Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Presse“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 330335
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Presse. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 330–335. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Presse (Version vom 28.04.2021)

[330] Presse, Vorrichtung, mit welcher vorübergehend auf Körper ein Druck (Pressung) ausgeübt wird. Im allgemeinen sucht man durch Pressen zu erreichen: 1) eine Verdichtung der Körper, z. B. zum Verpacken von Baumwolle, Heu, Torf, Garn, Hadern etc.; 2) eine Trennung fester von flüssigen Substanzen, z. B. zur Gewinnung von Wein, Öl, Säften, Honig etc., zur Fabrikation von Hefe, Käse, Porzellan, Schmiedeeisen etc., zum Trocknen von Papier, Gewebe etc.; 3) eine bleibende Formänderung, z. B. beim Schmieden, Prägen, Gaufrieren etc., zur Erzeugung von Bleiröhren, Nudeln, Ziegelsteinen etc., zum Satinieren u. dgl.; 4) eine feste Verbindung, z. B. durch Schweißen, Ineinanderschieben (Räder auf die Achsen), durch Auftragen (Buchdruck), durch Aneinanderschieben (Kalanderwalzen auf Papier) u. dgl.; 5) eine feste Lage während der Bearbeitung, z. B. beim Beschneiden von Büchern, beim Zusammenleimen oder zum Aufbewahren von Spielkarten, Tischwäsche u. dgl.; 6) ein Verschieben, z. B. beim Brückenbau das Heben einzelner Teile, hydraulische Pressen bei Aufzügen, an Festigkeitsmaschinen etc.

Fig. 1. Kniehebelpresse. Fig. 2. Schraubenpresse.

Nach den mechanischen und konstruktiven Mitteln zur Hervorbringung und Fortpflanzung der Preßkraft unterscheidet man: Hebel-, Exzenter-, Keil-, Schrauben-, Walzen- und hydraulische Pressen und einzeln vorkommende Verbindungen: doppelte, Kniehebel-, Hebelschrauben-, Keilschraubenpressen. Nach der Antriebskraft bezeichnet man die Pressen als Hand- und Maschinenpressen (Transmissionspressen, Dampfpressen etc.). Bemerkenswert an den Pressen ist das Preßgerüst, welches aus drei Teilen besteht: dem Preßhelm zur Aufnahme des Preßorgans (z. B. Schraube), dem Widerlager, gegen welches das Preßgut gedrückt wird, und der Distanzhaltung, welche Helm und Widerlager in einem bestimmten Abstand erhält und rahmenartig verbindet. Mitunter wird der Helm selbst bewegt und das Preßschraubenpaar zugleich Distanzhaltung. Gewöhnlich befindet sich das Preßgut zwischen zwei Preßplatten, wovon die eine fest auf dem Widerlager, die andre beweglich zwischen dem Preßrahmen angebracht ist. Zusammenhangslose Substanzen (Weinbeeren, Ölsamen, Schlamm u. dgl.) werden entweder in Preßtücher eingeschlagen, oder in Preßsäcke oder Preßbottiche mit entsprechenden Löchern gefüllt, oder zwischen gelochte Metallplatten gebracht. [331] Bei den Hebelpressen wirkt entweder ein einarmiger Hebel direkt auf die Preßplatte und zwar durch angehängte Gewichte, Steine oder auch durch Keil-, Schrauben- oder Handdruck (Siegelpresse), oder ein sogen. Kniehebel (s. d.) sehr zweckmäßig nach der in Fig. 1 gezeichneten Anordnung in Verbindung mit einer Schraube. Man erkennt an dieser Obstpresse (Kelter) bei H den Helm, bei W das Widerlager und in der runden Stange D die Verbindung zwischen H und W. Die an D geführte Preßplatte P drückt mittels einer größern Platte auf das in den Bottich B geschüttete Preßgut und empfängt ihren Druck durch den doppelten Kniehebel d, d′ welcher von dem Handrad b aus durch die linksrechte Schraube c angetrieben wird. Um die außerordentlich kräftige Wirkung der Kniehebel erst später als eine Kraftsteigerung zu benutzen, wird bei Beginn des Pressens der ganze Hebelapparat durch das Drehkreuz a mit Mutter längs der oben mit Schraube versehenen Stange D abwärts bewegt und erst, wenn der Widerstand es fordert, der Kniehebelapparat in Thätigkeit gesetzt. Zum Auffangen der ausgepreßten Flüssigkeit ist das Widerlager mit einem Teller T versehen. Am häufigsten finden Schraubenpressen Anwendung, weil die Schraube (Preßspindel) mit einer großen Kraftübersetzung die einfachste Anlage gestattet. Sie werden vielfach ganz aus Holz, oft auch aus hölzernem Helm und Widerlager mit eisernen Verbindungsstangen oder ganz aus Eisen konstruiert und in letzterm Fall zweckmäßig so eingerichtet, daß sie sowohl direkt mit der Hand als indirekt von einer Transmission aus betrieben werden können. Eine typische aufrecht stehende eiserne Schraubenpresse zeigt Fig. 2. Der Helm H ruht auf vier gußeisernen Säulen s, durch die vier schmiedeeiserne Stangen gehen, welche unter dem gußeisernen Widerlager W verkeilt und über dem Helm durch Mutterschrauben so angezogen werden, daß alles fest verbunden ist. Die Preßspindel S trägt drehbar die Preßplatte P, geht durch die Mutter m und wird durch das Rad R gedreht, welches durch die Räder r, 1, 2, 3 und 4 von dem Speichenrad K aus die Bewegung mit großer Kraftübersetzung erhält. R sitzt auf einer drehbaren Büchse, die mit Keil in eine längs der Spindel hinlaufende Nute eingreift. Das Gefäß F dient zur Aufnahme des Preßguts und kann beliebig ausgewechselt werden. Aus dieser P. wird in der Anordnung eine sehr einfache und daher viel angewendete, wenn die Spindel S durch ein über der Preßplatte angebrachtes Handrad (punktiert) gedreht wird und somit die ganze Transmission R, r, 1, 2, 3, 4, K in Wegfall kommt. Um Gegenstände auf einen bestimmten Raum zusammenzupressen, z. B. Garn in Strähnen zu Bündeln, beim Prägen von Münzen, Medaillen, muß die Preßplatte eine Hubbegrenzung erhalten; in solchen Fällen verwendet man außer dem Kniehebel wohl Exzenter oder verstellbare Kurbeln (Schlitzkurbeln) zur Bewegung der Platte, wenn die Widerstände klein sind. Zur Erzeugung der größten in der Technik notwendigen Drucke (bis 500 Atmosphären) dienen ausschließlich hydraulische Pressen (s. d.). Keilpressen wurden früher ausschließlich zur Ölgewinnung aus Samen in Ölmühlen benutzt, sind jetzt aber durch hydraulische Pressen fast verdrängt.

