Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Attorney“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 2 (1885), Seite 33
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Attorney. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 33. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Attorney (Version vom 27.04.2023)

[33] Attorney (spr. ä́ttörni), in England der Stellvertreter einer Partei in Rechtssachen. Seit Jahrhunderten bilden nämlich in England die Advokaten (counsels) und die Prokuratoren oder Anwalte (attorneys at law, solicitors) völlig getrennte Berufsstände. Den letztern fallen die Vorbereitung des Prozesses, die Einziehung der Information, die Verhandlungen mit den Parteien, kurz, die ganze Vorverhandlung zu, bis die Sache so weit gediehen ist, daß sie dem Advokaten zum mündlichen Vortrag vor dem Gericht übergeben werden kann. Der Advokat tritt nicht für die Partei als deren Stellvertreter, sondern neben der Partei oder ihrem Anwalt auf, mit welchem er in der Regel allein verkehrt. Seit der Anwaltsordnung von 1843 muß jeder Anwalt bei dem Gericht, bei welchem er praktizieren will, immatrikuliert sein. Zur Immatrikulation ist der Nachweis einer fünfjährigen Lehrzeit und das Bestehen einer Prüfung vor einer hierzu eingesetzten Kommission erforderlich. Die Zahl der Attorneys ist mehr als doppelt so groß wie die Zahl der eigentlichen Advokaten; letztere erscheinen in England allein als gelehrter Stand, was bei den Attorneys nicht der Fall ist. Dagegen ist der A. general oder Generalfiskal (Kronanwalt) ein von der königlichen Regierung aus der Klasse der Sachwalter erwählter und angestellter Beamter, der vor den Gerichtshöfen sowohl in Zivilprozessen in Sachen der Krone auftritt, als auch in deren Namen in gewissen Fällen Verbrechen anklagt. Auch ist der A. general zugleich Mitglied des Geheimen Rats.