MKL1888:Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 6 (1887), Seite 659
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Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 659. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Frei_von_Bruch,_frei_von_Besch%C3%A4digung,_frei_von_Leckage,_frei_von_Verderb (Version vom 01.04.2023)

[659] Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb, Klauseln, welche ein Schiffer zuweilen auf das Konnossement neben seine Unterschrift setzt, wenn er zerbrechliche, flüssige oder dem Verderben unterworfene Waren geladen hat. Dieselben haben die Bedeutung, daß der Schiffer für den durch Bruch, Beschädigung, Leckage oder Verderb ohne seine Schuld entstandenen Schaden nicht haften will (deutsches Handelsgesetzbuch, § 659).