MKL1888:Eisenbahnfrachtrecht, internationales

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Eisenbahnfrachtrecht, internationales“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 18 (Supplement, 1891), Seite 225
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Eisenbahnfrachtrecht, internationales. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 18, Seite 225. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Eisenbahnfrachtrecht,_internationales (Version vom 06.01.2023)

[225] Eisenbahnfrachtrecht, internationales. Am 14. Okt. 1890 ist zu Bern durch die Bevollmächtigten von Deutschland, Österreich-Ungarn, Italien, Frankreich und Rußland, ferner der Niederlande, Luxemburgs, Belgiens und der Schweiz ein internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr nebst Ausführungsbestimmungen, desgleichen ein Reglement über die Errichtung eines Zentralamts unterzeichnet worden. Die bezüglichen Verhandlungen, welche damit zum Abschluß gekommen sind, hatten bereits 1874 infolge einer Anregung der schweizerischen Bundesregierung begonnen. Unter Zugrundelegung eines schweizerischen vorläufigen Entwurfs und eines der Hauptsache nach auf den gleichen Anschauungen beruhenden, durch eine gemischte Kommission der beteiligten Ressorts ausgearbeiteten deutschen Entwurfs hatten 1878, 1881 und 1886 mehrwöchentliche Beratungen von fachmännischen Delegierten der vertragschließenden Staaten zu Bern stattgefunden, welche zur Ausarbeitung von Entwürfen der nunmehr vorbehaltlich der Ratifikation abgeschlossenen Staatsverträge geführt haben. Das Übereinkommen schafft, indem es das innere Recht der vertragschließenden Staaten unberührt läßt, für deren gegenseitigen Eisenbahngüterverkehr (auf Grund eines direkten Frachtbriefs) ein gemeinsames Recht. Die Beförderung von Personen und Reisegepäck ist von der internationalen Regelung ausgeschlossen. Nach den zu Bern getroffenen Abmachungen wird unter anderm die Haftpflicht der Eisenbahnen für die übernommenen Güter einheitlich dahin geregelt, daß im Falle des Verlustes für die Schadenberechnung der gemeine Wert des Gutes am Versandort zur Zeit der Annahme des Gutes maßgebend ist. Dazu kommt die Erstattung der etwa bereits gezahlten Zölle, Frachten und sonstigen Kosten. Bei Beschädigungen ist der volle Minderwert des Gutes zu ersetzen. Die Festsetzung eines Maximalbetrags für den im Falle gänzlichen oder teilweisen Verlustes zu leistenden Schadenersatz ist als Regel ausgeschlossen und nur in einem seltenen Ausnahmefall (bei Beförderung der Güter nach besondern Spezialtarifen unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen) gestattet. Eine Wertdeklaration findet überhaupt nicht statt. Anderseits kann sich der Absender gegen Entrichtung eines Frachtzuschlags eine höhere Entschädigung über den Wert des Gutes hinaus durch Deklaration des Interesses an der Lieferung sichern. Bei Versäumung der Lieferfristen ist die Höhe der zu leistenden Vergütung einerseits davon abhängig, ob ein Schade nachgewiesen ist oder nicht, und anderseits, ob ein Interesse an der Lieferung deklariert ist oder nicht. Bei mangelndem Schadennachweis stuft sich die Höhe der Vergütung nach der Dauer der Lieferfristüberschreitung ab und steigt bis zur Hälfte der erhobenen Fracht. Ist das Interesse an der Lieferung deklariert, kann die doppelte Vergütung nach gleicher Abstufung bis zur Höhe der vollen Fracht, aber nicht über den deklarierten Betrag hinaus beansprucht werden. Beim Nachweis eines Schadens wird der nachgewiesene Betrag und zwar bei mangelnder Interessedeklaration bis zur vollen Fracht, andernfalls bis zur Höhe der deklarierten Summe vergütet. Eine selbständige Deklaration des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung ist gleich der Wertdeklaration ausgeschlossen. Das Übereinkommen verpflichtet die Eisenbahnen zur Annahme und Weiterbeförderung des Gutes; es regelt das Verfügungsrecht des Absenders und des Empfängers über die beförderten Güter, ferner die Klageberechtigung, welche demjenigen zusteht, der das Verfügungsrecht hat. Von hohem Werte ist die Festsetzung, daß die vom zuständigen Richter ergangenen und nach den für ihn maßgebenden Gesetzen vollstreckbaren Urteile im Gebiet sämtlicher Vertragsstaaten ohne materielle Prüfung des Inhalts Vollstreckbarkeit erlangen. Endlich ist noch der durch das Übereinkommen aufgestellte Grundsatz der Publizität der Tarife und das Verbot jeder Begünstigung einzelner gegenüber den vorschriftsmäßig zu stande gekommenen und gehörig veröffentlichten Tarifen bemerkenswert. Das zu errichtende Zentralamt hat unter anderm die Aufgabe, nicht nur auf Verlangen Entscheidungen über Streitigkeiten unter den Bahnen zu treffen, sondern auch die durch den internationalen Transport bedingten finanziellen Beziehungen zwischen den beteiligten Verwaltungen zu erleichtern. Weiterhin liegt ihm ob die Entgegennahme, Weitergabe und Veröffentlichung aller für den internationalen Verkehr wichtigen Mitteilungen der Eisenbahnen und der Regierungen sowie die selbständige Sammlung, Bearbeitung und Publikation derartigen Materials.

Das Übereinkommen ist zunächst auf 3 Jahre abgeschlossen, es gilt für weitere 3 Jahre, sofern es nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, und tritt 3 Monate nach Austausch der Ratifikationen in Wirksamkeit. Dieser endgültigen Genehmigung wird aber in allen Staaten mit Volksvertretung die Zustimmung der letztern vorauszugehen haben.


Jahres-Supplement 1891–1892
Band 19 (1892), Seite 226
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[226] Eisenbahnfrachtrecht, internationales. Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (s. Bd. 18, S. 225) übt unausbleiblich auf die gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen über den Eisenbahnfrachtverkehr der einzelnen daran beteiligten Staaten sowie auf den Nachbarverkehr derselben einen Einfluß aus, der sich inzwischen bereits mehrfach in dem Bestreben geltend gemacht hat, die Bestimmungen für diesen Verkehr mit denen des internationalen Übereinkommens in Übereinstimmung zu bringen. Als eins der wichtigsten Ergebnisse der dahin abzielenden Schritte ist der Entwurf eines neuen Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands und Österreich-Ungarns zu bezeichnen, welcher zwischen deutschen und österreich-ungarischen Kommissaren im Sommer 1891 vereinbart worden ist und nach Anhörung der betreffenden Eisenbahnverwaltungen vielleicht schon mit dem internationalen Übereinkommen zugleich in Kraft treten wird. Neben vollständiger Übereinstimmung der wesentlichsten Bestimmungen mit letzterm ist dabei auf zeitgemäße Abänderung und Umgestaltung auch vieler andrer für unser Verkehrsleben wichtiger, den Bedürfnissen desselben nicht mehr völlig entsprechender Vorschriften Bedacht genommen. Auch innerhalb des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen ist die Anpassung des Vereinsbetriebsreglements an die Festsetzungen des internationalen Übereinkommens in Angriff genommen, wobei zweifellos auch die sonstigen Änderungen des erwähnten Entwurfs Berücksichtigung finden dürften.