MKL1888:Küstenfrachtfahrt

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Küstenfrachtfahrt“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 357
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Küstenfrachtfahrt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 357. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:K%C3%BCstenfrachtfahrt (Version vom 18.11.2022)

[357] Küstenfrachtfahrt (Küstenfahrt, franz. Cabotage, spr. -ahsch, vom span. cabo, Kap, engl. Coasting trade, span. Comercio de cabotaje), die Frachtschiffahrt zwischen Häfen eines und desselben Landes. In Frankreich wird dabei zwischen kleiner (petit cabotage, zwischen Häfen desselben Meers) und großer K. (grand cabotage, zwischen Häfen verschiedener Meere) unterschieden. Nach den Gesetzen mancher Staaten ist die K. den einheimischen Fahrzeugen grundsätzlich vorbehalten, so in Frankreich, Portugal, Rußland und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Andre Staaten, wie Belgien, Großbritannien und die Niederlande, haben die K. freigegeben. Eine dritte Gruppe von Ländern endlich, wie Dänemark, Griechenland, Italien, Österreich, Schweden, Spanien und die Türkei, läßt fremde Schiffe zur Kabotage unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder auf Grund besonderer Staatsverträge zu. Dies System ist auch für das Deutsche Reich in dem Reichsgesetz vom 22. Mai 1881 adoptiert, wonach die K. zunächst nur deutschen Schiffen zusteht, indessen auch ausländischen Schiffen durch Staatsvertrag oder durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats das gleiche Recht eingeräumt werden kann. Letzteres ist durch Verordnung vom 29. Dez. 1881 gegenüber den Staaten Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden-Norwegen geschehen. Vertragsmäßig besteht die gleiche Befugnis für Mexiko, Österreich-Ungarn, Rumänien, Siam, Spanien, Dominica, den Congostaat und Tonga. Zu beachten ist endlich, daß für das Deutsche Reich selbst der Grundsatz anerkannt ist, daß in den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt werden (Reichsverfassung, Art. 54).