MKL1888:Erbbauern
[720] Erbbauern, Bauern, welche berechtigt sind, ihre Güter auf ihre Nachkommen zu vererben (s. Bauerngut); in Rußland vor Aufhebung der Leibeigenschaft solche Bauern, die auf ihren Herrn vererbt wurden und wieder dessen nächsten Erben zufielen, im Gegensatz zu jenen, welche nach dem Tod ihres Herrn der Krone anheimfielen.