Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Mühlenrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 11 (1888), Seite 853
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Mühlenrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 853. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:M%C3%BChlenrecht (Version vom 21.01.2023)

[853] Mühlenrecht, diejenigen Rechtssatzungen, welche sich auf die Anlage und den Betrieb von Mühlwerken beziehen. Die Mühlengesetzgebung ist ein Ausfluß der Mühlenhoheit, d. h. der Befugnis des Staats, die Anlage, Veränderung und den Betrieb von Mühlen jeder Art zu überwachen und durch besondere Mühlordnungen (z. B. preußische Mühlenordnung von 1810, österreichische von 1814, badische von 1822 etc.) zu regeln. Was insbesondere die Wassermühlen anbelangt so bestand früher in Deutschland vielfach das sogen. Mühlenregal, d. h. das ausschließliche Recht des Staats, die Wasserkräfte öffentlicher (und in manchen Staaten, z. B. in Sachsen, auch privater) Flüsse zum Mühlenbetrieb zu verwenden. Die Befugnis zur Anlage von Mühlwerken in solchen Flüssen (Mühlengerechtigkeit) konnte alsdann seitens der Privaten nur durch besondere staatliche Verleihung erworben werden, welch letztere in der Regel nur gegen eine ständige Abgabe (Mühlzins) an den Staat erteilt wurde, die in älterer Zeit meistens als Reallast auf das betreffende Mühlgrundstück gelegt ward. Der Umfang der Berechtigung des Müllers bestimmt sich im einzelnen Fall durch die Festsetzung der Breite und der Tiefe des Gewässers. Erstere erfolgt durch amtliche Normierung der Breite des Mühlendammes oder des sogen. Fachbaums, d. h. des obersten Balkens des wagerecht in den Fluß gelegten Wehrs, hinter welchem sich das Wasser anstaut. Die Höhe des Wasserstandes, bis zu der die Stauung geschehen darf, wird durch den senkrecht in den Fluß eingerammten Merkpfahl (Eichpfahl, Sicherheitspfahl) fixiert. Die deutsche Gewerbeordnung verlangt zur Errichtung von Stauanlagen für Wassertriebwerke die Genehmigung seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde und räumt den höhern Verwaltungsbehörden die Befugnis ein, über die Entfernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen innezuhalten ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung zu treffen. Der sogen. Mahlzwang (Mühlzwang), welcher früher vielfach vorkam und in dem mit dem Besitz einer Mühle verbundenen Recht bestand, die Konsumenten eines bestimmten Bezirks zu zwingen, ihren Bedarf nur bei dem Berechtigten mahlen und schroten zu lassen, ist durch die Reichsgewerbeordnung beseitigt worden, soweit dies nicht bereits durch frühere Partikulargesetze geschehen war. Vgl. Deutsche Gewerbeordnung, § 7, 16–23, 28; österreichisches Wassergesetz vom 30. Mai 1869; Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei in Preußen (Bresl. 1866); Peyrer, Das österreichische Wasserrecht (2. Aufl., Wien 1886); Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Wasserrechts (Berl. 1881).