Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom Feldwebel abwärts

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Titel: Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom Feldwebel abwärts.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 21, Seite 261–264
Fassung vom: 13. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Juni 1895
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(Nr. 2242.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom Feldwebel abwärts. Vom 13. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts erhalten aus der Reichskasse Wittwen- und Waisengeld, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit verstorben ist.
Ist der Tod die Folge einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung, so ist Wittwen- und Waisengeld auch schon bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit und selbst dann zuständig, wenn der Ehemann oder Vater zur Zeit seines Todes dem aktiven Heere oder der aktiven Marine nicht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste verstorben ist (§. 38 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874).
Die Berechnung der Dienstzeit sowie die Feststellung einer Dienstbeschädigung erfolgt nach den bezüglichen Bestimmungen des Militärpensiongesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen und Ergänzungen (§§. 60 beziehungsweise 59 und 83 ebenda).

§. 2.

Das Wittwengeld beträgt 160 Mark jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört beziehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat. [262]
Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt 32 Mark jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 54 Mark jährlich für jedes Kind.
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militärerziehungsanstalten aufgenommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist.

§. 3.

Das Wittwen- und Waisengeld erhöht sich für die Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahre um 6⅔ Prozent der im §. 2 bestimmten Sätze.
Die bei Berechnung der Monatsbeträge sich ergebenden Bruchpfennig sind auf volle Pfennig abzurunden.

§. 4.

War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach §§. 2 und 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Alterunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre um 120 gekürzt. Auf den zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.

§. 5.

Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Gesetz fallenden Mannschaften nach anderweiter reichs- oder landesrechtlicher Vorschrift höhere Beträge aus der Reichskasse zu, als die in den §§. 2 und 3 dieses Gesetzes bestimmten, so erhalten sie ausschließlich jene höheren Beträge. Sind die nach anderweiter reichs- oder landesrechtlicher Vorschrift aus der Reichskasse zuständigen Beträge gleich hoch oder niedriger, als die in diesem Gesetze bestimmten, so erhalten sie ausschließlich diese letzteren Beträge.
Haben die Hinterbliebenen in Folge der Anstellung ihres Ehemannes oder Vaters im Civildienste des Reichs oder eines Bundesstaates, oder im Kommunal- oder Institutendienste ein Versorgungsrecht erworben, so wird ihnen das nach Maßgabe dieses Gesetzes zuständige Wittwen- und Waisengeld gleichwohl aus Militärfonds und nur der etwaige Mehrbetrag aus den betreffenden Civilfonds gezahlt.

§. 6.

Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen. [263]
Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung des Ehemannes oder Vaters aus dem aktiven Heeres- oder Marinedienste oder nach Feststellung der Dienstbeschädigung desselben geschlossen ist.
Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse zu Zuchthausstrafe rechtskräftig verurtheilt ist.

§. 7.

Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der Gnadenzeit; soweit aber eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestag folgenden Tage.

§. 8.

Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden übertragen können.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse.

§. 9.

Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.

§. 10.

Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.

§. 11.

Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

§. 12.

Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts, welche die Befugnisse zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können. [264]

§. 13.

Ueber die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechtsansprüche auf Wittwen- und Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche Geltendmachung von Pensionsansprüchen der hier in Betracht kommenden Militärpersonen vorgeschrieben sind.

§. 14.

Auf die Wittwen und Waisen der in Folge einer Kriegsdienstbeschädigung (§. 94 zu a bis c des Militärpensionsgesetzes) Verstorbenen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

§. 15.

Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.

§. 16.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 13. Juni 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.