Fig. 3. Keilpresse.

Eine Keilpresse (Fig. 3) besteht aus einem Kasten a, den Preßplatten c c, zwischen welchen die gefüllten Preßbeutel b b sich befinden, den starken Eisenplatten d d, den Rippen e e und den Keilen g und f. Durch Aufschlagen auf den Keil f erfolgt das Zusammendrängen aller Teile im Kasten und das Auspressen von b. Das Öl läuft durch die Löcher der Platten d ab und wird aufgefangen. Durch Einschlagen des Keils g lockern sich alle Teile zum Herausnehmen. In vielen Fällen wird die Wirkung der Pressen bedeutend durch Erwärmung des Preßguts unterstützt, manchmal allein möglich (Stearin-, Bleiröhren-, Tuchpressen u. dgl.); dann erfolgt die Erwärmung gewöhnlich dadurch, daß man die Preßplatten oder Preßkörbe doppelwandig macht und in den Hohlraum Dampf eintreten läßt.

Buchdruckpresse.

„Presse“ oder „Handpresse“ heißt in Buchdruckereien die mechanische Vorrichtung zur Erzeugung der Abdrücke des Typensatzes auf Papier. Welcher Art die P. gewesen, deren sich Gutenberg bediente, ist nicht mehr nachzuweisen; doch ist anzunehmen, daß er die bereits vorhandene Schraubenpresse seinen Zwecken angepaßt und sie mit einem Mechanismus versehen hat, welcher gestattete, Form und Papier leicht unter den druckenden Teil der P. und ebenso leicht wieder aus demselben herauszubringen. Die erste Abbildung einer Buchdruckpresse gibt 1507 das Druckerzeichen des Pariser Buchdruckers Jodocus Badius; es zeigt die Holzpresse, wie sie noch viertehalb Jahrhunderte nach der Erfindung gebraucht worden ist, in ihren charakteristischen, noch sehr rohen Formen. Die Hauptteile einer solchen sind das Gestell und der Karren. Ersteres besteht aus zwei senkrechten, durch einen obern Querbalken (Krone) verbundenen Seitenwänden (Wangen); ein unterer Verbindungsbalken trägt die Schienen, auf welchen der Karren, d. h. der die Druckform tragende Teil der P., mit Fundament (einer geschliffen Eisenplatte), Deckel und Rähmchen vermittelst Kurbel und Treibgurt in und aus der P. gedreht (ein- und ausgefahren) wird. Der Druck wird ausgeübt durch den Tiegel, dieser aber, eine Platte aus Metall (an den ältesten Pressen aus Holz), hängt an Hakenstangen horizontal am untern Ende einer mächtigen Schraube, der Preßspindel, welche in zwei zwischen den Preßwänden befindlichen innern Verbindungsbalken läuft, von denen der obere in Zapfenlöchern mit elastischen Lagern ruht, während der untere (die Brücke) feststeht; sie ist oben umfaßt von einer kräftigen Schraubenmutter, unten übt sie mit gehärteter Stahlspitze ihren Druck auf die Mitte des Tiegels in einer Pfanne aus. Von der Mitte der Spindel steht wagerecht ab ein starker eiserner Hebel mit Holzgriff (Bengelscheide) und Schwungkugel, der Preßbengel; dessen Heranziehen bewirkt den Niedergang des Tiegels, resp. die Ausübung des Druckes. Der Deckel sitzt in Gewinden [332] am Karren, ebenso das Rähmchen an ersterm; im Deckel aber werden durch Schraubenköpfe die Punkturen, an gabelartigen, verstellbaren Eisen befindliche Stahlspitzen, gehalten, in welche die Bogen vor dem Druck eingestochen werden, um beim Druck der zweiten Form (des Widerdrucks) genau Register halten zu können, d. h. der Druck muß so erfolgen, daß die Seiten der Vorder- und die der Rückseite sich durchaus decken. Das Rähmchen hat den eingelegten Bogen im Deckel festzuhalten und ihn vor dem Beschmutzen an den weiß bleibenden Stellen zu schützen; es wird deshalb vor Beginn des Druckes ganz mit Papier beklebt, und nur diejenigen Stellen werden ausgeschnitten, welche auf dem Bogen wirklich bedruckt werden sollen. Zur P. gehört der Farbtisch, auf welchem die Farbe dünn ausgestrichen und mit der Walze verrieben, dann aber auf die Form durch wiederholtes Überrollen mit der Walze „aufgetragen“ wird.

