MKL1888:Landeskultur-Rentenbanken

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Landeskultur-Rentenbanken“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 450451
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Landeskultur-Rentenbanken. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 450–451. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Landeskultur-Rentenbanken (Version vom 01.10.2023)

[450] Landeskultur-Rentenbanken (Landeskultur-Rentenkassen), eigne öffentliche Kreditinstitute zu dem Zweck, um Landwirten für Maßregeln der Landeskultur, insbesondere für Bodenmeliorationen (Ent- und Bewässerungsanlagen, Wasserlaufsberichtigungen, Deichanlagen, Urbarmachungen, Wiesen- und Waldkulturen etc.), und für Flur- und Gemarkungsregulierungen (Wegeregulierungen, Zusammenlegungen, Gemeinheitsteilungen) Darlehen zu gewähren. Darlehen, welche zu diesem Zweck aufgenommen werden sollen, müssen unkündbar und amortisierbar sein können. Nun ist aber die Erlangung solcher Darlehen teils unmöglich, teils häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft, und deshalb unterbleiben oft jene so nützlichen Maßregeln, namentlich seitens der kleinen und mittlern Landwirte. Um hier eine wirksame Abhilfe zu gewähren, wurden die L. ins Leben gerufen. Ein solches Institut hat zuerst Sachsen 1861 als Staatsanstalt geschaffen, Preußen 1879 als Provinzial- (Kommunal-) Anstalt den Provinzial- (Kommunal-) Verbänden zu gründen gestattet und Hessen 1880 als Staatsanstalt eingeführt. Diese Banken geben, nachdem in zuverlässiger Weise festgestellt ist, daß der Reinertrag des Grundstücks durch die das Darlehen erheischende Maßregel entsprechend gesteigert wird, den Landwirten das Kapital als ein von seiten der Bank unkündbares, allmählich zu amortisierendes hypothekarisches Darlehen. Sie beschaffen sich die Leihmittel [451] durch die Ausgabe von verzinslichen Obligationen („Landeskultur-Rentenscheinen“ in Sachsen, „Landeskultur-Rentenbriefen“ in Preußen, „Landeskultur-Rentenobligationen“ in Hessen). Für die Verpflichtungen der Bank aus den von ihr ausgegebenen Obligationen haftet in Sachsen und Hessen die Staatskasse, in Preußen der Provinzial- (Kommunal-) Verband. Ob die hypothekarische Sicherheit für das Darlehen eine genügende ist, darüber entscheidet in Sachsen die Landeskultur-Rentenbank, in Hessen das Ministerium des Innern und der Justiz. In beiden Staaten muß aber die hypothekarische Forderung der Bank die Priorität vor andern bereits eingetragenen Hypotheken haben. In Preußen entscheidet über den Grad der Sicherheit die Bank, das Gesetz enthält aber hierüber folgende Normativbestimmung: Die Sicherheit ist als vorhanden zu erachten, wenn das Darlehen innerhalb des 25fachen Betrags des bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertrags oder innerhalb der ersten Hälfte des durch ritterschaftliche, landschaftliche oder besondere Taxe der Landeskultur-Rentenbank zu ermittelnden Werts der Liegenschaften zu stehen kommt (§ 6). Die Einräumung der Priorität für diese Darlehen ist durch das Gesetz nicht obligatorisch gemacht. Dagegen kann nach dem Gesetz solchen Darlehen, welche zur Ausführung von Drainierungsanlagen gewährt werden, unter gewissen Voraussetzungen und Kautelen, welche eine Benachteiligung der Gläubiger ausschließen, das Vorzugsrecht vor allen andern auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Lasten des Grundstücks auch ohne ausdrückliche Zustimmung der eingetragenen Gläubiger gewährt werden. Vgl. Schober, Die L. in Preußen, Sachsen und Hessen (Berl. 1887).