Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Markwald“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 11 (1888), Seite 266
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Markwald. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 266. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Markwald (Version vom 13.01.2024)

[266] Markwald, ursprünglich der Grenzwald, welcher größere Gebiete von Gemeinden voneinander schied; dann der unverteilte Wald, welcher einer oder mehreren Gemeinden oder später auch bestimmten Klassen von Gemeindemitgliedern gemeinsam gehörte. Die Korporation, der ein M. gehörte, hieß Märkerschaft, die Genossen Märker, die Nichtberechtigten oder die nicht in der Mark Wohnenden Ausmärker. Der M. stand unter einem Obermärker, auch Mark- oder Holzgraf, Markrichter, Markvogt, Waldbott, oberster Erbexe etc. genannt. Die Verhältnisse in der Mark wurden auf den jährlich abzuhaltenden Märkergedingen oder Holzgerichten beraten und geordnet. Die meisten der ehemaligen Markwaldungen sind durch Aufteilung unter die Genossen, durch Vertrag, Vergewaltigung etc. in den Besitz von Privaten, Landesherren, bez. in den des Staats übergegangen, oder sie wurden in Besitzungen der heutigen politischen Gemeinden umgewandelt. Reste der alten Markgenossenschaften bestehen noch in Westfalen (Haubergsgenossenschaften) und im Regierungsbezirk Trier (Gehöferschaften), dann wohl auch noch vielfach in der Form der heutigen Realgemeinde. Vgl. v. Löw, Über die Markgenossenschaften (Heidelberg 1829); Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Jagd und Wald in Deutschland (Leipz. 1832). Vgl. Mark (Grenze).