Der erste Verbesserer der P. soll etwa hundert Jahre nach Gutenberg ein Buchdrucker, Danner, zu Nürnberg gewesen sein, indem er die bis dahin aus Holz oder Eisen angefertigte Spindel durch eine solche aus Messing ersetzte; ihm folgte um 1620 der Holländer Willem Janszoon Blaeu (s. d.), welcher oberhalb des Tiegels (unter der sogen. Brücke) eine nach unten gebogene, stark federnde Platte anbrachte, die durch ihr Geradewerden beim Druck demselben seine stoßartige Plötzlichkeit nahm und ihn verstärkte, zugleich aber auch bei dessen Nachlassen den Preßbengel zurückschnellte. Eine fast in allen Teilen aus Eisen konstruierte P. schuf zuerst der Schriftgießer Wilhelm Haas (1772), und sein gleichnamiger Sohn und Nachfolger verbesserte dieselbe. Die Haassche P. war einem Prägewerk nachgebildet, und wie bei diesem befand sich der Bewegungsmechanismus, der Bengel, oberhalb des gußeisernen Preßgestells. Die Verbreitung der Haasschen P. wurde durch zünftlerische Engherzigkeit beeinträchtigt. Eine P. ganz aus Eisen baute um 1800 Charles Stanhope (s. d.), deren kräftig wirkender Mechanismus den Druck einer Form mit einem einzigen Zug, mit Einer Hand ausgeführt, gestattete, während die Holzpresse deren zwei und das Ziehen mit beiden Händen erforderte. Mit Hilfe des Technikers Walker wurde die Stanhopepresse hergestellt, welche zuerst in der Druckerei Bulmers, eines damals renommierten Druckers in London, zur Aufstellung kam. Unabhängig von Stanhope hatte auch Friedr. König (s. d.) gestrebt, die P. zu verbessern; nach jahrelangen Mühen gelangte er zur Erfindung der Schnellpresse (s. d.), doch war auch diese zuerst nur eine Handpresse mit mechanischer Färbung und ebensolchem Betrieb. Eine sehr kräftig wirkende P. schuf 1817 der Amerikaner George Clymer in der Columbiapresse, bei welcher die Schraubenspindel durch ein kombiniertes Hebelwerk ersetzt und die P. selbst zum Druck der schwersten Formen geeignet gemacht, die Arbeit aber dem Drucker durch den vortrefflich konstruierten Mechanismus wesentlich erleichtert wurde. Die „verbesserten Konstruktionen“ folgten sich jetzt rasch, so die „schottische P.“ von John Ruthven, bei welcher nicht, wie bei allen bisher gebräuchlichen, der Tiegel, sondern das Fundament feststand, während ersterer auf Rollen hin- und hergeführt ward; zu allgemeiner Aufnahme gelangten aber erst die Pressen der Amerikaner W. Hagar und S. Rust, die Hagarpresse und die Washingtonpresse, erstere zuerst in Deutschland von Christian Dingler in Zweibrücken gebaut und nach ihm Dinglerpresse genannt. Sie übt den Druck durch Geradestellung eines oder mehrerer Kniee beim Anziehen des Bengels aus und wirkt sehr kräftig bei einfachster Konstruktion. Die gleichen Prinzipien liegen den seit Dingler in Deutschland von zahlreichen andern Fabrikanten gebauten Pressen zu Grunde, und auch die Albionpresse, jetzt in England allgemein verbreitet und zuerst erbaut von R. C. Cope, ist nur eine vereinfachte und verbesserte Hagarpresse, deren Grundprinzipien von den Pressenerbauern in Belgien und Frankreich ebenfalls adoptiert und je den Bedürfnissen entsprechend angewendet worden sind. Die Schnellpressen und Accidenzmaschinen haben indes den Handpressen jetzt nur noch ein sehr beschränktes Arbeitsgebiet gelassen.

