 13,1 berechneten Betrage des Witwengeldes treten für die Witwe einer der im § 56 des Mannschaftsversorgungsgesetzes bezeichneten Personen, falls diese als Rentenempfänger verstorben ist, auch vierzig vom Hundert desjenigen Betrags hinzu, den der Verstorbene infolge der ebenda vorgeschriebenen Erhöhung der Vollrente bezogen hat. Ist der Tod vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste eingetreten, so wird das Witwengeld auch um 15/100 der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen Dienstalters-, Seefahr- und Fachzulagen erhöht und steigt weiter bei Witwen von Kapitulanten mit mehr als achtzehnjähriger Dienstzeit für jedes weitere Dienstjahr auch um 9/1000 bis höchstens 30/100 der zuletzt bezogenen Dienstalters-, Seefahr- und Fachzulagen.
Die Kürzungsgrenze des § 15 Abs. 2 erhöht sich im Falle des Abs. 1 Satz 1 auch um denjenigen Betrag, welcher von der Dienstalters-, Seefahr- und Fachzulage bei der Berechnung der Erhöhung des Witwengeldes berücksichtigt ist, im Falle des Abs. 1 Satz 2 um 75/200 der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen Dienstalters-, Seefahr- und Fachzulagen. Die durch Berücksichtigung der Dienstalters- und Seefahrzulage eintretende Erhöhung darf auch nicht 1/5 der Vollrentenbeträge übersteigen.
Der Kaiser bestimmt, welche Angehörige der Kaiserlichen Marine den Angehörigen des Feldheeres gleichstehen.
Für die Hinterbliebenen eines Deckoffiziers beträgt jährlich das Kriegswitwengeld (§ 20a und b) 1.200 Mark,
das Kriegswaisengeld (§ 21a und b)
      für jedes vaterlose Kind 200 Mark,
      für jedes elternlose Kind 300 Mark.
Erreicht das Jahresgesamteinkommen der zu Kriegswitwengeld berechtigten Witwe eines Deckoffiziers nicht 1.500 Mark, so kann mit Genehmigung der obersten Marineverwaltungsbehörde das Kriegswitwengeld bis zur Erreichung dieses Satzes erhöht werden.
Den nicht nach § 19 versorgungsberechtigten Witwen von solchen Deckoffizieren, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung oder infolge einer der in § 26 Abs. 1, § 44 erwähnten Ursachen pensionsberechtigt geworden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wären, können Witwenbeihilfen in der Art gewährt werden, daß das Jahresgesamteinkommen (§ 27) 1.500 Mark beträgt. [230]
Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden entsprechende Anwendung:
1. auf die Hinterbliebenen der im Dienste durch Schiffbruch getöteten oder an den Folgen einer durch Schiffbruch erlittenen Dienstbeschädigung gestorbenen Angehörigen der Kaiserlichen Marine, sofern der Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat oder nach der im Ausland erfolgten Entlassung eingetreten ist;
2. auf die Hinterbliebenen derjenigen Angehörigen der Kaiserlichen Marine, welche infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während einer dienstlichen Seereise vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat oder nach der im Ausland erfolgten Entlassung gestorben sind, sofern die Ehe zur Zeit der Seereise bestanden hat.
Auf die nicht nach § 44,1 versorgungsberechtigten Witwen von solchen Angehörigen der Kaiserlichen Marine, die infolge einer durch Schiffbruch erlittenen Dienstbeschädigung pensions- oder rentenberechtigt geworden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wären, finden die Vorschriften des § 27 entsprechende Anwendung.
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen der obersten Marineverwaltungsbehörde darüber maßgebend:
1. ob eine Dienstbeschädigung durch Schiffbruch oder außerordentliche Einflüsse des Klimas herbeigeführt ist;
2. ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zusammenhängt.
Über die in Nr. 1 und 2 genannten Fragen entscheidet innerhalb der obersten Marineverwaltungsbehörde das gemäß §§ 40, 45 des Offizierpensionsgesetzes und §§ 43, 49 des Mannschaftsversorgungsgesetzes gebildete Kollegium endgültig.

