MKL1888:Auswärtige Angelegenheiten

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Auswärtige Angelegenheiten“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 2 (1885), Seite 164
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Auswärtige Angelegenheiten. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 164. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Ausw%C3%A4rtige_Angelegenheiten (Version vom 28.04.2022)

[164] Auswärtige Angelegenheiten, diejenigen Staatsgeschäfte, welche von der Staatsgewalt in ihren Beziehungen zu andern Staaten zu erledigen sind. Man pflegt die Staatsgewalt, insoweit sie sich mit der Vertretung des Staats fremden Mächten gegenüber zu befassen hat, als Repräsentativgewalt zu bezeichnen, und zwar sind es namentlich das Bündnis- und Vertragsrecht, das Gesandtschaftsrecht und das Kriegsrecht, welche hierbei in Frage kommen. Besonders wichtig ist auch die Wahrung der Interessen der im Ausland befindlichen Staatsangehörigen. Die auswärtigen Staatsgeschäfte werden, wenigstens in den größern Staaten, regelmäßig von einem besondern Minister des Auswärtigen oder des Äußern geleitet, in dessen Hand die Leitung der auswärtigen (äußern, hohen) Politik des Staats liegt. In Deutschland ist dem Reichskanzler zur Wahrnehmung der auswärtigen Angelegenheiten das auswärtige Amt (s. d.) beigegeben. Im Bundesrat besteht ein besonderer Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten, der jedoch nur Mitteilungen der Reichsregierung über den Stand dieser Angelegenheiten entgegenzunehmen hat.