Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kriegsjahre“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 213
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Kriegsjahre. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 213. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kriegsjahre (Version vom 07.10.2023)

[213] Kriegsjahre. Der § 23 des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 bestimmt: Für jeden Feldzug, an welchem ein Offizier oder ein im Offiziersrang stehender Militärarzt im Reichsheer oder der Marine derart teilgenommen hat, daß er mit den mobilen Truppen ins Feld gerückt ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet. Ob bei längerer Dauer mehrere K. in Anrechnung kommen sollen, darüber bestimmt in jedem Fall der Kaiser. Für die Marine wird die Fahrtzeit jenseit der Linie Dover-Calais auch im Frieden doppelt gezählt, die in heimischen Gewässern nicht.