Dritter Teil. Kaiserliche Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten.

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Auf die Hinterbliebenen von Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen finden die §§ 1 bis 37 mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen von der Kolonialzentralverwaltung ausgeübt. [231]
Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden entsprechende Anwendung auf die Hinterbliebenen derjenigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen, welche infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat oder der im Schutzgebiet erfolgten Entlassung aus der Schutztruppe verstorben sind.
Der in einem Schutzgebiete befindliche Nachlaß eines Schutztruppenangehörigen kann den Hinterbliebenen kostenfrei nach ihrem Wohnsitz innerhalb des Deutschen Reichs übersandt werden.
Hinterbliebene, welche mit dem Schutztruppenangehörigen einen Hausstand bildeten, haben innerhalb eines Jahres nach dem Tode Anspruch auf freie Rückbeförderung in die Heimat.
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen der Kolonialzentralverwaltung darüber maßgebend:
1. ob eine Dienstbeschädigung durch außerordentliche Einflüsse des Klimas oder durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten herbeigeführt ist, und
2. ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zusammenhängt.
Über die in Nr. 1 und 2 genannten Fragen entscheidet innerhalb der Kolonialzentralverwaltung das gemäß §§ 40, 62 des Offizierpensionsgesetzes und §§ 43, 63 des Mannschaftsversorgungsgesetzes gebildete Kollegium endgültig.

Übergangsvorschriften.

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Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab erhalten die Witwen und die Kinder von denjenigen bereits verstorbenen Offizieren, welche an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen hatten, sofern ihnen nach den früheren Gesetzen Witwen- und Waisengeld zusteht und die Ehe schon zur Zeit des Krieges bestanden hat, Witwen- und Waisengeld in demjenigen Betrage, der ihnen zu bewilligen gewesen sein würde, wenn bei der Berechnung der Pension des Verstorbenen der § 6 des Offizierpensionsgesetzes zur Anwendung gekommen wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Versorgung der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts nach Maßgabe dieses Gesetzes festgesetzt. Auf die Witwen und Kinder der bereits verstorbenen gehaltsberechtigten Unteroffiziere, der Registratoren bei den Generalkommandos und der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter [232] bei den Kadettenkorps findet die Vorschrift des § 20 des Beamtenhinterbliebenengesetzes sinngemäße Anwendung, wenn die Berechnung des Witwen- und Waisengeldes nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes erfolgt ist.
Die Bezüge der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, ruhen von diesem Zeitpunkt ab nur nach den Vorschriften der §§ 31 bis 33 dieses Gesetzes.
Der den Hinterbliebenen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Personen zu zahlende Betrag an Versorgungsgebührnissen darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den früheren Gesetzen zusteht.

Schlußvorschriften.

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Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Außer Kraft treten alsdann die bisherigen Militärpensionsgesetze mit Einschluß der Bundesgesetze vom 14. Juni 1868 und 3. März 1870 (Bundes-Gesetzbl. für 1868 S. 335, für 1870 S. 39), des Schutztruppengesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653), soweit diese Gesetze die Versorgung der Hinterbliebenen betreffen; das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237), soweit es die Personen des Soldatenstandes und ihre Hinterbliebenen betrifft; das Gesetz, betreffend den Erlaß der Witwen- und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 65), soweit es die Personen des Soldatenstandes betrifft; das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 261); ferner das Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Witwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 455), soweit es die Hinterbliebenen der Personen des Soldatenstandes betrifft.
Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesetze erklärten und nicht rechtsgültig widerrufenen Verzichte auf Witwen- und Waisengeld behalten auch mit bezug auf dieses Gesetz ihre Wirksamkeit.
Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge nach den bestehenden Vorschriften aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken sind, werden aus dem Reichs-Invalidenfonds bestritten. [233]
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 zur Anwendung.
Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der Ausgaben hierfür, mit Ausnahme der infolge des Krieges von 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine Summe überwiesen, die sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich Bayerischen Militärkontingents zu der der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.