MKL1888:Inhibitōrium
[956] Inhibitōrium (lat.), amtliche Verfügung, durch welche eine Handlung vorläufig untersagt, ein Verfahren vorläufig sistiert wird. Vgl. Einstweilige Verfügungen.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 8 (1887), Seite 956 | |||
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[956] Inhibitōrium (lat.), amtliche Verfügung, durch welche eine Handlung vorläufig untersagt, ein Verfahren vorläufig sistiert wird. Vgl. Einstweilige Verfügungen.