MKL1888:Portofreiheit
[246] Portofreiheit, die Befreiung gewisser Gattungen von Postsendungen von der Portozahlung. Nach dem [247] Gesetz vom 5. Juli 1869 ist die Befreiung von Portogebühren in Deutschland nur den regierenden Fürsten, deren Gemahlinnen und Witwen verblieben. Außerdem genießen P. nur Sendungen, welche in reinen Reichsdienstangelegenheiten ausgetauscht werden; auch sind für Personen des Militärstandes und der Kriegsmarine einige Portovergünstigungen zugestanden worden. Im internationalen Postverkehr richten sich die Bestimmungen über P. nach den betreffenden Postverträgen.