Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Tantième“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 15 (1889), Seite 513514
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Tantième. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 513–514. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Tanti%C3%A8me (Version vom 26.02.2023)

[513] Tantième (franz., spr. tangtĭähm, „der sovielte Teil“), der Anteil, welchen jemand von dem Gewinn eines Unternehmens bezieht. Das Tantiemesystem bildet den Gegensatz zu dem Honorarsystem, indem bei dem letztern eine bestimmte und dem Betrag nach feststehende Vergütung gewährt wird, während die T. sich nach dem finanziellen Erfolg des Unternehmens richtet und sich nach Prozentsätzen des Geschäftsgewinns bestimmt. T. beziehen gewisse Beamte, Handlungsgehilfen, Provisionsreisende, Arbeiter (s. Arbeitslohn, S. 759), Verwaltungsräte bei Aktiengesellschaften etc. Die T. kommt aber auch neben festem Gehalt vor, wie dies z. B. bei den Direktoren von Aktiengesellschaften üblich ist. Für Genossenschaften ist nach dem deutschen Genossenschaftsgesetz von 1889 das Tantiemesystem ausgeschlossen, soweit es sich um die Bezahlung der Aufsichtsräte handelt. Dagegen ist das Tantiemesystem bei der Aufführung von dramatischen und musikalischen Werken das herrschende. Der Komponist wie der Dichter können hiernach als Autorenanteil einen Bruchteil von der Einnahme beanspruchen, welche sich bei der Aufführung ihres Werkes (Tantiemevorstellung) ergibt. In Frankreich schon 1791 gesetzlich eingeführt, wurde die Theatertantieme erst seit 1847 von der Generalintendantur der königlichen Schauspiele in Berlin und ebenso von der Direktion des Burgtheaters in Wien verwilligt. Jetzt ist die Tantiemezahlung in der regelmäßigen Höhe von 10 Proz. allgemein üblich, und die Ausübung einer diesbezüglichen Kontrolle ist eine Hauptaufgabe der 1871 gegründeten [514] Deutschen Genossenschaft dramatischer Autoren und Komponisten, welche in Leipzig ihren Sitz hat. Im einzelnen Fall ist der zwischen dem Autor und dem Unternehmer der Aufführung abgeschlossene Vertrag, im Zweifel die „Theaterpraxis“ maßgebend. Das Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, sichert dem Dichter wie dem Komponisten und ihren Rechtsnachfolgern ihren Anspruch auf die Vergütung für die Überlassung des Aufführungsrechts (s. Urheberrecht).