Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Repudĭation“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 739
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Repudĭation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 739. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Repud%C4%ADation (Version vom 15.09.2022)

[739] Repudĭation (Repudium, lat.), Verwerfung, Auflösung einer Verbindung (z. B. einer Ehe); Ablehnung, Ausschlagung, namentlich einer Erbschaft. In Nordamerika versteht man unter R. die Weigerung eines Staats, eine von ihm kontrahierte Schuld zu bezahlen. Da nach dem Verfassungsrecht der Vereinigten Staaten gegen einen zugehörigen Staat ohne dessen Zustimmung eine Klage nicht möglich ist, so haben verschiedene Staaten von der R., in Virginia auch Readjustment (vom engl. readjust, „wieder in Ordnung bringen“) genannt, Gebrauch gemacht, um sich im Weg des Staatsbankrotts drückender Schulden zu entledigen. Repudiatoren, die Verteidiger eines solchen Verfahrens; Repudiationsakte, das Gesetz, kraft dessen die Nichtbezahlung einer Staatsschuld statuiert wurde.