Presse, der Inbegriff der durch den Druck veröffentlichten Geisteserzeugnisse, im engern Sinn diejenige geistige Produktion, welche auf die öffentlichen Angelegenheiten Bezug hat. Über die periodische P. im besondern s. Zeitungen und Zeitschriften. Der Gebrauch der P. ist einerseits durch den Schutz des Urheberrechts (s. d.) im privatrechtlichen Interesse des Urhebers, anderseits durch die Preßgesetzgebung, insbesondere durch die Preßpolizei, d. h. durch Rechtsregeln, welche dem Mißbrauch der P. vorbeugend entgegenwirken und die Verfolgung von Preßvergehen sichern sollen, im öffentlichen Interesse beschränkt. Die Erfindung der Buchdruckerkunst gab der schriftlichen Meinungsäußerung die Möglichkeit größerer Verbreitung, und durch die so geöffneten Schranken ergoß sich die große Bewegung der Reformation, welche in dem Humanismus des 15. Jahrh. ihren Vorläufer hatte. Nur durch die P. wurde die Reformation möglich, und in der P. erkannten gleich nach der Erfindung der Buchdruckerkunst die herrschenden Gewalten in Kirche und Staat ihren gefährlichsten Gegner. Als Verteidigungsmittel setzten sie demselben die präventive Zensur entgegen, indem sie die Vervielfältigung durch die P. von der vorgängigen Prüfung der Schriften und von der für jeden Fall einzuholenden polizeilichen Erlaubnis abhängig machten (Präventivsystem). In Deutschland führte zuerst Erzbischof Berthold von Mainz 1486 die vorgängige Zensur für seinen Sprengel ein. In Frankreich wurde die neu eingeführte Buchdruckerkunst anfänglich unter Ludwig XII. durch Steuerbefreiungen begünstigt, dann aber mit dem Aufkommen der hugenottischen Bewegung unter Franz I. gänzlich verboten. Später wurden schwere Leibesstrafen und selbst die Todesstrafe gegen denjenigen angedroht, welcher ein Buch ohne vorherige Autorisation drucken würde. In Deutschland fehlte es zwar an einer reichsgesetzlichen Vorschrift über die Anwendung der Präventivzensur, denn der Reichsabschied von 1570 und die Reichspolizeiordnung von 1577 bestimmten bloß, daß die Errichtung von Buchdruckereien nur tauglichen Personen verstattet werden solle, welche auf die Beobachtung der Reichsgesetze über den Druck von Büchern vereidet worden seien. Thatsächlich aber war in allen deutschen Landen und in ganz Europa die Bücherzensur eingeführt, und auch die kirchlichen Gesetze verordneten, daß kein Buch ohne vorherige Zensur der geistlichen Obrigkeit gedruckt werden dürfe. In England hatte auch die Revolution von 1642 nur die Folge, daß die Zensur von der Sternkammer auf das Parlament überging, welches jährlich den Bücherzensor mit den erforderlichen Vollmachten ausstattete, obgleich schon Milton in der „Areopagitica“ 1644 die gänzliche Aufhebung der Zensur, die Preßfreiheit, gefordert hatte. Erst nach der zweiten Revolution unter Wilhelm III. erlosch die Präventivzensur, [333] indem jene Vollmachten 1694 nicht erneuert wurden. Die P. hatte jedoch noch im 18. Jahrh. in England gegen ein drückendes Repressivsystem zu kämpfen. Hierunter ist nämlich das auf die Bestrafung und nachträgliche Beseitigung des mit der P. verübten Mißbrauchs zu verstehen. In der Regierungszeit Georgs III. glänzen Wilkes, Horne Tooke, Erskine u. a. als Vorkämpfer der unterdrückten Preßfreiheit, welche endlich 1794 durch eine Parlamentsakte, nach welcher bei Preßvergehen nicht bloß die Thatfrage, sondern auch die Schuldfrage der Beurteilung der Geschwornen unterliegt, befestigt wurde.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ward 1790 durch einen Zusatzartikel zur Verfassung jede Beschränkung der Preßfreiheit untersagt. Auf dem Kontinent von Europa machte zuerst Kaiser Joseph II. den vorübergehenden Versuch, die Zensur zu beseitigen. In Frankreich wurde durch die Revolution ebenfalls vorübergehend die Preßfreiheit eingeführt, um unter Napoleon I. wieder der strengsten polizeilichen Überwachung der P. Platz zu machen. Erst die Verfassung von 1814 stellte im Art. 8 dauernd den Grundsatz fest, daß die Preßgesetzgebung nur den Mißbrauch der Preßfreiheit unterdrücken solle.

