Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Drākon“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 5 (1886), Seite 112
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Drākon. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 112. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Dr%C4%81kon (Version vom 19.05.2024)

[112] Drākon, athen. Gesetzgeber, war um 621 v. Chr. Archon und bewirkte als solcher eine schriftliche Aufzeichnung der Rechtsgewohnheiten, namentlich des peinlichen Rechts. An der bestehenden Staatsverfassung wurde nichts geändert, wenn auch die schriftliche Aufzeichnung ein Zugeständnis der Eupatriden sein sollte. Doch ist im einzelnen über diese größtenteils durch Solon veränderten oder aufgehobenen Gesetze Drakons zu wenig bekannt, als daß ein sicheres Urteil darüber möglich wäre. Soviel bekannt ist, bezogen sie sich besonders auf die Bestrafung und Sühnung von Totschlag und Mord; hierüber wurden genaue Bestimmungen festgesetzt, und ein besonderes Blutgericht, die 51 Epheten, erhielt sich auch bei der Solonischen Gesetzgebung. Sprichwörtlich war schon im Altertum die übergroße Strenge (drakontische oder drakonische Strenge) dieser Gesetze; weil der Tod fast für alle Vergehen als Strafe festgesetzt war, sagte man, sie seien mit Blut geschrieben. Bei solcher Beschaffenheit war die Gesetzgebung Drakons nicht geeignet, eine dauernde Regelung der innern Verhältnisse herbeizuführen, und mußte daher nach 27 Jahren der Gesetzgebung Solons weichen.