MKL1888:Fallrecht
[19] Fallrecht (Jus recadentiae oder revolutionis), das partikularrechtlich, z. B. in den ehemaligen Herzogtümern Berg und Jülich, geltende Recht, wonach Güter je nach ihrem Herkommen auf die väterliche oder auf die mütterliche Verwandtschaft des Erblassers vererben (paterna paternis, materna maternis). Nur wenn sich auf der einen Seite keine successionsfähigen Nachkommen finden, gehen solche Güter auf die andre Seite über.