In Deutschland hatte die Bundesakte von 1815 im Art. 18 gleichförmige Verfügungen über die Preßfreiheit zugesichert. Statt dessen wurde infolge der Karlsbader Konferenzen durch den Bundesbeschluß vom 20. Sept. 1819 die vorgängige Zensur eingeführt, und auf Grund dieses Beschlusses sah sich Baden genötigt, die 1832 eingeführte Preßfreiheit wieder aufzuheben. Infolge der geheimen Konferenzen von 1834 wurden sogar die sämtlichen Verlagsartikel einzelner Buchhandlungen sowie die sämtlichen Werke einzelner Schriftsteller (Heine, Gutzkow, Laube etc.) einschließlich der künftig erscheinenden durch die Bundesbeschlüsse von 1835 und 1845 verboten. In Preußen wurde 1843 durch Einsetzung des Oberzensurgerichts der Versuch gemacht, die Präventivzensur unter die Kontrolle einer richterlichen Instanz zu stellen. Die beschränkenden Bestimmungen der Bundesbeschlüsse wurden jedoch 1848 aufgehoben, und die Zensur hörte damit in allen deutschen Staaten auf; in Preußen wurde sie durch Art. 27 der Verfassungsurkunde ausdrücklich ausgeschlossen. Die seitdem in den einzelnen deutschen Staaten erlassenen Preßgesetze (unter welchen das preußische Preßgesetz vom 12. Mai 1851 und das bayrische Preßedikt vom 4. Juni 1848 zu erwähnen sind) behielten gleichwohl eine Anzahl tief eingreifender Beschränkungen der Preßfreiheit bei.

Durch die neue deutsche Reichsverfassung (Art. 4, Nr. 16) wurden die Bestimmungen über die P. der Reichsgesetzgebung unterworfen, und die bisherigen Landesgesetze wurden durch das Reichsgesetz über die P. vom 9. Mai 1874 überall außer Kraft gesetzt, mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen, wo vorerst die ältere französische Preßgesetzgebung in Kraft verblieben ist. Das Reichspreßgesetz hat den größten Teil der polizeilichen Präventivmaßregeln gegen die P. beseitigt, insbesondere die Konzessionsentziehung (§4), den Zeitungsstempel, die Inseratensteuer (§30) und die Kautionsleistung. Schon durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 war die Konzessionserteilung für die Preßgewerbe in Wegfall gekommen. Nach der Gewerbeordnung (§14) besteht für die Drucker, Buchhändler, Zeitungsverkäufer, Bücherverleiher etc. nur noch die Verpflichtung, bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebs das Lokal desselben sowie jede spätere Veränderung desselben der Polizeibehörde anzuzeigen. Für Elsaß-Lothringen ist die Konzessionspflichtigkeit des Preßgewerbes auch nach Einführung der deutschen Gewerbeordnung (Reichsgesetz vom 27. Febr. 1888) beibehalten worden. Kolporteure bedürfen nach der Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 eines amtlich genehmigten Verzeichnisses der Druckschriften, welche sie verbreiten wollen. Eine Entziehung der Befugnis zum Betrieb irgend eines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe oder zum Vertrieb von Druckschriften darf nach §4 des Preßgesetzes weder im administrativen noch im richterlichen Weg stattfinden. Die polizeilichen Vorschriften des Preßgesetzes beschränken sich für die Druckschriften im allgemeinen auf die Bestimmung, daß auf jeder Druckschrift der Name und Wohnort des Druckers, bei den für den Buchhandel bestimmten Schriften auch der des Verlegers (beim Selbstverlag der des Verfassers oder Herausgebers) genannt sein muß. Von dieser Vorschrift sind nur ausgenommen: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten, Stimmzettel und dergleichen zum materiellen Gebrauch, nicht zur Gedankenmitteilung bestimmte Drucksachen (§6). Umfassendere Vorschriften sind in Bezug auf die periodischen Druckschriften getroffen, d. h. diejenigen Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzern, wenn auch unregelmäßigen Zwischenräumen erscheinen. Jedes Stück einer solchen Zeitschrift muß den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten (§7). Als solcher darf nur eine verfügungsfähige Person im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte benannt werden, welche im Deutschen Reich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§8). Von jedem Stück muß, sobald die Austeilung beginnt, ein sogen. Pflichtexemplar gegen Bescheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich abgeliefert werden, ausgenommen die Zeitschriften, welche ausschließlich den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen (§9). Amtliche Bekanntmachungen der öffentlichen Behörden müssen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren aufgenommen werden. Berichtigungen der in einer periodischen Druckschrift mitgeteilten Thatsachen müssen auf Verlangen der beteiligten Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen und Weglassungen aufgenommen werden, soweit sie sich auf thatsächliche Angaben beschränken. Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum der berichtigten Mitteilung überschreitet, darüber hinaus gegen die üblichen Einrückungsgebühren (§10f.). Anklageschriften dürfen durch die P. nicht eher veröffentlicht werden, bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben sind. Öffentliche Sammlungen zur Aufbringung erkannter Geldstrafen durch die P. sind verboten (§16f.). Gegen die sozialdemokratische P. sind besondere Maßregeln im Sozialistengesetz festgesetzt worden (s. Sozialdemokratie).

