Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Erlaß“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 5 (1886), Seite 791
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Erlaß. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 791. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Erla%C3%9F (Version vom 22.02.2023)

[791] Erlaß, im weitern Sinn jeder Verzicht auf irgend ein dem Verzichtenden zustehendes Recht; im engern oder eigentlichen Sinn aber der Verzicht auf ein Forderungsrecht, welcher durch den Abschluß eines auf Aufhebung jenes Rechts gerichteten Vertrags (Erlaßvertrags) bewirkt wird. Während ein solcher E. im römischen Recht an bestimmte Formen gebunden und namentlich zur Aufhebung einer durch Stipulation begründeten Forderung der Abschluß einer Gegenstipulation, einer sogen. Acceptilation (s. d.), nötig war, wird der heutige Erlaßvertrag einfach durch Ausstellung und Empfang einer Quittung abgeschlossen, indem der Gläubiger mit dem Bewußtsein, die schuldige Leistung nicht erhalten zu haben, und ohne dieselbe für die Folgezeit zu erwarten, dem Schuldner über den Empfang derselben quittiert. Über den E. einer Strafe im Gnadenweg s. Begnadigung. – E. heißt auch eine obrigkeitliche Verfügung oder Bekanntmachung, namentlich einer höhern Behörde.