Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kriegsschade“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 220
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Kriegsschade. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 220. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kriegsschade (Version vom 10.10.2023)

[220] Kriegsschade, jede Vermögenseinbuße, welche während eines Kriegs dem einzelnen durch Maßregeln der feindlichen Macht erwächst, sei es unmittelbar, wie z. B. durch Beschießung, Blockade, Plünderung, oder mittelbar durch die Gegenoperationen der eignen Truppen selbst. Den Gegensatz bilden die sogen. Kriegsleistungen (s. d.), welche für die mobile Truppenmacht des Staats von dessen Angehörigen seitens der zuständigen Behörden in Anspruch genommen werden. Für letztere wird regelmäßig eine Vergütung gewährt, während der K., als rein zufälliger Natur, an und für sich nicht ersetzt wird. Das deutsche Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen enthält jedoch § 35 die Bestimmung, daß Umfang und Höhe der für Kriegsschäden etwa zu gewährenden Entschädigung und das Verfahren bei Feststellung derselben durch ein jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs geregelt werden sollen, wie dies denn auch nach dem deutsch-französischen Krieg durch eine Reihe von Gesetzen geschehen ist.