Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Burggraf“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 660661
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Burggraf. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 660–661. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Burggraf (Version vom 20.10.2022)

[660] Burggraf (mittellat. Burcgravius od. Burgicomes, auch Burghauptmann, Burgvogt, Pfleger etc.), ursprünglich Befehlshaber in einer Burg, welcher neben den militärischen Funktionen die Gerichtsbarkeit [661] in deren Gebiet ausübte und von dem Besitzer oder den Ganerben hierzu ernannt worden oder als Pfandinhaber in deren Besitz war, während der Eigentümer nie diesen Titel geführt zu haben scheint. Gewöhnlich wurde zu diesem Amt ein Mitbesitzer oder ein Gläubiger aus dem niedern Adelstand bestellt. Der B. war ziemlich unumschränkt, konnte Gebäude aufführen lassen, überhaupt anordnen, was er für gut hielt, wofür er später entschädigt wurde. Wo kaiserliche Burgen zu Städten erwuchsen, verwandelten sich die Burggrafen in Stadtgrafen (comites urbis) und übten als solche den Gerichts- und Heerbann sowie überhaupt die Aufsicht und Polizei über die Freisassen aus. Ihr Ansehen sank mit der steigenden Macht der Städte. Nur einige Burggrafen, wie die zu Nürnberg, Meißen, Magdeburg etc., gewannen die Burggrafschaft als erblichen Besitz und gelangten zu fürstlicher Machtstellung, wie z. B. die hohenzollernschen B. von Nürnberg. Daher führen noch jetzt einige adlige Geschlechter den Titel B. Die Könige von Preußen führen noch jetzt unter anderm den Titel B. von Nürnberg.