MKL1888:Kapitalsteuer
[484] Kapitalsteuer. Unter derselben läßt sich sowohl eine partielle Vermögenssteuer (s. d.), d. h. eine solche verstehen, welche den werbenden Teil des Vermögens trifft, als auch eine Kapitalrentensteuer, für welche nur das Kapital als Bemessungsgrundlage dient, sei es, um durch Bildung von Steuerkapitalien die Durchführung eines progressiven Steuerfußes zu erleichtern, sei es, weil das Kapital leichter zu erkennen und zu bemessen ist als dessen Ertrag. Die Steuer ist dann nur eine nominelle K.