MKL1888:Inhibitoriālien
[956] Inhibitoriālien (lat. Inhibitoriales, sc. literae), nach früherm Prozeßrecht die Verfügung, wodurch nach eingelegter Berufung vom Obergericht dem Unterrichter alles weitere Verfahren in einer Sache untersagt wird.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 8 (1887), Seite 956 | |||
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[956] Inhibitoriālien (lat. Inhibitoriales, sc. literae), nach früherm Prozeßrecht die Verfügung, wodurch nach eingelegter Berufung vom Obergericht dem Unterrichter alles weitere Verfahren in einer Sache untersagt wird.