MKL1888:Urkundenfälschung

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Urkundenfälschung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 16 (1890), Seite 13
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Urkundenfälschung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 13. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Urkundenf%C3%A4lschung (Version vom 27.12.2022)

[13] Urkundenfälschung, eine Fälschung (s. d.), welche an einer Urkunde (s. d.) vorgenommen wird, oder, wie das deutsche Strafgesetzbuch die U. näher definiert, das Vergehen desjenigen, welcher in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht. Das Strafgesetzbuch bedroht dies Vergehen mit Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu fünf Jahren. Als schwere U. erscheint es, wenn die Absicht des Fälschers darauf gerichtet war, entweder sich selbst oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder einem andern, sei es dem Getäuschten selbst oder einem Dritten, Schaden zuzufügen. Hier tritt, wenn die Urkunde eine Privaturkunde ist, Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren, neben welcher auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt werden kann, und, war die Urkunde eine öffentliche, Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein, neben welchem auf Geldstrafe von 150–6000 Mk. erkannt werden kann. Außerdem werden verschiedene Delikte durch das Reichsstrafgesetzbuch mit der U. zusammengestellt und derselben gleich behandelt (uneigentliche U.), so: der wissentliche Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde zum Zweck einer Täuschung; das vorsätzliche Bewirken falscher öffentlicher Beurkundung; die Vernichtung, Unterdrückung und Beschädigung von Urkunden zum Zweck der Benachteiligung andrer; die Fälschung von Stempelpapier, Stempel-, Post- und Telegraphenmarken und das Vernichten, Verrücken und Fälschlichsetzen von Grenz- und Wasserstandszeichen. U., von einem Beamten begangen, wird als Amtsverbrechen (s. d.) bestraft. Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 267–280, 318 f., 351; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 199, 201.