Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Urheber“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 16 (1890), Seite 6
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Urheber. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 6. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Urheber (Version vom 04.08.2022)

[6] Urheber (Autor), derjenige, welcher ein litterarisches oder künstlerisches Erzeugnis geschaffen hat (s. Urheberrecht); auch derjenige, von welchem ein andrer ein Recht ableitet (s. Auctor). Im Strafrecht wird unter dem U. des Verbrechens (Auctor delicti) im Gegensatz zu dem Gehilfen (Socius delicti) derjenige verstanden, in dessen Person und Handlung sich der Thatbestand des Verbrechens vollständig in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vereinigt findet. Das deutsche Strafgesetzbuch hat diese Bezeichnung nicht beibehalten; es bezeichnet insbesondere den sogen. intellektuellen U. als Anstifter (s. d.). Vgl. Teilnahme am Verbrechen.