MKL1888:Seegebiet
[804] Seegebiet (Küstengebiet, Litoral), im staats- und völkerrechtlichen Sinn der zunächst der Küste gelegene Teil des Meers, welcher zu dem angrenzenden Land gerechnet und als unter der Staatshoheit des letztern stehend angesehen wird. Gewöhnlich nimmt man an, daß Kanonenschußweite, vom Ufer aus gerechnet, jenes Gebiet begrenze. Innerhalb des Seegebiets steht dem betreffenden Seestaat die Hafen- und Schiffahrtspolizei, die Küstenbewachung und die Ausübung der Gerichtsbarkeit zu. Friedensstörungen innerhalb des Seegebiets werden nicht geduldet, fremde Schiffe haben sich innerhalb desselben gehörig auszuweisen, und die Küstenfrachtfahrt (s. d.) ist durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt.