Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Marketénder“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 11 (1888), Seite 261
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Marketénder. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 261. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Market%C3%A9nder (Version vom 11.01.2024)

[261] Marketénder (v. ital. mercatánte, Kaufmann), Personen, welche den Truppen bei den Übungen und ins Feld folgen, um namentlich die Herbeischaffung solcher Gegenstände zu übernehmen, welche die Militärverwaltung nicht liefert, und die auf Märschen und in den Biwaks sonst nicht zu bekommen sind. Bei den Römern gehörten die M. zu den Impedimenta oder der Bagage. Bei den deutschen Landsknechten bildeten sie einen wesentlichen Teil des Trosses, fungierten unter verschiedenen Namen und standen unter Aufsicht des Rumormeisters. In neuerer Zeit hat man fast in allen Armeen (zuerst in Frankreich während der Revolution 1792) die Zahl der M. soviel wie möglich verringert. Im deutschen Heer sollen die M. und ihre Gehilfen nach dem Reglement über das Marketenderwesen vom 7. Mai 1875 Leute des Beurlaubtenstandes (Landwehr) derselben Waffe sein wie die Truppe, der sie folgen, durch ihre Friedensthätigkeit die Garantie guter Geschäftsführung geben und deshalb für diese Stellung schon im Frieden erwählt sein. Im Feld erhalten sie Sold, Verpflegung und Rationen und sind den Militärstrafgesetzen und der Disziplinargewalt der Truppenbefehlshaber unterstellt; sie dürfen ihre Frauen als Gehilfen einstellen.