Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Droguen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 5 (1886), Seite 153
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Droguen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 153. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Droguen (Version vom 15.05.2024)

[153] Droguen (Drogen, Drogueriewaren, franz., spr. drōghen), Apothekerwaren, in Süddeutschland Materialwaren, alle rohen oder halb zubereiteten Produkte der drei Naturreiche, welche hauptsächlich in der Medizin und in der Technik benutzt werden; auch gewisse Präparate aus Hüttenwerken und chemischen Fabriken zu gleichem Gebrauch. Der Inhaber einer solchen Handlung heißt Droguist, das Geschäft selbst Drogueriehandlung. Viele Droguisten in Deutschland verbinden damit den Farbewarenhandel und halten wohl auch Lager von Apothekergerätschaften. Unter ihren rohen Produkten nehmen die Wurzeln, Hölzer, Rinden, Blätter, Blüten, Früchte, Samen, Harze, Gummiarten und Öle die wichtigste Stelle ein. Der Droguist versorgt in erster Reihe die Apotheken, häufig aber betreibt er nebenbei oder ausschließlich Detailhandel (Detaildroguist), wo dann dem Publikum Gelegenheit geboten ist, die D. und gewisse als Arzneimittel zu benutzende Präparate etwas billiger als in der Apotheke einzukaufen. Gemischte Arzneiwaren und stark wirkende (giftige) D. darf der Droguist nach der Verordnung vom 4. Jan. 1875 im Detailhandel nicht verkaufen, namentlich darf er nicht Verordnungen der Ärzte anfertigen. Der Deutsche Droguistenverband (Vereinsorgan die „Droguisten-Zeitung“, Leipz., seit 1875) bekämpft unter anderm auch Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung. In Dresden und Hamburg bestehen Fachschulen für Droguisten. Droguenkunde, s. v. w. Pharmakognosie. Vgl. „Droguistenkalender“ (hrsg. von Freise, Braunschw. 1880 ff.).