Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Brautkinder“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 369
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Brautkinder. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 369. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Brautkinder (Version vom 16.06.2021)

[369] Brautkinder, die von Verlobten außerehelich gezeugten Kinder, werden durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert, d. h. der Rechte der ehelichen Kinder teilhaftig. B. gelten partikularrechtlich als eheliche, wenn der Bräutigam und Vater durch den Tod verhindert worden ist, das Verlöbnis mit der Mutter in eine Ehe umzuwandeln (vgl. Braut).