MKL1888:Leseholz
[716] Leseholz (Raff- und Leseholz), das nicht für Rechnung des Waldeigentümers geworbene, sondern von Holzsammlern aufgelesene, zusammengeraffte Holz. Nach preußischem Landrecht gehört dazu nur der Abfall an trocknen Ästen und der in den Schlägen zurückgelassene Abraum. Observanzmäßig ist der Begriff indessen häufig ein weiter gehender, indem zum L. außer dem Abfall- und Abraumholz auch dürre Äste, trockne schwache, mit der Hand abzubrechende Stämmchen, Astbruchholz etc. gerechnet werden. Das L. gehört zu den forstlichen Nebennutzungen und ist häufig Gegenstand von Berechtigungen.