Preßdelikte (Preßvergehen) sind einesteils diejenigen strafbaren Handlungen, welche zufällig im Weg der P. begangen werden, ohne daß der Gebrauch der P. zum Wesen des Delikts gehört (Beleidigung, Fälschung, Erpressung, Gotteslästerung etc.), andernteils solche Vergehen, welche nur durch die P. begangen werden können, und deren Wesen in dem Mißbrauch der Öffentlichkeit besteht. Zu dieser letztern Klasse der eigentlichen Preßdelikte gehören die Vergehen gegen die Ordnung der P. (Preßpolizeivergehen), welche in dem Preßgesetz selbst mit Strafe bedroht sind. Hieran schließen sich diejenigen im Strafgesetzbuch bezeichneten Vergehen, zu deren Thatbestand die öffentliche Aufforderung oder Anreizung [334] durch Verbreitung, Anschlag oder Ausstellung von Schriften gehört, nämlich die Aufforderung zu einem hochverräterischen Unternehmen, zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder die obrigkeitlichen Anordnungen, zur Begehung einer strafbaren Handlung und die Anreizung verschiedener Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegeneinander (Strafgesetzbuch, §85, 110, 111, 130).

Die Verantwortlichkeit für die durch die P. begangenen strafbaren Handlungen bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen. Die Preßgesetzgebung hat jedoch ergänzende und verschärfende Bestimmungen hinzugefügt. Das belgische Preßgesetz von 1831 führte in dieser Hinsicht zuerst das System der stufenweisen Verantwortlichkeit ein, nach welchem der Verfasser, der Redakteur oder der Verleger, der Drucker und der Verbreiter verfolgt werden können, jedoch immer nur einer der Beteiligten und zwar in der angegebenen Reihenfolge. Kann der zuerst Angegriffene seinen Vormann im Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit nachweisen, so fällt die gegen jenen gerichtete Verfolgung fort. Kann oder will er dagegen diesen Nachweis nicht führen, so trifft ihn die Strafe des Thäters auch ohne den Nachweis der eignen Verschuldung. Dieses System hatte in der frühern deutschen Preßgesetzgebung, insbesondere in der preußischen Verordnung vom 30. Juni 1849 sowie in Baden, Württemberg etc., ebenfalls Anwendung gefunden. Dasselbe erscheint jedoch verwerflich, weil es eine Strafe eintreten läßt, ohne daß der Beweis der Schuld erbracht ist. Das deutsche Preßgesetz hat deshalb nach dem Vorgang des preußischen Preßgesetzes dieses System der stufenweisen Verantwortlichkeit verlassen. Nur der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift wird nach §20 des Reichspreßgesetzes auch ohne den besondern Beweis seiner Schuld als Thäter bestraft, sofern nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird. Eine Umgehung des Gesetzes kann freilich insofern bewirkt werden, als nicht der wirkliche Redakteur, sondern ein Strohmann (Sitzredakteur) auf den Druckexemplaren als verantwortlicher Redakteur bezeichnet wird. Um solchem Mißbrauch einigermaßen zu begegnen, bedroht §18 des Preßgesetzes den Verleger einer periodischen Druckschrift mit Geldbuße bis zu 1000 Mk. oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf der Druckschrift eine Person fälschlich als Redakteur bezeichnet wird.

Dem Verleger, dem Drucker und dem gewerbsmäßigen Verbreiter und in erster Linie dem verantwortlichen Redakteur, welcher die Vermutung der wissentlichen Veröffentlichung widerlegt hat, gegenüber stellt das Reichspreßgesetz (§21) die Vermutung einer fahrlässigen Handlungsweise in Bezug auf die Veröffentlichung des strafbaren Inhalts auf und bedroht dieselben, falls sie nicht als Thäter oder Teilnehmer nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen sind, mit einer außerordentlichen Strafe bis zu 1000 Mk. oder mit Haft oder Festungshaft oder Gefängnis bis zu einem Jahr. Von dieser außerordentlichen Strafe kann der Angeschuldigte sich befreien, wenn er die Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt oder Umstände nachweist, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. Die Bestrafung bleibt ferner auch dann ausgeschlossen, wenn er den Verfasser oder einen der in der Reihenfolge des §21 vor ihm Benannten im Bereich der deutschen Gerichtsbarkeit nachweist. Für diese außerordentliche Bestrafung ist also das System der stufenweisen Verantwortlichkeit in der Weise angenommen, daß neben dem Thäter des Preßdelikts nur eine der mitwirkenden Personen (Redakteur, Verleger, Drucker u. Verbreiter) und nur in der angegebenen Reihenfolge belangt werden kann.

Mit der Bestrafung des Thäters verbindet sich nach §40 des Strafgesetzbuchs die Vernichtung der noch nicht in den Privatgebrauch übergegangenen Exemplare der strafbaren Druckschrift, wobei zugleich die zur Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Eine vorläufige Beschlagnahme kann sowohl durch das für die Untersuchung zuständige Gericht als auch durch die Polizeibehörden verfügt werden. Die Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung findet jedoch nur statt bei gewissen Übertretungen des Preßgesetzes (§6, 7, 14 und 15), sowie wenn der Inhalt der Druckschrift den Thatbestand einer der in den §85, 95, 111, 130 und 184 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen begründet. Die Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme muß von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden bei dem zuständigen Gericht beantragt und von dem Gericht binnen fernern 24 Stunden erlassen werden. Die Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn nicht binnen fünf Tagen der bestätigende Gerichtsbeschluß der anordnenden Behörde zugegangen ist. Eine Beschwerde gegen die Freigebung findet nicht statt. Die Beschlagnahme muß ferner wieder aufgehoben werden, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist.

