Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Erzkanzler“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 5 (1886), Seite 837
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Erzkanzler. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 837. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Erzkanzler (Version vom 20.03.2022)

[837] Erzkanzler (Archicancellarius), Erzbeamter des römisch-deutschen Reichs, welcher die oberste Aufsicht über die kirchlichen Angelegenheiten hatte, außerdem Vorsteher des Geheimen kaiserlichen Rats war und als solcher bei den Reichsversammlungen unter den Fürsten des Reichs saß. Es gab drei E., nämlich für das eigentliche Deutschland, für Italien und für Burgund; durch die Goldene Bulle 1356 wurde das schon thatsächlich bestehende Verhältnis bestätigt, wonach der Erzbischof von Mainz Kurfürst und E. für Deutschland, der von Köln E. für Italien und der von Trier E. für Burgund sein sollte. Letztere beiden Würden hatten zuletzt nur noch titulare Bedeutung. Der Reichserzkanzler wurde von dem Reichsvizekanzler vertreten, dessen Amt jedoch, weil es besondere Gewandtheit erforderte, nie erblich, sondern von Kurmainz meist auf kaiserlichen Vorschlag verliehen wurde, früher gewöhnlich an Bischöfe, dann an Doctores juris, seit Rudolf II. an hohe Standespersonen. Auch die Kaiserin hatte einen besondern E., den Abt von Fulda, welcher ihr nach der Konstitution Karls IV. von 1356 die Krone zu halten, aufzusetzen und abzunehmen und besonders den Kaplandienst zu verwalten hatte. Vgl. Stumpf, Der Reichskanzler (Innsbr. 1865–73, 3 Bde.).