MKL1888:Minstrels
[666] Minstrels (v. franz. ménestrel) hießen in England während des Mittelalters die Sänger, welche die von ihnen selbst oder andern gedichteten Lieder mit Begleitung eines Saiteninstruments, gewöhnlich der Harfe, vortrugen. Sie standen entweder im Dienste der Fürsten und Großen, oder zogen frei von Ort zu Ort. Sie entsprachen daher den französischen Ménétriers oder Jongleuren (s. d.), aber nicht etwa den Trouvères oder Troubadouren, da es einen ritterlichen Sängerstand, wie in Nord- und Südfrankreich, bei den Engländern nicht gab. Auch waren ihre Gesänge vorzugsweise epischen oder episch-lyrischen Charakters. 1381 errichtete Johann von Gaunt zu Tutbury in Staffordshire einen „Gerichtshof der M.“ (Court of M.), der die Vollmacht erhielt, im Gebiet von fünf umliegenden Grafschaften den M. ihre Gesetze zu geben, ihre Streitigkeiten zu schlichten und Widerspenstige zu verhaften. Dieser Gerichtshof tagte jährlich (16. Aug.). Auch ward den M. das Recht bewilligt, einen König mit vier Beamten zur Seite zu ernennen, welche ihre gemeinsamen Angelegenheiten leiteten. Nach und nach kamen aber diese Sänger herab, und schon gegen das Ende des [667] 16. Jahrh. waren sie in der öffentlichen Meinung so sehr gesunken, daß 1597 die Königin Elisabeth eine Verordnung erließ, nach welcher vagabundierende M. als Landstreicher bestraft werden sollten. Seit dieser Zeit wird ihrer nicht mehr gedacht. In Schottland hielten sie sich etwas länger in Ehren.