MKL1888:Acceptilation
[76] Acceptilation (lat., Empfangseintragung), im röm. Rechte die mündliche, in Stipulationsform gekleidete Quittung einer aus Stipulation entstandenen Schuld. Der Schuldner fragte den Gläubiger: Acceptumne fers oder habes mihi („Hast du meine Schuld empfangen“)? Antwortete der Gläubiger darauf: Acceptum fero oder habeo („Ja“), so war die Acceptilatio vollendet und der Schuldner von seiner Schuld liberiert. – In der Dogmatik ist A. die von Duns Scotus und von den Arminianern verteidigte Lehre, daß die von Christus geleistete Genugthuung zwar nicht an sich ausreichend gewesen, von Gott aber als genügend angenommen worden sei; s. Christologie.