Die Verjährung der Strafverfolgung wegen derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie der im Preßgesetz mit Strafe bedrohten Vergehen gegen die Ordnung der P. tritt nach §22 binnen sechs Monaten ein, welche von dem Tag der ersten Verbreitung gerechnet werden (wogegen die Strafverfolgung wegen der Verbreitung des Nachdrucks nach §34 des Gesetzes über das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 binnen drei Jahren vom Tag der letzten Verbreitung verjährt). Die Kompetenz der Schwurgerichte ist auf die mit höhern Strafen bedrohten Verbrechen beschränkt. Die 1848 von der Nationalversammlung in Frankfurt beschlossenen Grundrechte enthielten dagegen den Satz, daß über alle Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, die Schwurgerichte entscheiden sollen. Auch bei der zweiten Lesung des Preßgesetzes und der deutschen Strafprozeßordnung wurde ein gleichlautender Beschluß vom Reichstag gefaßt. Derselbe scheiterte jedoch an dem Widerspruch der Regierungen, welche nur so viel zugestanden, daß in dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, §6, die Beibehaltung der Kompetenz der Schwurgerichte für Preßvergehen in denjenigen Ländern (Bayern, Württemberg, Baden und Oldenburg), wo dieselbe durch die Landesgesetzgebung begründet ist, ausgesprochen wurde. Jene Forderung ist seitdem oft, aber ohne Erfolg wiederholt worden. Auch die Beseitigung des Zeugniszwanges ist nicht gelungen. Zu gunsten des Redakteurs, des Verlegers, des Druckers und des Hilfspersonals der P. wollte nämlich der Reichstag seiner Zeit eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht für solche Untersuchungen einführen, in welchen der Redakteur einer periodischen Druckschrift wegen einer darin abgedruckten Zuschrift strafrechtlich verfolgt werden könnte. Dies scheiterte jedoch ebenfalls an dem Widerspruch der Bundesregierungen. Wahrheitsgetreue Berichte über [335] die Verhandlungen eines Landtags oder einer Kammer eines zum Deutschen Reiche gehörigen Staats und insbesondere über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags bleiben übrigens von jeder Verantwortlichkeit frei.

In Österreich ist die Preßfreiheit im Art. 13 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dez. 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gewährleistet. Doch sind das Kautionswesen, der Zeitungs- und Kalenderstempel und die Möglichkeit der administrativen Entziehung der Befugnis zum selbständigen Betrieb des Preßgewerbes (§3 des Preßgesetzes vom 17. Dez. 1862) beibehalten. Die vorläufige Beschlagnahme von Druckschriften, welche gegen die Vorschriften des Preßgesetzes ausgegeben oder verbreitet werden, oder welche ihres Inhalts wegen im öffentlichen Interesse zu verfolgen sind, kann von der Sicherheitsbehörde unmittelbar oder auf Veranlassung des Staatsanwalts erfolgen. Letzterer hat alsdann binnen 3 Tagen bei dem zuständigen Gericht um die Bestätigung der Beschlagnahme nachzusuchen, und das Gericht hat binnen weitern 3 Tagen die Bestätigung oder die Aufhebung der Beschlagnahme auszusprechen. Innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Bestätigung hat der Staatsanwalt entweder den Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung zu stellen, oder seine Anklageschrift zu überreichen, oder aber das sogen. objektive Verfahren einzuleiten. Letzteres ist eine Eigentümlichkeit des österreichischen Rechts. Der Staatsanwalt kann nämlich bei Preßdelikten die Anklage nicht gegen eine bestimmte Person als den Thäter richten, sondern er kann von dem Gericht nur den Ausspruch begehren, daß der Inhalt einer Druckschrift eine strafbare Handlung begründe, und daß daher jene Druckschrift nicht weiter verbreitet werden dürfe. Der hierbei Beteiligte, welcher sich durch eine dem entsprechende Entscheidung verletzt fühlt, hat jedoch das Recht des Einspruchs gegen ein solches Erkenntnis. Wahrheitsgetreue Mitteilungen öffentlicher Verhandlungen des Reichsrats und der Landtage können nicht den Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung bilden.

