Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Burgfriede“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 660
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Burgfriede. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 660. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Burgfriede (Version vom 20.10.2022)

[660] Burgfriede, eine Verabredung unter adligen Stammverwandten, wodurch ein Bezirk um die Burg herum bestimmt wurde, der als zu ihr gehörig angesehen werden und wie diese selbst gemeinschaftlich bleiben sollte; dann auch ein solcher Bezirk selbst; auch der besondere rechtliche Schutz, unter welchem sich dieser Bezirk, ebenso wie die Burg selbst, befand; auch wohl die Sammlung polizeilicher Verordnungen und Vorschriften, welche die Erhaltung der Ruhe und Sicherheit im Schloß und dessen nächster Umgebung bezweckten. Die Strafen für den Burgfriedensbruch waren hart, weil sich der Herr selbst durch denselben beleidigt fühlte. So wurde bei Thätlichkeiten dem Übertreter die rechte Hand abgehauen; deshalb sah man häufig an den Wegen zu den Burgen und Schlössern Tafeln aufgestellt mit der Aufschrift „Burgfriede“ und Beil und Hand daneben gemalt. Heutzutage wird die Störung der Ruhe in einer Burg oder in einem Residenzschloß lediglich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestraft.