Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Postbeamte“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Postbeamte“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 13 (1889), Seite 279280
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia:
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Postbeamte. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 279–280. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Postbeamte (Version vom 10.08.2022)

[279] Postbeamte. In den Beamtendienst der Postverwaltung kann man entweder als Posteleve, mit der Aussicht auf späteres Einrücken in die höhere Postbeamtenlaufbahn, oder als Postgehilfe, für den Dienst bei kleinern Postämtern, eintreten. Posteleven haben [280] vor ihrer Annahme die Abiturientenprüfung von einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung zu bestehen. Es werden nur Bewerber im Alter bis zu 25 Jahren angenommen, welche volle körperliche Rüstigkeit, namentlich gesundes Seh- und Gehörvermögen, besitzen. Die Anmeldung hat bei derjenigen Oberpostdirektion zu erfolgen, in deren Bezirk der Bewerber einzutreten wünscht. Zu hinterlegende Kaution 900 Mk. Die Posteleven werden nach dreijähriger Ausbildungszeit zur ersten (technischen) Prüfung, der sogen. Sekretärprüfung, zugelassen und nach deren Ablegung zu Postpraktikanten ernannt. Letztere rücken nach Maßgabe des Freiwerdens etatmäßiger Stellen (etwa nach 3 Jahren) in Post- oder Telegraphensekretärstellen ein. Beamte, welche eine weitere Prüfung nicht ablegen, können hiernächst noch Stellungen als Oberpost- oder Obertelegraphensekretär sowie als Buchhalter, Kassierer und Rendanten bei den Oberpostkassen erreichen. Zum Einrücken in höhere Dienststellen ist die vorherige Ablegung eines zweiten Examens, der höhern Post- oder Telegraphenverwaltungsprüfung, erforderlich, zu der die Zulassung frühstens drei Jahre nach dem ersten Examen erfolgt. Zur Vorbereitung auf dieses Examen bietet die in Berlin errichtete Post- und Telegraphenhochschule, in welcher Unterricht in mathematischen, physikalischen und andern technischen Disziplinen sowie in juristischen und Verwaltungsfächern im Rahmen des Studiums an den technischen Hochschulen und Universitäten erfolgt, Gelegenheit. Nach dem Bestehen der Prüfung ist der Zugang zu den höhern Stellen (Postinspektor, Postdirektor, Postrat, Oberpostdirektor, vortragender Rat bei der Zentralbehörde) eröffnet. Postgehilfen haben eine gute Elementarschulbildung und einige Kenntnis des Französischen in einer vor dem Eintritt abzulegenden Prüfung nachzuweisen. Anmeldung erfolgt gleichfalls bei der Oberpostdirektion des Bezirks, Kaution 300 Mk. Nach dreijähriger Ausbildungszeit werden die Postgehilfen zu einer weitern Prüfung, dem Assistentenexamen, zugelassen; nach dessen Bestehen erfolgt die Ernennung zum Postassistenten, vorerst ohne feste Anstellung. Aus der Reihe der Postassistenten werden die Vorsteher der Postämter 3. Klasse entnommen (s. Postanstalten); die bei Postämtern höherer Klasse verbleibenden Assistenten werden später fest angestellt und rücken demnächst in Oberpostassistentenstellen ein. Die Unterbeamtenstellen der Postverwaltung (Landbriefträger, Stadtpostboten, Briefträger, Postschaffner, Kanzleidiener, Kastellane) sind im wesentlichen den mit Anspruch auf Zivilversorgung aus dem Heer ausscheidenden Militärpersonen vorbehalten. Nur ein Teil dieser Stellen ist für ältere Postillione und solche Personen reserviert, welche ohne Zivilversorgungsanspruch für den Unterbeamtendienst angenommen sind (Posthilfsboten) und durch längere Dienstzeit sich die Berechtigung zur Anstellung erwerben.