MKL1888:Spießrecht
[145] Spießrecht (Recht der langen Spieße), das Recht der Landsknechtsregimenter, schwere Verbrechen selbst abzuurteilen, sowie der Rechtsgang dabei.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 15 (1889), Seite 145 | |||
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[145] Spießrecht (Recht der langen Spieße), das Recht der Landsknechtsregimenter, schwere Verbrechen selbst abzuurteilen, sowie der Rechtsgang dabei.