MKL1888:Deutscher Bund
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[772] Deutscher Bund (hierzu die Karte „Deutschland während des Deutschen Bundes“), der auf der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 beruhende deutsche Staatenbund, welcher sich infolge des deutschen Kriegs von 1866 aufgelöst hat. Die Akte war auf Grund des österreichischen Entwurfs, den man mit dem preußischen Programm verschmolzen hatte, auf dem Wiener Kongreß (s. d.) zu stande gekommen und ließ viele Wünsche der Nation unbefriedigt, da man nach langen vergeblichen Verhandlungen schließlich unter dem Eindruck der Rückkehr Napoleons den Abschluß eines Bundes beeilt hatte. Zweck desselben war die Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten. Das Gebiet des Deutschen Bundes lag zwischen 5°44′ und 19°51′ östl. L. v. Gr. und zwischen 45°5′ und 54°52′ nördl. Br. und grenzte im N. an die Nordsee, Dänemark (Schleswig) und die Ostsee, im O. an die außerdeutschen Provinzen Preußens (Preußen und Posen), an Russisch-Polen, die außerdeutschen Kronländer Österreichs (Galizien, Ungarn, Kroatien), im S. an das Adriatische Meer, das österreichische (nicht deutsche) Istrien, Venetien, die Lombardei und die Schweiz, im W. an Frankreich, Belgien und die Niederlande. Mitglieder des Bundes waren bei der Gründung 35 (zuletzt 31) monarchische Staaten und 4 Freie Städte, von den Ländern des jetzigen Deutschen Reichs gehörten nicht dazu die Provinzen Ost- und Westpreußen, Posen, ferner Schleswig und Elsaß-Lothringen, dagegen die deutschen Kronlande Österreichs, Liechtenstein und Luxemburg-Limburg. Während des Bestehens des Bundes sind folgende Gebietsveränderungen eingetreten: Sachsen-Koburg erhielt einen Teil von Sachsen-Gotha mit der Stadt, aus einem andern Teil wurde Sachsen-Altenburg gebildet, während Sachsen-Hildburghausen in Sachsen-Meiningen aufging; die drei anhaltischen Ländchen wurden zu einem Herzogtum Anhalt vereinigt, endlich die beiden Hohenzollern in Preußen einverleibt. Vgl. die Übersicht auf S. 773.
Die Bevölkerungsziffer der einzelnen Bundesstaaten, welche der Bundesmatrikel zu Grunde gelegt war, bezog sich eigentlich nur auf das Jahr 1818, in welchem die Matrikel angelegt ward; obwohl sie später mehrfach revidiert wurde, so fügte man doch nicht neue Einwohnerzahlen ein, sondern änderte die alten nur da ab, wo Gebietsveränderungen eingetreten waren. Daß das Mißverhältnis zwischen Bevölkerung und Beitragspflicht zu den Bundesleistungen von Jahr zu Jahr größer wurde, leuchtet ein. Preußen hatte z. B. nur fünf Sechstel der auf Österreich ruhenden Quote zu zahlen und hatte dieses an Einwohnern in seinen Bundesgebieten schon nach wenigen Jahrzehnten überflügelt. Obwohl die nichtdeutschen Provinzen Österreichs und Preußens dem Bund nicht angehörten, so war in diesem die Zahl der nichtdeutschen Einwohner doch sehr erheblich. Im J. 1864 schätzte man die Zahl der Deutschen auf 37 Mill., wovon 20 Mill. Oberdeutsche, 17 Mill. Niederdeutsche waren; außerdem gab es 7,900,000 Slawen, 550,000 Romanen, 6000 Griechen und Armenier, 500,000 Juden. Von den Romanen waren 420,000 Italiener, 60,000 Wallonen und Franzosen, 10,000 Ladiner (in Tirol), 50,000 Furlaner (in Görz), 3000 Ostromanen. Was die Religion betrifft, so hielten sich beide
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Geschichtskarten von Deutschland V. DEUTSCHLAND während des Deutschen Bundes 1815–1866. Maßstab = 1 : 5 153 000. |
[773] christliche Bekenntnisse ungefähr das Gleichgewicht, indem neben 22,3 Mill. Katholiken 10,2 Mill. Lutheraner, 9,3 Mill. Evangelisch-Unierte und 900,000 Reformierte im J. 1855 geschätzt wurden. Daneben gab es noch 50,000 christliche Sektierer, 5000 nichtunierte Griechen und Armenier und 1/2 Mill. Juden. Demnach hat sich im neuen Deutschen Reich das Verhältnis zu gunsten der Protestanten bedeutend verschoben.
