Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Telegramm“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 15 (1889), Seite 564
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Telegramm. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 564. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Telegramm (Version vom 18.06.2022)

[564] Telegramm (griech.), aus Amerika (1852) stammende Bezeichnung einer telegraphischen Nachricht (sprachlich richtiger Telegraphēm, wie im heutigen Griechenland üblich). Man unterscheidet: 1) T. in offener Sprache mit allgemein verständlichem Inhalt in einer gebräuchlichen Sprache; 2) T. in verabredeter Sprache in Wörtern, die nur für den Eingeweihten einen Sinn geben. Die Wörter werden für die internationale Korrespondenz zugelassenen Wörterbüchern entnommen und bezeichnen oft ganze Sätze, so daß das T. sehr kurz und billig wird; 3) T. in chiffrierter Sprache, d. h. aus Ziffern oder Buchstaben bestehend, zu deren Deutung ein Schlüssel nötig ist (s. Chifferschrift). Die Gebühren werden nach einem Einheitssatz für das Wort berechnet. Größte Länge eines Wortes für T. 1) im europäischen Verkehr 15, im außereuropäischen Verkehr 10 Buchstaben, für T. 2) höchstens 10 Buchstaben. Bei T. 3) sind je 5 Ziffern oder Buchstaben = ein Wort. Worttaxe (1889) im innern Verkehr Deutschlands 6, für Stadttelegramme 3 Pfennig und im Verkehr mit Algerien-Tunis 27, Belgien 10, Bosnien-Herzegowina 20, Bulgarien 25, Dänemark 10, Frankreich 15, Gibraltar 25, Griechenland mit Euböa und Poros 40, griechische Inseln 45, Großbritannien 20 (+ Grundtaxe 40), Helgoland 15, Italien 20, Luxemburg 6, Malta 40, Marokko 40, Montenegro 20, Niederlande 10, Norwegen 20, Österreich-Ungarn 10, Portugal 25, Rumänien 20, Rußland (europäisches und kaukasisches) 25, Schweden 20, Schweiz 10, Serbien 20, Spanien 25, Tripolis 105, Türkei 45 Pfennig. Dringende Telegramme (dringend, urgent, D.) werden gegen dreifache Gebühr vor andern befördert. Bezahlte Antwort (Antwort bezahlt, réponse payée, R. P.) wird für zehn Worte berechnet, man kann aber auch für mehr Worte und für dringende Antwort (R. P. D.) bezahlen. Verglichene Telegramme (Vergleichung, collation, T. C.) werden von der Ankunftsstelle zurücktelegraphiert, Gebühr für Vergleichung ein Viertel der Gebühr für das T. Empfangsanzeige (Empfangsanzeige bezahlt, accuser réception C. R.), Gebühr gleich T. von zehn Worten. Nachzusendendes T. (nachzusenden, faire suivre, F. S.) wird innerhalb Europas dem Empfänger nachgesandt und die Gebühr von letzterm erhoben. Zu vervielfältigendes T. an mehrere Empfänger in demselben oder an mehrere Wohnungen desselben Empfängers in demselben Ort. Gebühr für jede Abschrift 40 Pf. Offen zu bestellendes T. (remettre ouvert, R. O.) wird unverschlossen übergeben. P. P. = poste payée, Post bezahlt; X. P. = exprès payé, Eilbote bezahlt. Seetelegramm (sémaphorique) für Schiffe in See muß Empfänger, Namen des Schiffs und der zu benutzenden Seetelegraphenanstalt enthalten. Berichtigungs- oder Ergänzungstelegramm: 72 Stunden nach Empfang, resp. Absendung eines Telegramms kann man Richtigstellung zweifelhaft erscheinender Wörter fordern, hat die Gebühr für die erforderlichen Telegramme zu hinterlegen, erhält dieselbe aber zurück, wenn Entstellung durch Schuld des Telegraphendienstes sich ergibt. Die für diese besondern Telegramme angegebenen Bezeichnungen sind vor das T. zu setzen, sie sind gleich dem Inhalt des Telegramms gebührenpflichtig, die Abkürzungen zählen aber nur als ein Wort.