Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Zwischenstreit“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 16 (1890), Seite 1022
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Zwischenstreit. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 1022. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Zwischenstreit (Version vom 23.10.2021)

[1022] Zwischenstreit (Inzidentstreit, Inzidentprozeß), ein im Lauf eines bürgerlichen Rechtsstreits auftauchender besonderer Streitpunkt, welcher die Streitsache selbst nicht unmittelbar betrifft, dessen Entscheidung aber durch ein Zwischenurteil erforderlich ist. Ein solcher Z. kommt vor als Streit der Parteien untereinander, z. B. über die Herausgabe (Edition) einer Beweisurkunde, oder als Streit einer Partei mit einem Dritten, der als Nebenintervenient auftreten will. Wird dagegen im Lauf eines Prozesses ein Rechtsverhältnis streitig, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, so kann der Kläger, ebenso wie der Beklagte, mittels der sogen. Inzidentfeststellungsklage die Feststellung jenes Verhältnisses durch richterliche Entscheidung beantragen. Ich habe z. B. den X auf Zahlung von Zinsen aus einem Darlehen verklagt; X bestreitet nun, daß er mir überhaupt ein Darlehen schulde, und ich erhebe die Inzidentfeststellungsklage, um eine richterliche Entscheidung über das Bestehen der Darlehensschuld selbst herbeizuführen. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 253) faßt einen solchen vom Kläger gestellten Antrag als Erweiterung der Klage, die vom Beklagten erhobene Inzidentfeststellungsklage aber als Widerklage (s. d.) auf.