Die Angelegenheiten des Bundes wurden durch eine Bundesversammlung besorgt, den sogen. Bundestag, welcher aus den bevollmächtigten Gesandten aller Bundesstaaten bestand und seinen Sitz in Frankfurt a. M. hatte. Das Präsidium führte Österreich. Die Bundesversammlung bestand 1) als allgemeine Versammlung oder Plenum, in welcher Österreich und die 5 Königreiche je 4 (24), Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein-Lauenburg und Luxemburg-Limburg je 3 (15), Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2 (6), die übrigen Staaten je 1 Stimme hatten, so daß mit ihren 25 Stimmen das Plenum 70 Stimmen zählte; 2) als engerer Rat (Bundesregierung), in welchem Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt (mit Hessen-Homburg), Holstein (mit Lauenburg), Luxemburg (mit Limburg) je 1 (11), die übrigen Staaten Gesamt- oder Kuriatstimmen, nämlich die 12. die sächsischen Herzogtümer, die 13. Braunschweig und Nassau, die 14. die beiden Mecklenburg, die 15. Oldenburg, die anhaltischen und schwarzburgischen Häuser, die 16. die Fürstentümer Hohenzollern, Reuß, Liechtenstein, beide Lippe und Waldeck, die 17. die vier Freien Städte, gemeinschaftlich führten. Durch die oben erwähnten Gebietsveränderungen sank bis 1865 die Zahl der Virilstimmen im Plenum von 70 auf 65 herab. Das Plenum trat zusammen, wenn es sich um Abfassung oder Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, um organische Bundeseinrichtungen und sonstige gemeinnützige Anordnungen, um eine Kriegserklärung oder Friedensbestätigung oder um Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund handelte, und zwar fand hier keine Beratung und Erörterung, sondern nur Abstimmung statt, wobei zu einem gültigen Beschluß eine Majorität von zwei Dritteln erforderlich war. Im engern Rat entschied absolute Majorität. Die Sitzungen der Bundesversammlung waren teils vertrauliche zu vorläufiger Besprechung ohne Protokollaufnahme, teils förmliche. Die Protokolle wurden bis zur Mitte des Jahrs 1824 meist veröffentlicht, seitdem nur manchmal, dann gar nicht mehr, zuletzt wieder in knapper Form.
Die Bundesakte gestattete den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten, Grundeigentum außerhalb des Staats, den sie bewohnten, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb höhere Abgaben als die Einheimischen zu bezahlen, ferner die Freizügigkeit innerhalb [774] der deutschen Staaten, endlich das Recht, in Zivil- und Militärdienst eines andern Staats zu treten, wenn der Militärpflicht im eignen Vaterland genügt war. Vielversprechend lautete Artikel 13: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden“. Kaum waren aber in einigen süddeutschen Staaten konstitutionelle Verfassungen entstanden, so führte die Furcht vor der Revolution den Bundestag 1819 zu den Karlsbader Beschlüssen (s. d.), infolge deren eine Zentraluntersuchungskommission in Mainz niedergesetzt wurde. Die Bundesakte erhielt dann eine Ergänzung in der Wiener Schlußakte (vom 15. Mai 1820), in welcher zwar der frühere Artikel 13 bestätigt, aber mehrere denselben einschränkende Bestimmungen getroffen wurden; so z. B.: „Die gesamte Staatsgewalt muß in dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden“; ferner: „Die im Bund vereinten souveränen Fürsten dürfen durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden“. Nach der Julirevolution nahm der Bundestag von neuem Gelegenheit, die Regierungen zu ermahnen, daß sie den Übergriffen der Landstände wirksam entgegentreten sollten, und stellte für gewisse Fälle sein Einschreiten in Aussicht. Erst in der Revolution von 1848 sind diese Ausnahmebestimmungen aufgehoben worden. (Näheres unter Deutschland, Geschichte.)
Die durch den Bund herbeigeführte Einheit der deutschen Nation beschränkte sich auf die Aufstellung einer Bundesarmee, für welche in den Beschlüssen der Bundesversammlung vom 9. und 12. April 1821 und 11. Juli 1822 eine Kriegsverfassung festgestellt wurde. Das Heer, welches zur Verteidigung des Bundes wie jedes seiner Glieder dienen sollte, stand unter der Oberleitung der Bundesversammlung, welcher eine Militärkommission aus sieben stimmführenden höhern Offizieren hierfür unterstellt war. Die Stärke der aufzubringenden Kontingente wurde nach der Bevölkerungszahl von 1818 festgesetzt und bis zum Jahr 1860 noch sechsmal geändert; sie betrug 1 Proz., der Ersatz 1/2 Proz. 1855 wurde die Stärke auf 11/6, die Reserve auf 1/3 und der Ersatz auf 1/6 Proz. der Bevölkerung festgesetzt. Nach dem letzten Beschluß der Bundesversammlung hierüber (vom 27. April 1861) zerfiel das Heer in 10 Armeekorps (in der in Tabelle S. 773 angegebenen Weise), von denen das 1.–3. Österreich, das 4.–6. Preußen, das 7. Bayern, die drei letzten nebst einer Reservedivision von den übrigen Staaten gebildet wurden. Das Heer hatte eine Stärke von 553,028 Mann (426,635 Infanterie, 69,218 Kavallerie, 50,254 Artillerie, 6921 Pioniere) mit 1134 Geschützen. Bundesfestungen waren Mainz, Luxemburg, Landau, Rastatt und Ulm.
