Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Braut“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Braut“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 3 (1886), Seite 369
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Brautpaar
Wiktionary-Logo
Wiktionary: Braut
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Braut. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 369. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Braut (Version vom 16.06.2021)

[369] Braut (mittelhochd. brût), eine Frauensperson von dem Moment des gesetzlich gültigen Verlöbnisses bis zur Schließung des Ehebundes. Die Befugnisse und Verpflichtungen, welche Bräutigam und B. durch das Verlöbnis übernehmen, beschränken sich in juristischer Beziehung auf die gegenseitigen Rechtsansprüche zur Vollziehung der versprochenen Ehe oder auf genügende Abfindung und Entschädigung. Diesem fügte die Praxis die Bestimmung hinzu, daß, wenn ein Bräutigam nach gesetzlich geschehenem Verlöbnis am Vollzug der Ehe durch den Tod gehindert wird und Brautkinder hinterläßt, die letztern für eheliche angesehen werden und als Erben des Bräutigams gelten sollen. Doch ist dies nur eine Bestimmung partikularer Gesetzgebung, kein Satz des gemeinen Rechts. Das römische Recht bedingt keinerlei Förmlichkeiten zum Abschluß des Ehebundes, und das kanonische Recht läßt sogar die etwa vor der Trauung erzeugten Kinder von Verlobten eheliche sein, indem sich nach den Satzungen des letztern ein Verlöbnis (sponsalia de futuro) durch einen zwischen den Verlobten stattgehabten Beischlaf sofort in eine gültige Ehe (sponsalia de praesenti) umwandeln sollte; doch ist dies eine Bestimmung, die schon längst keine praktische Geltung mehr hat.