Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Erbbauern“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Erbbauern“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 5 (1886), Seite 720
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia:
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Erbbauern. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 720. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Erbbauern (Version vom 03.04.2022)

[720] Erbbauern, Bauern, welche berechtigt sind, ihre Güter auf ihre Nachkommen zu vererben (s. Bauerngut); in Rußland vor Aufhebung der Leibeigenschaft solche Bauern, die auf ihren Herrn vererbt wurden und wieder dessen nächsten Erben zufielen, im Gegensatz zu jenen, welche nach dem Tod ihres Herrn der Krone anheimfielen.