Obwohl sich in der Bundesakte die Bundesglieder vorbehalten hatten, alsbald wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten in Beratung zu treten, ist auf diesem Gebiet nur durch die Initiative einiger Bundesstaaten eine wenigstens teilweise Einigung herbeigeführt worden. So bildeten sich der Preußisch-Deutsche Zollverein und der von Hannover geleitete Steuerverein, welche erst 1851 miteinander verschmolzen und bis zur Auflösung des Bundes alle nichtösterreichischen Bundesstaaten, mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin, Holstein und den drei Hansestädten, in sich vereinigten. Durch einen Handels- u. Zollvertrag trat dieser Deutsche Zollverein mit dem Österreichischen Zollverein 1853 in Verbindung.
Weit ärger war die Zerrissenheit auf dem Gebiet des Postwesens und des Münzfußes. Es gab innerhalb des Bundesgebiets 18 verschiedene Postverwaltungen, von denen die österreichische Liechtenstein, die preußische die anhaltischen Lande, Waldeck, die schwarzburgischen Unterherrschaften und Birkenfeld umfaßte, während zum Thurn und Taxisschen Postverein Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Nassau, die schwarzburgischen Oberherrschaften, Hohenzollern, die reußischen und lippeschen Lande und Frankfurt a. M. gehörten. Was das Münzwesen anbetrifft, so herrschte bis zur Münzkonvention von 1857 eine den Handel schwer schädigende Verschiedenheit in den einzelnen Bundesstaaten. In Preußen prägte man aus einer kölnischen Mark fein, à 16 Lot Silber, 14 Thlr., in Süddeutschland 241/2 Gulden oder 161/3 Thlr., in Österreich 20 Guld. oder 131/3 Thlr. Während die Staaten des Zollvereins sich schon 1838 über das Wertverhältnis der süddeutschen Münzen zu den preußischen einigten, verzögerte sich die Einigung mit Österreich (inkl. Liechtenstein) bis zur genannten Konvention. Darin wurde statt der kölnischen Mark das Zollpfund, à 500 g, als Einheit festgestellt; aus einem Pfund fein Silber sollten in Norddeutschland 30 Thlr., in Süddeutschland 521/2 Guld. (süddeutsche Währung) und in Österreich 45 Guld. geprägt werden. Doch blieb der 14-Thalerfuß in beiden Mecklenburg bestehen und wurde auch von Hamburg und Lübeck angenommen, wo man bisher nach Mark Banko gerechnet hatte. In Bremen rechnete man nach Louisdoren (à 5 Thlr.), in Holstein-Lauenburg nach dänischen Reichsthalern, in Luxemburg wie im Zollverein, in Limburg nach holländischen Gulden.
Die infolge der Pariser Februarrevolution auch in Deutschland wachgerufene Bewegung drängte auf eine Reform der Bundesverfassung im nationalen Sinn hin. Bald nach der Wahl des Reichsverwesers erklärte die deutsche Nationalversammlung 28. Juni 1848 den Bundestag für aufgelöst. Erst als die Bemühungen, Deutschland unter Preußens Führung zu einigen, scheiterten, führte Österreich im Mai 1850 den Zusammentritt des alten Bundestags herbei, und Preußen fügte sich nach der Demütigung von Olmütz (s. Deutschland, Geschichte). Der Zwist der beiden deutschen Großmächte über das Schicksal der Elbherzogtümer hat dann 1866 zur Auflösung des Bundes geführt. Schon 9. April hatte Preußen den Entwurf einer Bundesreform dem Bundestag vorgelegt. Als dann Österreich die Entscheidung über Schleswig-Holstein vor den Bundestag brachte, erklärte Preußen dies für einen Bruch der Gasteiner Konvention und besetzte Holstein. Österreich veranlaßte 14. Juni die Bundesexekution gegen Preußen, welches sofort den Deutschen Bund für aufgelöst erklärte. Die zu Österreich haltende Majorität des Bundestags beschloß infolge der Kriegsereignisse 11. Juli, den Sitz desselben provisorisch nach Augsburg zu verlegen, siedelte 14. Juli dahin über und hielt 24. Aug. ihre letzte Sitzung ab. Vgl. v. Kaltenborn, Geschichte der deutschen Bundesverhältnisse und Einheitsbestrebungen von 1806 bis 1856 (Berl. 1857, 2 Bde.); Ilse, Geschichte der deutschen Bundesversammlung (Marb. 1860–62, 3 Bde.); K. Fischer, Die Nation und der Bundestag (Leipz. 1880); v. Poschinger, Preußen im Bundestag (das. 1882, 3 Tle.).
