MKL1888:Brautkinder
[369] Brautkinder, die von Verlobten außerehelich gezeugten Kinder, werden durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert, d. h. der Rechte der ehelichen Kinder teilhaftig. B. gelten partikularrechtlich als eheliche, wenn der Bräutigam und Vater durch den Tod verhindert worden ist, das Verlöbnis mit der Mutter in eine Ehe umzuwandeln (vgl. Braut).