Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Landtafel“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 472
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Landtafel. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 472. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Landtafel (Version vom 20.10.2024)

[472] Landtafel, in Mähren die erste und ursprünglichste Art eines Grundbuchs. Auf fichtene Tafeln ward dort im Mittelalter das Grundvermögen der Gemeindeangehörigen verzeichnet, und diese einfachste Art eines Grundbuchs bildete die Grundlage für das gesamte „Tabularwesen“ der österreichischen Monarchie, indem sich das Institut der Landtafeln von Mähren nach Böhmen, Steiermark etc. verpflanzte. An die Stelle jener Holztafeln waren freilich schon zuvor öffentliche Urkunden und Bücher getreten. Mit der Zeit wurde nun der Ausdruck L. auf das öffentliche Verzeichnis derjenigen Güter beschränkt, mit deren Besitz Landstandschaft verbunden war; daher der Ausdruck Landtafelgüter oder landtäfelige Güter für diejenigen Besitzungen, mit welchen das Recht verbunden war, Sitz und Stimme auf dem Landtag zu führen. Dazu wurde bis zum Jahr 1848 die Landtafelfähigkeit erfordert, welche nur dem Herren-, Ritter- und Prälatenstand sowie einigen privilegierten Städten und Personen, Universitätsprofessoren u. dgl., zukam. Seitdem kann jeder Staatsbürger landtäfelige Güter erwerben. Verschieden von der L. ist die Lehentafel, in welche die lehnbaren Güter eingetragen waren. Noch jetzt ist der Begriff von land- und lehentäfeligen Gütern in Österreich um deswillen von Wichtigkeit, weil mit ihrem Besitz das Wahlrecht in der Klasse der Großgrundbesitzer für die Landtage und für den Reichsrat verknüpft ist.