In Frankreich ist ein sehr freisinniges Preßgesetz 29. Juli 1881 erlassen, welches namentlich die wichtige Bestimmung enthält, daß der Gerant (verantwortliche Redakteur) einer Zeitung neben dem Verfasser in strafrechtlicher Hinsicht haftbar ist, während Drucker und Verbreiter nur wegen Handlungen, die mit ihrem Gewerbe nicht in Verbindung stehen, in Anspruch genommen werden können. Die Preßdelikte, ausgenommen die Beleidigung und Verleumdung von Privatpersonen durch die P., gehören vor die Schwurgerichte. Eine Ergänzung, betreffend Verteilung von unsittlichen Schriften, Bildern u. dgl., hat das franz. Preßgesetz durch ein späteres Gesetz vom 2. Aug. 1882 erfahren. In der Schweiz ist die Preßfreiheit durch die Verfassung vom 19. Mai 1874 (Art. 55) gewährleistet. Auch in der Schweiz und ebenso in Italien (Gesetze vom 26. März 1848 und 20. Juni 1858) gehören die Preßvergehen vor die Schwurgerichte. In Spanien dagegen (Preßgesetz vom 7. Jan. 1879) bestehen für Preßdelikte besondere Gerichtshöfe. In Holland ist volle Preßfreiheit gewährleistet, indem dort ebenso wie in den Vereinigten Staaten von Nordamerika Preßvergehen lediglich nach den allgemeinen Strafnormen zu beurteilen sind. Nur gegen die Verbreitung unsittlicher Schriften besteht in Nordamerika eine Akte vom 3. März 1873. Vgl. die Kommentare zum deutschen Preßgesetz von Schwarze (2. Aufl., Erlang. 1885), Marquardsen (Berl. 1875), Koller (Nördling. 1888); ferner Jaques, Grundlagen der Preßgesetzgebung (Leipz. 1874); Berner, Lehrbuch des deutschen Preßrechts (das. 1875); Liszt, Österreichisches Preßrecht (das. 1878); Derselbe, Das deutsche Reichspreßrecht (Berl. 1880); Honigmann, Die Verantwortlichkeit des Redakteurs (Bresl. 1885); Schuermans, Code de la presse (2. Aufl., Brüssel 1882, 2 Bde.); Barbier, Code expliqué de la presse (Par. 1887, 2 Bde.); Duboc, Geschichte der englischen P. (Hannov. 1873); Paterson, Liberty of the press (Lond. 1880); Ghirelli, Comento alla legge di stampa (2. Aufl., Neap. 1883).


Ergänzungen und Nachträge
Band 17 (1890), Seite 669670
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[669] Presse. Nachdem Haswell 1861 darauf hingewiesen, daß bei der Formänderung des Eisens durch Schmieden ein ruhiger Druck viel günstiger wirkt als ein kräftiger Schlag, da im ersten Fall sich die

Bördelpresse.

umformende Kraft durch die ganze Metallmasse verteilt, während sie beim Stoß mehr auf der Oberfläche wirkt, hat die hydraulische Schmiedepresse einen stetig wachsenden Anwendungskreis gewonnen. Insbesondere dient sie nunmehr mit großem Vorteil in der Verarbeitung dicker Bleche zu Gefäßen (Dampfkesseln u. dgl.), namentlich zum Umbördeln der Ränder an Kesselböden, Domdeckeln, zum Einpressen der Bleche in Schalen von Kugelform zur Anfertigung der Kugelkocher etc. Die allgemeine Einrichtung einer solchen Bördelpresse geht aus obiger Figur hervor. Auf einer schweren Grundplatte G erheben sich vier entsprechend starke Säulen a aus Stahl, die oben die schwere Preßplatte P aufnehmen. An dieser Platte hängt die Schale C als Obergesenke, unter welcher das Arbeitsstück, die Blechtafel A, von dem Träger B mittels Stützen e e festgelegt wird. Das Untergesenke D befindet sich auf der untern Preßplatte E befestigt, welche mit den Büchsen n an den Säulen a gleitet und durch Wasserdruck gehoben wird, [670] wodurch sich die Gesenke nähern und die Blechplatte der Gesenkeform entsprechend umbördeln. Der hydraulische Preßcylinder hängt bei H an der Grundplatte G. Bei K ist die mit E verkeilte Preßkolbenstange sichtbar. Die Stützen e e bilden ebenfalls verlängerte Kolbenstangen, welche aus den cylindrisch ausgebohrten Säulen s s heraustreten, die hydraulische Pressen bilden, so daß die Hebung des Arbeitsstücks A ebenfalls mit Wasserdruck erfolgt. Die Gesenke lassen sich gegen andre vertauschen, da beide Preßplatten Vorrichtungen zur Aufnahme beliebiger Gesenke besitzen und die Schrauben an den Säulen a die Stellung der Preßplatten zu verändern gestatten. Bis zu welcher enormen Leistungsfähigkeit hydraulische Pressen gebaut werden, zeigt eine zur Herstellung gepreßter Röhren in der Fabrik von Sam. Walker zu Birmingham aufgestellte Maschine dieser Art, deren abwärts gehender Hauptkolben einen Durchmesser von 61 cm und einen Hub von 3,66 m besitzt. Der Wasserdruck beträgt 465 Atmosphären, was einem Kolbendruck von 1300 Ton. entspricht, Zum Heben des Hauptkolbens und gleichzeitigen Ausziehen des gepreßten Rohrs aus der Form dienen Nebenkolben mit einem Druck von 300 T. Mittels dieser P. können Stahlscheiben von 91 cm Durchmesser und 10 cm Dicke in Röhren oder Cylinder von 1,066 m Länge, 30 cm Durchmesser und 25 mm Wandstärke verwandelt werden, die am Ende geschlossen sind. Zum Schmieden werden diese Pressen mit einer Preßkraft von 4000 T. und mehr gebaut.