Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Festungsstrafe“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 6 (1887), Seite 194
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Festungsstrafe. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 194. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Festungsstrafe (Version vom 17.10.2022)

[194] Festungsstrafe, eine minder schwere Freiheitsstrafe, welche namentlich bei solchen Verbrechen und Vergehen eintreten soll, die nicht auf eine ehrlose Gesinnung zurückzuführen sind. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch hat dafür die Bezeichnung „Festungshaft“ (s. d.). In Preußen war die F. bis zur Einführung des deutschen Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 militärische Freiheitsstrafe für Gemeine. Für Unteroffiziere war mit Verhängung dieser Strafe Degradation stets verbunden. Die F. bestand in Einschließung und Beschäftigung mit militärischen Arbeiten unter Bewachung. Die in eine Strafabteilung aufgenommenen Festungssträflinge blieben Soldaten, der Disziplinarstrafgewalt unterworfen und mußten die Dauer der Strafzeit später nachdienen. Die geringste Dauer der Strafe war drei Monate. Jetzt ist an ihre Stelle Gefängnis getreten. Unter Festungsbaustrafe verstand man früher eine schwere Strafe, bei welcher die Gefangenen (Baugefangene) öffentliche und schwere Arbeiten zu verrichten und dabei Ketten zu tragen hatten.