MKL1888:Kapitalrentensteuer

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kapitalrentensteuer“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 9 (1887), Seite 484
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Kapitalrentensteuer. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 484. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kapitalrentensteuer (Version vom 02.08.2021)

[484] Kapitalrentensteuer (Zinsrentensteuer), eine Steuer, welche das aus Leihkapitalien fließende Einkommen trifft. Dieselbe bildet, wie in Baden, Bayern, ein Glied des Ertragssteuersystems oder, wie in England, einen Zweig der Einkommensteuer. Als besondere Steuerart ist sie grundsätzlich überall da gerechtfertigt, wo die Erträge andrer Einkommenquellen besteuert werden, ohne daß dabei die Zinsen aus Leihkapitalien genügend mit erfaßt werden. Bei unsrer heutigen Kreditentwickelung verspricht die K. auch große Erträge. Allerdings leidet sie an dem Übelstand, daß viele Steuerobjekte schwer nachzuweisen sind. Dies gilt selbst von bekannten Schulden von Gesellschaften, Gemeinden, des Staats, wenn die Zinsen nicht bei dem Schuldner, sondern bei dem Gläubiger erfaßt werden sollen. In diesem Fall muß man sich auf Anzeigepflicht des Gläubigers und dessen Steuererklärung verlassen, die insbesondere bei etwanigem Erbgang zu kontrollieren wäre. Ferner bereiten die Beziehungen zwischen Ertragssteuern und K. Schwierigkeiten. Trifft man durch jene den gesamten Reinertrag, indem man dem Schuldner überläßt, dem Gläubiger die ihn treffenden Steuern bei der Zinszahlung in Abzug zu bringen, so müßten die betreffenden Steuerobjekte bei der K. außer Betracht bleiben. In Ländern, wo eine allgemeine Einkommensteuer besteht (Preußen), würde die K. ebenso wie die Lohnsteuer als Doppelbesteuerung empfunden, und man verzichtet deshalb auf ihre Aufnahme unter die Ertragssteuern, was freilich wieder viele Steuerungleichheiten zur Folge hat.