MKL1888:Schiffsgläubiger

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schiffsgläubiger“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 14 (1889), Seite 463
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Schiffsgläubiger. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 463. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Schiffsgl%C3%A4ubiger (Version vom 27.12.2022)

[463] Schiffsgläubiger, diejenigen Gläubiger, welchen ein bevorzugtes Pfandrecht am Schiffsvermögen (s. d.) des Reeders zusteht. Nach deutschem Seerecht kommen unter den gesetzlich bevorzugten Forderungen an erster Stelle die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, dann erst folgen die Forderungen der Besatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen, die Lotsengelder, die Bergungs-, Hilfskosten etc. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 757 ff.