Bundesstaaten | QKilom. | Einwohner | Matrikel von 1860 auf 1000 Guld. | Armeekorps und Divisionen | ||
1815 | nach der Bundesmatrikel | Dezember 1864 | ||||
Österreich | 197573 | 9120000 | 9482227 | 12802944 | 314,4 | I., II., III. |
Preußen | 185496 | 7617000 | 7948439 | 14714026 | 265,2 | IV., V., VI. |
Hohenzollern-Hechingen | 236 | 14000 | 14500 | |||
Hohenzollern-Sigmaringen | 906 | 38500 | 35560 | |||
Bayern | 76258 | 3350000 | 3560000 | 4807440 | 118,0 | VII. |
Sachsen | 14993 | 1180000 | 1200000 | 2343994 | 39,8 | IX., 1. Division |
Hannover | 38425 | 1320000 | 1305351 | 1923492 | 43,3 | X., 1. Division |
Württemberg | 19504 | 1340000 | 1395462 | 1748328 | 46,3 | VIII., 1. Division |
Baden | 15269 | 1102000 | 1000000 | 1434754 | 33,1 | VIII., 2. Division |
Kurhessen | 9581 | 552000 | 567868 | 745063 | 18,8 | IX., 2. Division |
Großherzogtum Hessen | 7680 | 590000 | 619500 | 853315 | 20,5 | VIII., 3. Division |
Holstein und Lauenburg | 9580 | 375000 | 360000 | 602914 | 11,9 | X., 2. Division |
Luxemburg und Limburg | 4792 | 204600 | 253583 | 427650 | 8,4 | IX., 2. Division |
Braunschweig | 3690 | 210000 | 209600 | 293388 | 6,9 | X., 1. Division |
Mecklenburg-Schwerin | 13304 | 333000 | 358000 | 552612 | 11,9 | X., 2. Division |
Nassau | 4700 | 290000 | 302769 | 468311 | 10,0 | IX., 2. Division |
Sachsen-Weimar | 3593 | 194000 | 201000 | 280201 | 6,7 | Reservedivision |
Sachsen-Meiningen | 5700 | 55000 | 115000 | 178065 | 3,8 | |
Sachsen-Hildburghausen | 33000 | |||||
Sachsen-Altenburg | 262000 | 98200 | 141839 | 3,3 | ||
Sachsen-Koburg-Gotha | 111600 | 164527 | 3,7 | |||
Mecklenburg-Strelitz | 2929 | 70000 | 71769 | 99060 | 2,4 | X., 2. Division |
Oldenburg | 6420 | 202000 | 220718 | 301812 | 7,3 | X., 2. Division |
Anhalt-Dessau | 840 | 53000 | 52947 | 193046 | 4,1 | Reservedivision |
Anhalt-Bernburg | 780 | 36000 | 37046 | |||
Anhalt-Köthen | 727 | 29000 | 32454 | |||
Schwarzburg-Sondershausen | 862 | 44000 | 45117 | 66189 | 1,5 | |
Schwarzburg-Rudolstadt | 940 | 54000 | 53937 | 73752 | 1,8 | |
Liechtenstein | 157 | 5100 | 5546 | 7150 | 0,2 | |
Waldeck | 1121 | 48000 | 51877 | 59143 | 1,7 | |
Reuß ältere Linie | 316 | 20000 | 22255 | 43924 | 0,7 | |
Reuß jüngere Linie | 826 | 55000 | 52305 | 86472 | 1,7 | |
Schaumburg-Lippe | 340 | 24000 | 24000 | 31382 | 0,7 | |
Lippe | 1222 | 68000 | 69062 | 111336 | 2,3 | |
Hessen-Homburg | 275 | 20000 | 20000 | 27374 | 0,7 | |
Lübeck | 298 | 41600 | 40650 | 50614 | 1,3 | X., 2. Division |
Frankfurt | 101 | 47000 | 47850 | 91180 | 1,6 | Reservedivision |
Bremen | 256 | 47700 | 48500 | 104091 | 1,6 | X., 2. Division |
Hamburg | 410 | 124000 | 129800 | 229941 | 4,3 | |
Deutscher Bund: | 630100 | 29168500 | 30164492 | 46059329 | 1000 | – |