MKL1888:Spießrutenlaufen

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Spießrutenlaufen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 15 (1889), Seite 145
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Spießrutenlaufen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 145. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Spie%C3%9Frutenlaufen (Version vom 23.06.2024)

[145] Spießrutenlaufen (Gassenlaufen), militär. Leibesstrafe, welche früher wegen schwerer Vergehen durch Kriegs- oder Standgericht über gemeine Soldaten verhängt wurde, und bei deren Ausführung, unter Aufsicht von Offizieren, ein oder mehrere hundert Mann mit vorgestelltem Gewehr eine etwa 2 m breite Gasse bildeten, welche der bis zum Gürtel entblößte Verurteilte mit auf der Brust zusammengebundenen Händen und eine Bleikugel zwischen den Zähnen haltend, um „sich den Schmerz zu verbeißen“, mehrmals langsam bei Trommelschlag durchschreiten mußte. Hierbei erhielt er von jedem Soldaten mit einer Hasel- oder Weidenrute (Spieß- oder Spitzrute) einen Schlag auf den Rücken. Bei der Kavallerie wurden, in Preußen bis 1752, statt der Ruten Steigbügelriemen (daher Steigriemenlaufen) verwendet. Um den Verurteilten am schnellen Gehen zu hindern, schritt ein Unteroffizier mit ihm vor die Brust gehaltener Säbelspitze voran. Ein sechsmaliges S. durch 300 Mann an 3 Tagen mit Überschlagen je eines Tags wurde der Todesstrafe gleich geachtet, hatte aber auch gewöhnlich den Tod zur Folge. Konnte der Verurteilte nicht mehr gehen, so wurde er auf Stroh gelegt und erhielt dann die festgesetzte Anzahl von Streichen. Diese barbarische Strafe wurde in Preußen 1806, in Württemberg 1818, in Österreich 1855, in Rußland erst 1863 abgeschafft. Ähnliche Strafen waren auch bei den Römern im Gebrauch, s. Fustuarium. Bei den Landsknechten (s. d.) war es das „Recht der langen Spieße“, aus dem das S. hervorging.