Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Postnachnahmen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 282
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Postnachnahmen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 282. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Postnachnahmen (Version vom 10.08.2022)

[282] Postnachnahmen, postalische Bezeichnung für Sendungen, welche dem Empfänger nur gegen Einziehung eines bestimmten Geldbetrags ausgehändigt werden sollen. Das Verfahren hat sich aus dem frühern Postvorschußverfahren entwickelt und bietet namentlich für den kleinern Geschäftsverkehr, in welchem beim Warenabsatz nach der Ferne besonderer Wert auf Sicherheit für die Zahlungsleistung gelegt wird, Vorteil und Bequemlichkeiten. P. sind im Betrag bis zu 400 Mk. zulässig. Der Absender hat die Sendung in der Aufschrift mit dem Vermerk: „Nachnahme von … Mk. … Pf.“ zu versehen und seinen Namen mit Wohnungsangabe hinzuzufügen. Bei Paketen müssen diese Vermerke sowohl auf dem Paket als auch auf der Begleitadresse angebracht sein. Der bei der Aushändigung vom Empfänger eingezogene Betrag wird dem Absender durch Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag vom Empfänger nicht binnen spätestens 7 Tagen nach dem Eingang eingelöst, dann hat die Rücksendung an den Absender zu erfolgen. An Gebühren sind in Deutschland zu entrichten außer dem Porto für das Paket oder den Brief etc. eine Nachnahmegebühr von 2 Pf. für jede Mark, mindestens aber 10 Pf.


Jahres-Supplement 1890–1891
Band 18 (1891), Seite 733
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[733] Postnachnahmen. Seit 1. Juni 1890 werden erhoben: 1) das Porto für die Sendung; 2) eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 3) die Gebühren für Übermittelung des eingezogenen Betrags an den Absender und zwar bis 5 Mk. 10 Pf., über 5–100 Mk. 20 Pf., über 100–200 Mk. 30 Pf., über 200–400 Mk. 40 Pf.