MKL1888:Schiffsvermögen

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schiffsvermögen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 14 (1889), Seite 466
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Schiffsvermögen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 466. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Schiffsverm%C3%B6gen (Version vom 07.02.2023)

[466] Schiffsvermögen, Bezeichnung für Schiff u. Fracht, d. h. bei einer Seereise das dabei in Betracht kommende Schiff und die damit auf ebendieser Reise vom Reeder verdienten Frachtgelder. Den Gegensatz zum S. (Fortune de mer) bildet das Landvermögen (Fortune de terre) des Reeders. Insoweit der Reeder dritten Personen für den Schaden verantwortlich ist, welcher diesen von einer Person der Schiffsbesatzung durch deren Verschulden zugefügt wird, haftet derselbe nur mit dem S. Der Schiffsgläubiger (s. d.) hat am S. ein privilegiertes Pfandrecht. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 452 ff.